Sachmängel und Lieferverzögerungen: Sichern Sie Ihre Rechte!
Grundsätzlich stehen Ihnen verschiedene Wege offen, bei verspäteten Lieferungen und bei der Lieferung beschädigter Ware einen Lieferanten zur Nachlieferung bzw. Nachbesserung zu bewegen oder gar ganz auf die Lieferung zu verzichten. Ist ein verbindlicher Liefertermin bzw. eine verbindliche Lieferfrist vorgesehen, liegt in der Regel die Vereinbarung einer kalendermäßig bestimmten Leistungszeit vor.
Das können Sie bei Verspätungen unternehmen
Grundsätzlich ist ein Lieferant immer dann im Verzug, wenn
- ein rechtsgültiger Vertrag besteht,
- die Lieferung nach diesem Vertrag zu einem gewissen Zeitpunkt fällig war,
- der Lieferant den vereinbarten Liefertermin nicht eingehalten hat und
- der Lieferant für die Verzögerung verantwortlich ist.
Grundsätzlich stehen Ihnen bei Lieferverzug 2 Varianten offen: Entweder be- stehen Sie weiterhin auf einer Lieferung, oder Sie verzichten darauf. Die erste Variante ist immer dann angesagt, wenn Sie die Teile schwer woanders beziehen können. Sind Ersatzlieferungen leicht bei anderen Anbietern zu bekommen, kann die zweite Variante besser sein.
Variante 1: Sie bestehen auf der Lieferung und verlangen einen Ausgleich für die Verzögerung
Hier weisen Sie den Lieferanten auf die nicht fristgerechte Lieferung hin und verlangen eine unverzügliche Lieferung. Entsteht Ihnen durch die verspätete Lieferung ein Schaden, können Sie verlangen, dass dieser Ihnen nach § 280 in Verbindung mit § 286 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in vollem Umfang ersetzt wird.
Variante 2: Sie verzichten auf die Lieferung und machen Schadenersatz geltend
Wollen Sie nicht warten, bis die Lieferung eintrifft, müssen Sie Ihrem Lieferanten zunächst nach § 323 BGB „Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Lieferung“ eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.