Rückkehr aus der Elternzeit: Mitarbeiter haben Anspruch auf gleichwertigen Arbeitsplatz

Für Sie als Verantwortlichen im Lohnbüro eine organisatorische Herausforderung: Mitarbeiter, die aus der Elternzeit zurückkommen, erhalten einen gleichwertigen Arbeitsplatz. Dass an dieser Vorgabe nicht zu rütteln ist, hat jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) für alle EU-Mitgliedstaaten bestätigt (Urteil vom 7.9.2017, AZ: C-174/16).
Inhaltsverzeichnis

Eine Beamtin war als Senatsrätin in die Besoldungsgruppe A 16 eingestuft. Nach Durchführung eines Auswahlverfahrens wurde sie auf Probe befördert. Die Probezeit für ein solches Amt mit leitender Funktion beträgt 2 Jahre und kann nicht verlängert werden. Allerdings trat die Beamtin den Dienst nicht an, weil sie zunächst schwangerschaftsbedingt erkrankte und sich anschließend im Mutterschaftsurlaub befand. 

Nach einem Erholungsurlaub nahm sie noch Elternzeit in Anspruch. Zwischenzeitlich wurde das Aufgabengebiet erneut ausgeschrieben und besetzt. Ihr Arbeitgeber teilte ihr schließlich mit, dass sie die 2-jährige Probezeit im übertragenen Amt nicht erfolgreich abgeschlossen habe. Als Folge werde ihr wieder ihr früheres übertragen. Die Beschäftigte erhob Widerspruch beim Verwaltungsgericht Berlin, das die Frage dem EuGH zur Klärung vorlegte.

Keine geringwertigere Tätigkeit

Der EuGH urteilte, dass der Beamtin kein status- und besoldungsrechtlich niedrigeres Amt nach Rückkehr aus der Elternzeit übertragen werden darf. Nach § 5 der Rahmenvereinbarung hat jeder Arbeitnehmer das Recht, an seinen früheren Arbeitsplatz zurückzukehren oder, wenn das nicht möglich ist, eine gleichwertige oder ähnliche Arbeit zugewiesen zu bekommen. Die Rechte, die der Arbeitnehmer zu Beginn der Elternzeit erworben hatte oder dabei war zu erwerben, bleiben bis zum Ende der Elternzeit bestehen.

Fazit: Die Entscheidung erging für einen Fall im öffentlichen Dienst, sie gilt aber gleichermaßen für Unternehmen der Privatwirtschaft. Konkret gilt nach einer Rückkehr aus der Elternzeit Folgendes:

  1. Die Leistungspflichten von beiden Seiten leben in vollem Umfang wieder auf.
  2. Der Arbeitnehmer muss ohne gesonderte Aufforderung durch Ihr Unternehmen in den Betrieb zurückkehren.
  3. Sie/Er hat keinen Anspruch auf seinen alten Arbeitsplatz, selbst wenn dieser noch besteht.

Der Arbeitnehmer hat aber Anspruch darauf, entsprechend den Abmachungen in seinem Arbeitsvertrag beschäftigt zu werden. Im Rahmen Ihres Direktionsrechts können Sie die Mitarbeiterin/den Mitarbeiter auf allen Arbeitsplätzen einsetzen, auf denen sie/er die arbeitsvertraglich vereinbarte Leistung erbringen kann.