Freistellungsregelungen des ADR: Wann Sie bei der Beförderung nicht vom ADR betroffen sind
Sind Sie privat oder dienstlich unterwegs? Die Antwort auf diese Frage bestimmt maßgeblich, welche Mengen an Gefahrgut Sie ohne besondere Auflagen einfach im Pkw mitnehmen dürfen.
Sicherheitskennzeichnungen auf Verpackungen wie Gefahrenpiktogramme oder Gefahrzettel sind inzwischen so alltäglich, dass sie häufig schlicht übersehen werden. Dabei könnten sich in Ihrem Einkaufswagen beispielsweise folgende Gefahrgüter befinden:
- Patronen für Bolzenschussgeräte (Gefahrgut der Klasse 1)
- Frostschutzmittel, Lacke, Farbentferner, Brennspiritus (Gefahrgut der Klasse 3)
- Härter für Styrol oder Methylmethacrylat (Gefahrgut der Klasse 5.2)
- Wühlmausmittel (Gefahrgut der Klasse 4.3)
- Batteriesäure (Gefahrgut der Klasse 8)
- Pflanzenschutzmittel (Gefahrgut der Klasse 9)
Je nach Menge und der Art der Beförderungsdurchführung können Sie von den folgenden Freistellungsregelungen des ADR profitieren. In diesem Fall brauchen Sie bei der Beförderung „nur“ die für alle gültigen Vorschriften im Straßenverkehr einzuhalten.
Das ADR gilt nicht bei:
a. Beförderungen durch Privatpersonen
Sie haben als Gefahrgut gekennzeichnete Güter in einzelhandelsgerecht abgepackten Mengen eingekauft, die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind? Wenn es sich bei diesen Gütern um entzündbare flüssige Stoffe handelt, die in wiederbefüllbaren Behältern befördert werden, welche durch oder für Privatpersonen befüllt werden, darf die Gesamtmenge 60 l je Behälter und 240 l je Beförderungseinheit nicht überschreiten.
Darauf müssen Sie bei jeder Beförderung achten
Auch als Privatperson müssen Sie diese freigestellten Mengen stets sicher befördern. Während der Fahrt haben Sie die Ladung so zu sichern, dass die Beschädigung der Gebinde und somit die Freisetzung vermieden werden.
b. Beförderungen bestimmter Maschinen
Maschinen oder Geräte, die in ihrem inneren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefährliche Güter enthalten, unterliegen im Allgemeinen nicht dem ADR. „Im Allgemeinen“ bedeutet: Das Gut darf nicht in der Stoffliste des ADR mit einer UN-Nummer aufgeführt sein.
Beispiel: Kältemaschine – Kältemaschinen mit entzündbaren Flüssigkeiten sind als Gefahrgut mit der UN-Nummer 3358 aufgeführt. Somit ist das Gut nicht von den Vorschriften des ADR befreit. Unter Berücksichtigung der Gesamtmenge der darin enthaltenen gefährlichen Güter in Kilogramm bzw. Liter können Sie jedoch prüfen, ob zumindest die Beförderung unter erleichterten Bedingungen möglich ist.
c. Lieferungen zur Durchführung von Arbeiten
Gefahrguttransporte kleiner Mengen (s. Abbildung), die Sie im Rahmen Ihrer Haupttätigkeit, z. B. im Werkstattwagen, durchführen, sind von den Vorschriften des ADR weitgehend freigestellt.
Beispiele hierfür sind Lieferungen für oder Rücklieferung von Baustellen im Hoch- und Tiefbau oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten oder Produktpräsentationen. Die erlaubte Höchstmenge je Verpackung beträgt 450 l.
Wichtig für Sie: Sie sind verpflichtet, anhand geeigneter Grundmaßnahmen für eine sichere Beförderung zu sorgen. Dabei haben Sie insbesondere zu gewährleisten, dass die Freisetzung des Gutes bei normalen Beförderungsbedingungen verhindert wird.
d. Wann es keine Ausnahmen gibt
In diesen Fällen können Sie die Freistellungsregelungen beispielsweise nicht nutzen:
- Transporte, die im Zusammenhang mit Bemusterungen, internen Rohstoff- und Kundenbelieferungen und dergleichen vorgenommen werden
- sämtliche Transporte, die durch Dritte wie z. B. durch einen von Ihnen beauftragten Spediteur durchgeführt werden
- Beförderung von radioaktiven Gütern der Klasse 7
- Einzelverpackungen mit einem Fassungsvermögen von über 450 l
- bei Überschreitung der Freigrenzen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 des ADR
Hinweis: Alle Freistellungsregelungen werden in Abschnitt 1.1.3 des ADR genau erläutert.