Lohnsteuer-Nachzahlung: Auch die Sozialversicherung wird sich melden

Müssen Sie nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung Lohnsteuer nachzahlen, wird sich auch die Sozialversicherung melden. Denn das Ergebnis der letzten Lohnsteuer- Außenprüfung wird sich der Betriebsprüfer der Sozialversicherung vorlegen lassen.

Dann werden für nachzuversteuernde Beträge auch Sozialabgaben für bis zu 4 zurückliegende Jahre eingefordert werden (sofern die Beitragsbemessungsgrenzen noch nicht überschritten sind). Die nachzuzahlende Lohnsteuer können Sie von den betreffenden Teilzeitkräften und Aushilfen einfordern (BAG, Urteil vom 16.6.2004, Az. 5 AZR 521/04).

Achtung: Tun Sie es nicht, ist auch die Lohnsteuer-Nachzahlung selbst sozialabgabenpflichtig.

Ausnahme: Sie haben sich mit dem Finanzamt auf eine pauschale Nachzahlung geeinigt, die das Unternehmen trägt. Hierfür werden nur dann Sozialversicherungsbeiträge fällig, wenn „Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich Steuern hinterzogen haben” (Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 21./22.11.2001). Hinweis: Die nachzuzahlenden Sozialabgaben trägt Ihr Unternehmen in der Regel allein. Arbeitnehmeranteile dürfen Sie höchstens für 3 zurückliegende Monate vom Lohn des Mitarbeiters einbehalten. Nur wenn Sie keinerlei Verschulden am Nichtabführen der Beiträge trifft, können Sie die Arbeitnehmeranteile auch für weiter zurückliegende Zeiträume einfordern (§ 28g SGB IV).