Logistik-Vereinbarungen: Diese Feinheiten sollten Sie kennen

Verträge beschreiben gemeinhin Rechte und Pflichten zwischen Vertragspartnern. Doch gibt es gerade im Logistikbereich eine ganze Reihe an Vertragsformen, die alle unterschiedliche Bedeutung haben und darüber hinaus bestimmte Rechte und Pflichten umfassen oder ausschließen.
Inhaltsverzeichnis

Welche das im Einzelnen sind, regelt in Deutschland das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Auch ist darin bestimmt, welche Bestandteile bei Verträgen in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aufgenommen werden.

Aus rechtlicher Sicht ist jeder Vertrag im Juristendeutsch das Ergebnis zweier übereinstimmender Willenserklärungen der beteiligten Vertragsparteien über die Erzielung eines rechtlichen Erfolgs.

Damit hier kein unüberschaubarer Wildwuchs entsteht, gibt das BGB für alle Vertragsarten Regeln vor, gegen die ein Vertrag nicht verstoßen darf.

Tipp: Eine Partei, die ein Vertragsangebot unterbreitet, ist an die einzelnen Punkte und Regelungen seines Angebots gebunden. So kann etwa ein Spediteur, der Ihnen ein Angebot gemacht hat, nicht einfach kurz vor Vertragsabschluss einzelne Punkte der Vereinbarungen verändern, ausschließen oder ergänzen (zum Beispiel Preise).

Diese Bindung an das Angebot erlischt erst, wenn es vom Geschäftspartner ausdrücklich abgelehnt oder innerhalb einer angemessenen Zeitspanne angenommen wird. Diese Frist kann übrigens Teil des Angebots sein.

Diese Vertragsarten sind in der Logistik relevant

Für Transport und Logistik sieht das BGB eine Reihe unterschiedlicher Vertragsformen vor, die spezielle Einzelheiten im Rechtsgeschäft vorgeben:

1. Mit einem Ausfuhrvertrag verpflichtet sich nach dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) ein Gebietsansässiger zur Lieferung einer Ware in ein fremdes Wirtschaftsgebiet. Hierbei muss der Liefernde immer die Regelungen beider Wirtschaftsgebiete berücksichtigen.

2. Der Chartervertrag ist eine spezielle Form des Seefrachtvertrags. Hierbei ist die über diesen Vertrag beschriebene Urkunde (Charterpartie nach § 557 HGB) lediglich eine Beweisurkunde über den Vertragsabschluss.

3. Das ist ein gewaltiger Unterschied zum Konnossement, dem sogenannten Orderpapier. Dies ist nämlich eine einseitige, in der Regel vom Kapitän ausgestellte Urkunde über den Empfang der Güter.

Sie enthält die Verpflichtung, diese Güter auch an den Empfänger herauszugeben.

Der Ausfuhrvertrag ist also im Gegensatz zum Konnossement kein Wertpapier! Wählen Sie im Zweifel lieber das Konnossement, weil es mehr Sicherheit bietet, dass die Ware auch wirklich beim Kunden ankommt.

4. Der Einfuhrvertrag stellt das Gegenstück zum Ausfuhrvertrag dar. Er regelt nach dem AWG die rechtliche Beziehung zu einem Gebietsfremden beim Erwerb von Waren zur Einfuhr in das fremde Gebiet.

5. Der Frachtvertrag ist nach §§ 407 ff. HGB ein Werkvertrag. Hier übernimmt ein Frachtführer die Beförderung eines Gutes gegen Entgelt.

6. Eine Sonderform hiervon ist der Eisenbahnfrachtvertrag, der den Transport von Gütern mit der Bahn beinhaltet.

7. Ein Lagervertrag wird immer zwischen einem Einlagerer und einem Lagerhalter geschlossen.

Für den Inhalt des Vertrags ist es unerheblich, ob die Einlagerung als selbstständige Geschäftshandlung oder im Zusammenhang mit anderen Geschäften – beispielsweise Speditionsaufträgen – erfolgt.

Für diese Art von Verträgen gelten die §§ 467 bis 475 HGB sowie die ADSp (Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen).

8. Für den Lohnfuhrvertrag gelten die VBGL (Vertragsbedingungen für den Güterkraftverkehrs-, Speditionsund Logistikunternehmer).

Nach § 13 VBGL wird ein Lohnfuhrvertrag immer dann geschlossen, wenn sich ein Unternehmer und sein Auftraggeber über die Verwendung eines bestimmten Fahrzeugs zum Transport unter der Weisung des Auftraggebers einig sind.

9. Das Seefrachtgeschäft regelt den Transport von Gütern gegen Entgelt. In diesen Verträgen heißt der Versender „Befrachter“, während der Reeder der „Verfrachter“ genannt wird.

Der Frachtführer, der das Gut dem Verfrachter übergibt, ist der „Ablader“. Meist sind jedoch Befrachter und Ablader identisch. Dem Seefrachtgeschäft liegt meist entweder ein Charter- oder ein Stückgutvertrag zugrunde.

Das zu zahlende Beförderungsentgelt wird über die sogenannte Seefrachtrate ermittelt.

Am Seefrachtvertrag sind mehrere Parteien beteiligt: der Reeder, der Befrachter (Vertragspartner des Verfrachters, der mit diesem als Versender oder Spediteur den Vertrag schließt), der Ablader (er übergibt dem Reeder die Ware im Namen des Befrachters zur Beförderung) und schließlich der Empfänger der Ware.

