Arbeitsvertrag: Wie ist bei längerer Krankheit während der Altersteilzeit im Blockmodell zu verfahren?
Altersteilzeit Bolckmodell: Eine Frage lautete
Wir haben mit einigen von unseren Mitarbeitern Altersteilzeit im Blockmodell vereinbart. Einer dieser Arbeitnehmer ist derzeit noch in der Arbeitsphase und nun für einige Wochen erkrankt. Hat dies für uns irgendwelche Konsequenzen?
Altersteilzeit Bolckmodell: Darauf die Antwort
Erkrankt Ihr Mitarbeiter in der Arbeitsphase, dann müssen Sie bis zu 6 Wochen lang Entgeltfortzahlung in Höhe des Entgelts für die Altersteilzeit – einschließlich der Aufstockungsbeträge – leisten (vgl. § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG). Nach Ablauf dieser 6 Wochen können Sie Ihre Entgeltfortzahlung dann einstellen, sollte Ihr Mitarbeiter weiter krank sein.
Ihr Arbeitnehmer erhält dann Krankengeld von seiner Krankenkasse. Allerdings wird das Krankengeld nur auf der Basis des nicht aufgestockten Gehaltsteils berechnet. Die Agentur für Arbeit zahlt hierbei also zunächst nichts!Sie können Ihrem Mitarbeiter aber über den Engpass helfen: Die Agentur für Arbeit zahlt am Ende der Arbeitsphase die Aufstockungsbeträge an Ihren Mitarbeiter.
Sie können in Vorleistung gehen und Ihrem Mitarbeiter diese Beträge schon mal vorstrecken. Im Gegenzug muss er Ihnen dann seine späteren Ansprüche abtreten. Das ist die bessere Lösung.
Altersteilzeit Bolckmodell: Doch Vorsicht!
Eine längere Krankheit in der Arbeitsphase bei der Altersteilzeit im Blockmodell kann zu dem Problem führen, dass nach Ablauf der 6 Wochen (Ende der Entgeltfortzahlung) keine Arbeitsleistung mehr erbracht wird, durch die der Mitarbeiter ein Wertguthaben für die Freistellungsphase aufbauen könnte.
Damit besteht dann die Gefahr, dass sein Versicherungsschutz vorzeitig endet (auch Zeiten, in denen Ihr – nicht geförderter – Mitarbeiter Krankengeld bezieht und keine Aufstockungsbeträge erhält, gelten sozialversicherungsrechtlich nicht als Altersteilzeit).
Sie können diesem Problem aber begegnen, und zwar folgendermaßen:
Lösungsvariante: Sie lassen Ihren Mitarbeiter die Dauer des Krankengeldbezugs voll nacharbeiten und zahlen in dieser Zeit auch die Aufstockungsbeträge.
Konsequenz: Der Beginn der Freistellungsphase verschiebt sich einfach um die Dauer des Krankengeldbezugs nach hinten: Frau Heim wäre normalerweise zum 1. 12. 2006 in die Freistellungsphase gestartet (Blockmodell: 18 Monate Arbeits-, 18 Monate Freistellungsphase). Sie hat aber 2 Monate Krankengeld bezogen. Die Freistellungsphase beginnt nun am 1. 2. 2007.
Lösungsvariante: Sie zahlen die Aufstockungsbeträge während der Dauer des Krankengeldbezugs freiwillig weiter.
Konsequenz: Ihr Mitarbeiter muss nur die fehlende Vorarbeit – also die Hälfte der Dauer des Krankengeldbezugs – nacharbeiten: Nehmen Sie das Beispiel von oben, hierbei beginnt die Freistellung dann am 1. 1. 2007.
Lösungsvariante: Sie verkürzen die Freistellungsphase im Umfang der fehlenden Vorarbeit.
Konsequenz: Hierbei ist Vorsicht geboten: Dauert die Altersteilzeit dann noch 36 Monate und reicht sie bis zum Rentenbezug? Beispiel von oben: Die Altersteilzeit läuft jetzt nur noch 34 Monate; dauert sie noch bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres?
Lösungsvariante: Sie zahlen das fehlende Wertguthaben und die Aufstockungsbeträge aus eigener Tasche. Das muss aber vor Beginn der Freistellungsphase geschehen.
Konsequenz: Nachteil: Stirbt Ihr Mitarbeiter vor Ende der Freistellungsphase, haben die Erben Anspruch auf das Wertguthaben. Außerdem wird dies dann sozialversicherungspflichtig.