
Praxis-Ratgeber: Verarbeitungsübersicht nach DS-GVO
So erstellen Sie das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
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Art. 30 DS-GVO trifft Festlegungen dazu, wer ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten zu führen hat und wer Adressat der Regelung ist. Dies können einerseits Verantwortliche sein. Nach Art. 4 Nr. 7 DS-GVO handelt es sich dabei um eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.
Darüber hinaus sind auch Auftragsverarbeiter Adressat des Art. 30 DS-GVO, sprich natürliche oder juristische Personen, Behörden, Einrichtungen oder andere Stellen, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeiten (Art. 4 Nr. 8 DS-GVO). Außerdem ist geregelt, welchen Inhalt das Verzeichnis haben muss. Vieles dürfte Ihnen aus der bisher von § 4e Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) umrissenen Verarbeitungsübersicht (manchmal auch als internes Verfahrensverzeichnis bezeichnet) bekannt sein.
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