Dies ist eine Infografik mit folgender Aufschrift: "Krankheit in der Altersteilzeit".

Krankheit in der Altersteilzeit: Alles Wichtige über Arbeitszeiten, Teilzeitentgelt und Nacharbeit

Die Altersteilzeit bereitet den Arbeitnehmer per hälftiger Arbeitszeit sanft auf seine Rentenzeit vor. Was aber, wenn er während der Altersteilzeit erkrankt? Wie sieht es dann mit der Entgeltfortzahlung aus? Und: Was ändert sich, wenn der Arbeitnehmer länger als sechs Wochen arbeitsunfähig ist? In unserem Leitfaden erläutern wir die Folgen eines krankheitsbedingten Ausfalls für das Teilzeitentgelt. Muss der Aufstockungsbetrag weiterhin vom Arbeitgeber gezahlt werden bzw. wie hoch fällt das Krankengeld aus? Darüber hinaus erläutern wir, wann der Arbeitgeber einen Anspruch auf Nacharbeit (der Krankentage) besitzt. Was muss dabei in vertraglicher Hinsicht bedacht werden? Außerdem: die wichtigsten Fragen und Antworten zur Altersteilzeit als FAQ!
Inhaltsverzeichnis

Vorab: Altersteilzeit – kurz und einfach erklärt

  • Wer sich gemächlich und gemäßigt der Altersrente annähern will, kann im Rahmen der Altersteilzeit unter verschiedenen Modellen wählen: das sogenannte Blockmodell und eine gleichmäßige Reduzierung der Arbeitszeit.
  • Das Blockmodell kennzeichnet in der ersten Hälfte die normale Arbeitserbringung und in der zweiten Hälfte die gänzliche Freistellung von der Arbeit.
  • Bei der gleichmäßigen Reduzierung bzw. dem Gleichverteilungsmodell ist die Arbeitszeit gleichbleibend reduziert.
  • Bereits 2009 wurden die Fördergelder durch die Bundesagentur für Arbeit gestrichen. Der Arbeitgeber hat die zusätzlichen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung von nun an selbst zu zahlen. Das Modell der Altersteilzeit existiert als solches jedoch weiterhin und wird seitdem auf freiwilliger Basis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart.
  • Zu den Zahlungen gehören die hälftige sozialversicherungspflichtige Vergütung und der vom Arbeitgeber zu leistende Aufstockungsbetrag. Dabei verlangt der Gesetzgeber beim Aufstockungsbetrag mindestens eine 20%ige Erhöhung des Lohns während der Altersteilzeit.

Was passiert bei Krankheit in der Arbeitsphase der Altersteilzeit?

Welche Folgen eine krankheitsbedingte Abwesenheit während der Arbeitsphase im Rahmen der Altersteilzeit hat, hängt davon ab, für wie lange der Arbeitnehmer krank ist.

Arbeitnehmer ist während der Altersteilzeit weniger als sechs Wochen krank

In der Arbeitsphase läuft die Entgeltfortzahlung im Rahmen von sechs Wochen wie gewöhnlich weiter. Zu den Zahlungen gehören die hälftige sozialversicherungspflichtige Vergütung und der vom Arbeitgeber zu leistende Aufstockungsbetrag. Dabei verlangt der Gesetzgeber beim Aufstockungsbetrag mindestens eine 20%ige Erhöhung des Lohns während der Altersteilzeit.

Demzufolge bezieht der erkrankte Arbeitnehmer weiterhin das vereinbarte Entgelt inklusive des Aufstockungsbetrages. Außerdem übernimmt der Arbeitgeber die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Arbeitnehmer ist während der Altersteilzeit länger als sechs Wochen krank

Nach sechs Wochen erhält der Arbeitnehmer in Altersteilzeit – wie jeder andere Arbeitnehmer auch – Krankengeld. Dieses berechnet sich nach dem hälftigen, sozialversicherten Entgelt, welches der Arbeitnehmer während der Altersteilzeit bezieht, dem sogenannten Teilzeitgehalt. Nicht eingerechnet in das Krankengeld ist der Aufstockungsbetrag seitens des Arbeitgebers.