Seefrachtverträge sind also immer Verträge zugunsten eines Dritten, in diesem Fall des Empfängers.

10. Der Begriff Speditionsvertrag stammt aus dem HGB und definiert als Spedition die Bereiche Disposition und Organisation. Das heißt, der Spediteur übernimmt die gesamte Organisation des Gütertransports. Hierbei kann er nach § 485 HBG auch den eigentlichen Transport selbst durchführen. Ist das der Fall, gilt immer das Frachtrecht.

11. Bei Beförderungsverträgen im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr gilt übrigens grundsätzlich die CMR (Convention relative au contrat de transport international de marchandises par route), oft auch die ADSp.

Tipp: Beachten Sie, dass bei Transporten nach CMR die Haftung folgendermaßen geregelt ist: Sie erfolgt bei Güterschäden nämlich nach Gewicht.

Allerdings ist eine Haftungserweiterung beispielsweise dann möglich, wenn eine Wertdeklaration in den Frachtbrief eingetragen wurde oder wenn qualifiziertes Verschulden vorliegt (§ 29 CMR, § 435 HGB).

Der Teillieferungsvertrag verpflichtet den Verkäufer, die gekaufte Ware in Teillieferungen zu übergeben. Hierbei muss der Kunde jeweils nur den gelieferten Warenanteil bezahlen.

Mit dem Verwahrungsvertrag verpflichtet sich der Verwahrer, die Güter, die ihm von einem Hinterleger übergeben werden, aufzubewahren.

Hierbei übernimmt der Verwahrer nicht nur die reine Lagerung, sondern auch die Verantwortung hierfür. Das bedeutet etwa bei Tiefkühlgut, dass er auch für eine ausreichende Kühlung sorgen muss.

Das regeln Sie durch AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind laut BGB alle für eine Vielzahl von Verträgen formulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei einer anderen bei Abschluss eines Vertrags stellt.

Sie treten allerdings nach § 305 BGB nur dann in Kraft, wenn sie dem Vertragspartner zugänglich gemacht werden. Das kann entweder durch einen ausdrücklichen Hinweis im Vertrag selbst, einen gut sichtbaren Aushang der AGB am Ort der Vertragsunterzeichnung oder durch eine besondere Vereinbarung erfolgen.

Sollten individuelle Regelungen des Vertrags von den AGB abweichen, so haben diese immer Vorrang. Nach § 307 müssen Sie bei AGB immer beachten, dass die Regelungen klar und zweifelsfrei verständlich sind.

Ist dies nicht der Fall, sind sie ungültig. Gleiches gilt, wenn Sie Ihren Partner mit Ihren AGB unangemessen benachteiligen.

Vorsicht: Das darf nicht in die AGB!

Das BGB unterscheidet bei den Klauselverboten eindeutige Ausschlüsse und solche, die einen gewissen Interpretationsspielraum bieten. Zu denen, die sich auslegen lassen, zählen:

Bestimmungen, die Fristen unangemessen kurz definieren. So kann beispielsweise eine Frist, die besagt, dass Angebote 4 Tage nach Aussendung als angenommen betrachtet werden, keinen Bestand haben.

Gleiches gilt für zu kurze oder auch zu lange Nachfristen. Wenn Sie sich beispielsweise in Ihren AGB ungebührliche und branchenunübliche Fristen bei den Lieferterminen genehmigen, sind diese unwirksam.

Auch wenn Sie sich ein generelles Rücktrittsrecht – also ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag nicht festgelegten Grund – von geschlossenen Verträgen einräumen wollen, ist die Klausel ungültig.

Sie können sich in den AGB kein generelles Recht einräumen, eine im Vertrag versprochene Leistung abzuändern. Hier kommt es immer darauf an, dass diese Änderung im Sinne des Vertragspartners und für diesen zumutbar ist. Liefern Sie also statt der bestellten Maschinen oder Teile andere mit besseren Eigenschaften und kann der Vertragpartner diese ohne größeren Aufwand verwenden, kann dies wirksam in den AGB festgelegt sein.

Auch wenn Sie bei Vertragsrücktritten oder Kündigungen für Ihren Aufwandsersatz oder bereits erbrachte Leistungen unangemessen hohe Vergütungen oder Bezahlungen in Ihren AGB festschreiben wollen, werden diese vor Gericht sicherlich kaum Bestand haben.

Klarheit und Sicherheit herrschen jedoch bei den Klauselverboten ohne Wertungsmöglichkeit.

Folgende Punkte sind mit Sicherheit in AGB unwirksam:

Klauseln eines Spediteurs, die ihn zu einer Preiserhöhung für Transporte berechtigen, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss durchgeführt werden.

Leistungsverweigerungsklauseln, die – entgegen den Bestimmungen des § 320 BGB – zu einem Leistungsverweigerungsrecht bei noch nicht erfolgter Gegenleistung berechtigen. So kann ein Spediteur den vertragsgemäßen Transport einer Ware nicht mit dem Argument verweigern, es wären noch offene Rechnungen aus vorherigen Transporten zu bezahlen. Auch Zurückbehaltungsrechte können Sie in den AGB nicht ausschließen.

Aufrechnungsverbote, nicht den tatsächlichen Schäden entsprechende Pauschalierung von Schadenersatzansprüchen, Vertragsstrafen und Haftungsausschlüsse bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und grobe Fahrlässigkeit.