Weshalb Überstunden bei einer Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit ein Fallstrick sein können

Mitarbeiter, die Elternzeit in Anspruch nehmen, dürfen während der Elternzeit die sogenannte Elternteilzeit in Anspruch nehmen und maximal 30 Std./Woche arbeiten. Entweder beim eigenen Arbeitgeber oder, falls dieser keinen Teilzeitarbeitsplatz zur Verfügung stellen kann, auch woanders. Doch Achtung:

Wenn Sie einen Elternteilzeiter beschäftigen, achten Sie darauf, dass Ihr Mitarbeiter eine regelmäßige Überschreitung der Höchstgrenze von 30 Wochenarbeitsstunden unbedingt vermeidet. Denn schließen Sie eine solche Vereinbarung ab, entfällt damit die Zulässigkeitsvoraussetzung für die Inanspruchnahme der Elternzeit nach § 15 Absatz 4 BEEG. Folge daraus ist, dass Ihr Mitarbeiter keinen Anspruch auf Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz mehr hat, § 1 Absatz 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 1 Absatz 6 BEEG.

Überstunden, die während der Teilzeittätigkeit anfallen, dürfen allerdings geleistet werden, solange sie nicht nachhaltig und von Dauer sind. Entscheidend ist die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit. Danach darf die Pflicht zur Arbeitsleistung 30 Wochenstunden im monatlichen Durchschnitt und unter Beachtung der jeweiligen Ausgleichszeiträume nicht überschreiten. Dabei ist es egal, ob sich die Pflicht zur Arbeitsleistung aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung, einem Einzelarbeitsvertrag oder einer anderen für den betroffenen Elternteil geltenden betrieblichen Regelung ergibt.
Deshalb also: Augen auf bei der Arbeitszeit!