Transport: Ware beschädigt, aber Verpackung intakt: Wer haftet für den Schaden?

Diesen Fall kennen Sie möglicherweise bereits aus eigener Praxis: Bei Übernahme einer Stückfracht ist die Verpackung ohne äußerliche Beschädigung. In ebenso äußerlich einwandfreiem Zustand wird die Ware abgeliefert. Einige Tage später erhalten Sie zu Ihrer großen Überraschung eine schriftliche Reklamation. Beim Entfernen der Verpackung sei eine Beschädigung der Ware festgestellt worden. Haften Sie in diesem Fall wirklich?
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Um diese Frage im Einzelfall sicher beantworten zu können,müssen Sie zunächst einen Blick in das Gesetz werfen:

Ihre Haftung als Frachtführer ist in § 425 Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt.

Ergänzt wird dieser durch die Haftungsausschlussregeln des § 427 HGB (besondere Hatfungsausschlussgründe),des § 426 HGB (Schaden auch bei größter Sorgfalt unvermeidbar) und des § 425 Abs. 2 HGB (Mitverschulden), die hier außer Acht bleiben.

Demnach gilt: Damit überhaupt ein Haftungsfall eintritt, muss auch tatsächlich ein Schaden vorliegen, also beispielsweise Bruch, Verbiegung oder Kratzer. Das ist oft leicht zu belegen.

Aber: Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Schaden zwischen Übernahme und Ablieferung entstanden ist. Also in Ihrer Obhutsphase, wie dies juristisch ausgedrückt wird. Und hier entscheidet sich nun, ob Sie haften oder nicht, denn: Derjenige, der Schadenersatz geltend macht, ist in der Beweispflicht. Er muss beweisen,dass

  • Sie als Frachtführer die Ware tatsächlich unbeschädigt übernommen haben und
  • die Ware in der Obhutsphase beschädigt wurde.

Verpackung des Frachtstücks muss Schaden erkennen lassen

Oft wird in der Praxis von Kunden dann behauptet:Wenn sich auf dem unterschriebenen Frachtbrief kein Hinweis findet, dass die Ware bei der Übernahme durch die Spedition beschädigt war, ist doch klar, dass der Schaden beim Transport passiert ist.

Der Kunde geht also davon aus,dass bei unterschriebenem Frachtbrief in jedem Fall die Schadenfreiheit nachgewiesen ist. Das ist aber leider falsch. Denn die gesetzliche Vermutung der Schadenfreiheit bezieht sich tatsächlich nur auf den äußeren Zustand des Guts und seiner Verpackung, wobei das Gut das Frachtstück in seiner Verpackung ist.

Aus Sicht des Juristen bedeutet dies: Die Verpackung bildet damit die Oberfläche des Guts. Ist das Gut also verpackt, spielt sein Zustand demnach nur eine Rolle, wenn es durch die Verpackung hindurch erkennbar ist. Das ist aber in den meisten Fällen nicht gegeben. Der unterschriebene Frachtbrief beweist in dieser Konstellation also rein gar nichts!

Demgegenüber müssen Sie als Frachtführer lediglich die Ablieferung des Guts beweisen. Diesen Beweis erbringen Sie etwa durch den vom Empfänger quittierten Ladeschein.

In der Konsequenz bedeutet das: Der Ersatzberechtigte, also derjenige, der bei Ihnen einen Schaden geltend machen möchte,ist in der Beweispflicht – und trägt damit in der Regel auch das volle Prozessrisiko. Und er muss beweisen, dass der Schaden nicht zwischen Ablieferung und Entdeckung des Schadens entstanden sein kann, wenn mehrere Tage dazwischenliegen!

Tipp: Auch die Frist, binnen derer Schadenersatzansprüche angemeldet werden, kann entscheidend sein. Denn nach § 438 HGB müssen Schäden innerhalb von 7 Tagen ab Ablieferung gerügt werden. Ist diese Rügepflicht ab Ablieferung verstrichen, gehen die Gerichte in der Regel davon aus, dass das Gut unbeschädigt abgeliefert worden ist – es sei denn, der Ersatzberechtigte beweist das Gegenteil.