Elternzeit: Was hat eigentlich Ihr Betriebsrat damit zu tun?

So viel ist sicher: Auch 2012 werden wieder Kinder geboren, um die sich Eltern kümmern müssen. Trifft das Babyglück einen Ihrer Mitarbeiter, führt sein erster Weg in die Sprechstunde Ihres Betriebsrats. Und Ihre Arbeitnehmervertretung lässt sich nicht zweimal bitten, die junge Mutter oder den jungen Vater zu beraten, welche Ansprüche die Eltern gegenüber Ihnen als Arbeitgeber haben. Ob Sie wollen oder nicht.

Elternzeit: Erster Ansprechpartner ist oft Ihr Betriebsrat

Machen wir uns nichts vor: Geht es um die Elternzeit, ist Ihr Betriebsrat oft Ansprechpartner für Ihre Mitarbeiter. Deshalb wenden sich Mitarbeiter bereits bestens vorbereitet und informiert ans Personalbüro oder direkt an Sie als Arbeitgeber. Die Konsequenz: Als Arbeitgeber oder Personalverantwortlicher sollten Sie auf die Fragen Ihrer Mitarbeiter Antworten haben. Sonst wirken Sie schnell inkompetent und Ihr Mitarbeiter wird sich weiterhin lieber an den Betriebsrat als an Sie als Arbeitgeber wenden.

Elternzeit: Ansprechpartner ist häufig Ihr Betriebsrat

Dabei sind die Mitbestimmungsrechte Ihres Betriebsrats bei der Elternzeit eher

bescheiden: Eigentlich kann Ihre Arbeitnehmervertretung – im Vergleich zu vielen anderen Themen – bei der Elternzeit nur mittelbar mitbestimmen. Nämlich nur, wenn es um einen der folgenden Punkte geht:

  • Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf,
  • Verteilung der Arbeitszeit,
  • Personalplanung,
  • Einstellung befristeter Mitarbeiter zur Vertretung Ihres Mitarbeiters,
  • Überstunden sowie
  • Berufs- und Weiterbildung.

Tipp:

Verfassen Sie als Arbeitgeber ein Infoschreiben zu Beginn des Mutterschutzes, in dem Sie über die Regularien der Elternzeit offensiv berichten und aufklären. Lassen Sie sich das Heft nicht aus der Hand nehmen!

Elternzeit: Was Sie als Arbeitgeber wissen sollten

Um Unstimmigkeiten mit Ihrem Mitarbeiter und Auseinandersetzungen mit Ihrem Betriebsrat zu vermeiden, sollten Sie mit folgenden Ansprüchen rund um das Thema Elternzeit vertraut sein:

  • Anspruch auf Elternzeit haben sowohl Mutter als auch Vater des Kindes.
  • Die Elternzeit kann bis zu drei Jahre dauern, wobei 12 Monate sogar bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes genommen werden können.
  • Die Mutterschutzfrist wird auf die Elternzeit angerechnet.
  • Der Antrag auf Elternzeit muss von Ihrem Mitarbeiter spätestens sieben Wochen vor Antritt schriftlich bei Ihnen als Arbeitgeber gestellt werden.
  • Ist der Antrag gestellt, ist Ihr Mitarbeiter an ihn gebunden. Will er Änderungen, geht das nur noch mit Ihrer Zustimmung als Arbeitgeber.
  • Während der Elternzeit hat Ihr Mitarbeiter in Ihrem Betrieb einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung.
  • Eine Ablehnung des Teilzeitwunsches ist nur aus dringenden betrieblichen Gründen, etwa einer erheblichen Störung des Betriebsablaufs, erlaubt.
  • Kehrt Ihr Mitarbeiter aus der Elternzeit zurück, hat er keinen Anspruch auf seinen alten Arbeitsplatz, wenn ihm dies nicht ausdrücklich garantiert wurde. Ihr Mitarbeiter kann nur einen vergleichbaren, seiner Qualifikation entsprechenden Arbeitsplatz verlangen.