Die Höhe des Krankengeldes, das der Arbeitnehmer ab der siebten Woche seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit bekommt, liegt somit deutlich unter der Hälfte des Nettolohns, das ihm vor der Altersteilzeit ausgezahlt wurde.

In diesen Fällen besteht je nach vertraglicher Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Möglichkeit, das recht gering ausfallende Krankengeld durch den Aufstockungsbetrag doch wieder zu erhöhen.

Doch bei dieser Konstellation ist Vorsicht geboten! Das um den Aufstockungsbetrag verbesserte Krankengeld (Brutto) darf nicht höher ausfallen als das reguläre Gehalt vor der Altersteilzeit (netto) – ohne Aufstockungsbetrag. Liegen demnach Krankengeld plus Aufstockungsbetrag über dem ehemaligen Nettoarbeitsentgelt, führt dieser Umstand zum Ruhen des Krankengeldanspruchs.

Längerfristige Erkrankung während Altersteilzeit unterbricht Ansparung des Wertguthabens

Da die Entgeltfortzahlung nach sechs Wochen Krankheit entfällt und der Arbeitnehmer stattdessen Krankengeld erhält, wird auch das Wertguthaben, welches der nachfolgenden Freistellungsphase dient, finanziell nicht weiter befüllt. Demnach kann das ursprüngliche anvisierte Guthaben-Ziel gefährdet werden.

Was passiert bei Krankheit in der Altersteilzeit während der Freistellungsphase?

In der Freistellungsphase der Altersteilzeit spielt eine Erkrankung – unabhängig von der Länge der Arbeitsunfähigkeit – keine bedeutende Rolle. Ein Anspruch auf Krankengeld nach sechs Wochen besteht während der Freistellungsphase nicht. Das Wertguthaben wurde bereits in der Arbeitsphase generiert – die Auszahlung erfolgt auch, wenn der Arbeitgeber während seiner Freistellung erkrankt. Demnach erhält der Arbeitnehmer auch bei Krankheit weiterhin sein für die Altersteilzeit vereinbartes Entgelt.

Muss Krankheit in der Freistellungsphase gemeldet werden?

Nein, der Arbeitnehmer ist in der Freistellungsphase in der Altersteilzeit nicht dazu verpflichtet, seine Krankheit dem Arbeitgeber zu melden. Schließlich hat die Erkrankung keinerlei Einfluss auf das generierte Wertguthaben aus der Arbeitsphase.

Besteht (im Blockmodell) Anspruch auf Nacharbeit bei längerfristiger Krankheit?

Ist der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase länger als sechs Wochen erkrankt, hat dies Auswirkungen auf sein Wertguthaben, das sich eigentlich in dieser Zeit ansammelt. Denn solange der längerfristig erkrankte Arbeitnehmer Krankengeld erhält, wächst das Wert- bzw. Arbeitsguthaben, das für die spätere Arbeitszeit gedacht ist, eben nicht weiter an. Dies hat aus finanzieller Sicht negative Auswirkungen auf die anschließende Freistellungsphase, da das Gehalt dann nicht mehr in voller Höhe ausbezahlt werden kann.

Darf der Arbeitgeber demnach die durch Krankheit ausgefallene Arbeitszeit nach Ablauf der ersten sechs Wochen anteilig in Form einer Nacharbeit vom Arbeitnehmer fordern? Hierüber hatte das Arbeitsgericht Düsseldorf zu entscheiden und bestätigte den Anspruch des Klägers bzw. Arbeitgebers in seinem Urteil vom 02. Juni 2009 (7 Ca 515/09).

Verlängert sich durch die Nacharbeit auch die Freistellungsphase der Altersteilzeit?

Ja, die ursprünglich angedachte Freistellungsphase verlängert sich durch die Nacharbeit. Der Arbeitgeber kann bei entsprechender, vertraglicher Vereinbarung verlangen, dass der Arbeitnehmer bei längerfristiger Krankheit den infrage kommenden Zeitraum zur Hälfte nacharbeiten muss.

Ist eine vertragliche Klausel zur Nacharbeit rechtens?

