Vielleicht ist es in ihrer Einrichtung auch schon vorgekommen, dass sich mehrere Mitarbeiter die begehrten Brückentage sichern wollten, um mit wenigen Urlaubstagen möglichst lange Urlaub machen zu können. Das, aber auch vieles andere beim Thema „Urlaub“, kann zum Konfliktstoff werden. Die häufigsten Konflikte beim Thema „Urlaub“ und wie Sie sie vermeiden, erfahren Sie nachfolgend:
1. Mehrere Mitarbeiter möchten zur gleichen Zeit Urlaub machen
Klare Regelungen sind unverzichtbar, insbesondere dann, wenn in den Sommerferien oder an Brückentagen die meisten Mitarbeiter Urlaub nehmen wollen. Wenn z. B. immer wieder eine Mitarbeiterin die letzten 3 Wochen der Sommerferien für sich beansprucht, ist es Zeit, sie darauf anzusprechen und gegebenenfalls auch anderen Mitarbeitern die Möglichkeit zu geben, ihren Urlaub in diesem Zeitraum zu nehmen. Können sich Ihre Mitarbeiter untereinander nicht einigen, müssen Sie die Entscheidung treffen (gegebenenfalls zusammen mit dem Betriebs- oder Personalrat), wer wann Urlaub nehmen kann. Das sollte allerdings immer die letzte aller Möglichkeiten sein, die Sie wählen.
2. Termine und Fristen laufen weiter, aber niemand weiß etwas darüber
Verpflichten Sie daher jeden Mitarbeiter, vor Urlaubsantritt eine Übergabe zu machen. Damit erreichen Sie, dass während der Abwesenheit eines Mitarbeiters der tägliche Ablauf in Ihrer Einrichtung nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Achten Sie auch darauf, dass Terminabsprachen übermittelt werden. Verabreden Sie, wie die Urlaubsvertretung den Mitarbeiter informiert, wenn dieser aus dem Urlaub zurückkehrt.
3. Ein Mitarbeiter wird während seines Urlaubs krank
Wird ein Mitarbeiter während des Urlaubs krank, kann er die dadurch ausgefallenen Tage nicht einfach anhängen. Er muss sich mit Ihnen neu abstimmen. Bei einer eigenmächtigen Urlaubsverlängerung können Sie den Mitarbeiter abmahnen. Ausgefallener Urlaub muss im Regelfall bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden. Der erkrankte Mitarbeiter muss die Krankheit gemäß § 9 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) durch ein „ärztliches Zeugnis“ nachweisen. Die nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit werden dann nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.
4. Sie müssen einen Mitarbeiter bitten, seinen Urlaub zu verschieben
Bei dringenden betrieblichen Gründen (wie beispielsweise einer unerwarteten Auftragsflut oder der Krankheit mehrerer Mitarbeiter) können Sie darauf bestehen, dass der Mitarbeiter den Urlaub verschiebt. In diesen Fällen müssen Sie allerdings die anfallenden Kosten wie z. B. Stornogebühren tragen. Sie sollten einem Mitarbeiter jedoch den gewünschten Urlaub nur im äußersten Notfall versagen. Denn wenn ein Mitarbeiter das Gefühl hat, selbst bei seinem Urlaub zurückstecken zu müssen, wird er schnell unzufrieden.