Schnuppertag: Stellen Sie Ihre Bewerber auf die Probe

Wer kauft die „Katze“ schon gern im Sack? Das gilt für Sie als Selbstständigen und Unternehmer beim Einstellen erster Mitarbeiter erst recht. Haben Sie sich für einen neuen Mitarbeiter entschieden, möchten Sie schließlich erst einmal ausprobieren, ob dieser wirklich zu Ihrem Unternehmen und Ihnen passt. Und manchmal möchten Sie vielleicht auch einen Bewerber erst testen, bevor es zur Einstellung kommt. Doch gerade da lauert eine wenig bekannte Falle.
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Beispiel: Die Bewerberin Renate Lang macht einen guten Eindruck auf Sie. Doch sie war lange Zeit krank, und Sie möchten nun ausprobieren, ob ihre Fachkenntnisse noch aktuell sind und sie wirklich in der Lage ist, der Tätigkeit bei Ihnen im gewünschten Umfang nachzukommen. Sie vereinbaren also eine „Sensibilisierungswoche“.

In diesem Fall liegt die Idee nahe, Frau Lang erst einmal eine Probewoche ohne Lohn mitarbeiten zu lassen. Sie soll einfach nur bei Ihnen reinschnuppern. Schon hat die Falle zugeschlagen: Frau Lang wird für die gearbeitete Zeit Lohn verlangen können.

Die Arbeitsgerichte entscheiden nämlich so: Wer arbeitet, bekommt Lohn. Selbst wenn Sie keinen Lohn zahlen, könnten damit Finanzamt oder Sozialversicherung bei Ihnen auf die Idee kommen, Lohnsteuer und Sozialversicherung einzufordern. Dafür gibt es auch einen Begriff: „Phantomlohn“ nennt sich das.

Stellen Sie Ihren Bewerber auf die Probe: Das Schnupperarbeitsverhältnis

Die Lösung: Möchten Sie, bevor Sie einen Mitarbeiter einstellen, diesen erst einmal in den Betrieb reinschnuppern lassen, ist das zwar möglich. Aber es kommt auf jedes Detail an, damit Sie ”die Katze nicht im Sack kaufen“. Doch der Reihe nach:

Reicht es für Sie aus, dass der Bewerber nur für wenige Tage in Ihrem Betrieb arbeitet, bietet sich das „Schnupperarbeitsverhältnis“ an. Vorteilhaft am Schnupperarbeitsverhältnis ist, dass für Sie so gut wie keine Kosten entstehen, denn die Tätigkeit des Bewerbers wird nicht vergütet. Beachten Sie aber, dass im Gegenzug keine Arbeitspflicht besteht. Zudem haben Sie kein Weisungsrecht.

Wegen dieser relativen Unverbindlichkeit bedarf es in diesem Fall keiner vertraglichen Regelung mit dem Bewerber. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten Sie jedoch den Umstand des Schnuppertags in einer Vereinbarung festhalten.

So könnte Ihre Vereinbarung aussehen:

„Der am 02.08.XX anstehende Schnuppertag dient dazu, dass Herr Karsten Schmidt den Arbeitsplatz … kennenlernt. Gegenseitige Verpflichtungen entstehen hieraus nicht. Insbesondere besteht keine Arbeitspflicht. Seitens des Unternehmens besteht keine Vergütungspflicht.“

Tipp: Sinnvoll ist ein Schnuppertag oder ein mehrtägiges Schnupperverhältnis auch für einen (jugendlichen) Berufseinsteiger, damit er sehen kann, was ihn bei Ihnen erwartet. Der Bewerber sollte daher mit einer Vielzahl von betriebstypischen Aufgaben konfrontiert werden.

Und nicht zu vergessen: So ein Schnuppertag ist auch für Sie von Vorteil. Sie erleben den Bewerber in Aktion und bekommen so eine zusätzliche Entscheidungshilfe für eine eventuelle weitere Zusammenarbeit an die Hand.

Tipp: Beobachten Sie den Bewerber:

  • wie lange er braucht, um eine neue Situation zu erfassen, und
  • ob er mit Eifer dabei ist oder eher gelangweilt wirkt.

So können Sie schließlich ganz in Ruhe Ihre Entscheidung treffen und haben jedes Risiko vermieden!

Ihre 3 Möglichkeiten zur Vorab-Erprobung

Schnepperarbeitsverhältnis (auch Einfühlungsverhältnis genannt) – Gekennzeichnet durch:

  • keine Vergütungspflicht
  • aber auch keine Arbeitspflicht
  • kein Weisungsrecht

Kurzfristige Beschäftigung – Gekennzeichnet durch:

  • schriftliche Vereinbarung erforderlich
  • Tätigkeit wird vergütet
  • Arbeitspflicht
  • Weisungsrecht
  • in der Regel Sozialversicherung

Befristetes Arbeitsverhältnis – Gekennzeichnet durch:

  • schriftliche Vereinbarung erforderlich
  • Tätigkeit wird vergütet
  • Arbeitspflicht
  • Weisungsrecht
  • in der Regel sozialversicherungsfrei