Ja, eine arbeitsvertragliche Vereinbarung, wonach sich der Arbeitnehmer zur 50%igen Nacharbeit der krankheitsbedingten Fehltage verpflichtet, ist aufgrund des Urteils der 7. Kammer des Amtsgerichts Düsseldorf rechtmäßig.

In seiner Begründung verwies das Gericht auf den Umstand, dass im Rahmen der strengen AGB-Kontrolle zum einen keine Rechtsvorschriften zu erkennen seien, von denen die Regelung zur Nacharbeit abweiche. Zum anderen läge keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers vor, würde man die Angemessenheitskontrolle überhaupt zur Anwendung kommen lassen. Es gelte somit zusammenfassend der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“, da zudem gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz) eine Entgeltfortzahlung von lediglich sechs Wochen vorgesehen sei.

Weiter im Urteil des AG: Das in der Altersteilzeit gewählte Blockmodell diene dazu, das Wertguthaben in der Arbeitsphase aufzubauen. Eine andere Betrachtung würde dem langfristig erkrankten Arbeitnehmer den anderen Arbeitnehmern gegenüber eine privilegierte Position verschaffen, die aus gesetzlicher Sicht nicht zu vertreten sei.

Formulierungsbeispiel (Verpflichtung zur Nacharbeit bei längerfristiger Krankheit)

„Erstreckt sich die krankheitsbedingte Ar­beits­unfähig­keit während der Arbeitsphase über einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, den Zeitraum ab der siebten Woche zu 50 % (= Hälfte der Krankheitstage, die über die Sechs-Wochen-Frist hinausgehen) nachzuarbeiten. Der Beginn der Frei­stel­lungs­pha­se verschiebt sich somit nach hin­ten. Das ver­ein­bar­te En­de des Al­ters­teil­zeit­verhält­nis­ses behält dabei seine Gültigkeit.“

FAQ – Altersteilzeit

Noch offene Fragen zur Altersteilzeit? Hier finden Sie die häufigsten Fragen inklusive Antworten zu dem Thema.

Die Altersteilzeit ist ein Arbeitszeitmodell, welches dem Arbeitnehmer erlaubt, entweder früher in Rente zu gehen oder aber die letzten Jahre bis zur Rente nur noch in Teilzeit zu arbeiten.
Jeder Arbeitnehmer, der mindestens 55 Jahre alt ist und in den letzten fünf Jahren vor der Altersteilzeit mindestens drei Jahre (genau: 1.080 Tage) in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis beschäftigt war.
Nein, das Arbeitsmodell der Altersteilzeit existiert zwar weiterhin, jedoch besteht bereits seit 2009 kein gesetzlicher Anspruch mehr. Das bedeutet, der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, seinen Angestellten die Altersteilzeit anzubieten. Er muss jedoch – nach vertraglicher Vereinbarung – das Teilzeitgehalt durch den Aufstockungsbetrag (mind. 20 % des Teilzeitgehalts) aufbessern.
In erster Linie kommen das Block- und das Gleichverteilungsmodell infrage. Beim Blockmodell arbeitet man in der ersten Hälfte der Altersteilzeit normal weiter wie bisher, dafür dann in der zweiten Hälfte der Freistellungsphase gar nicht mehr. Beim Gleichverteilungsmodell arbeitet man konstant 50 % der bisherigen Arbeitszeit.
Grundsätzlich existiert zwar keine Mindestlaufzeit. In der Regel dauert die Altersteilzeit jedoch drei Jahre. Die Dauer ist abhängig entweder von den vertraglichen Vereinbarungen oder den Bestimmungen in den Tarif- bzw. Betriebsvereinbarungen. Der Arbeitgeber muss jedoch maximal sechs Jahre Aufstockungsbeträge und Rentenbeiträge zahlen.
In der Altersteilzeit beträgt das Gehalt nur noch die Hälfte des vorherigen Gehalts. Hinzu kommen allerdings noch der Aufstockungsbetrag (mindestens 20 % des Teilzeitgehalts) sowie die Rentenbeiträge – jeweils Zahlungen des Arbeitgebers.