Transportschäden: Achten Sie auf die Fristen
Wenn Sie Waren mit einer Spedition oder auch per Paketdienstleister versenden und sie auf dem Transportweg beschädigt werden, dann sind die Auftragnehmer für den Schaden verantwortlich und müssen ihn ersetzen. Gleiches gilt, wenn die Ware unterwegs verloren geht. Doch gerade in letzter Zeit versuchen Speditionen immer wieder, sich mit dem Argument der Verjährung aus der Verantwortung zu stehlen.
Das Spiel läuft dabei immer auf die gleiche Weise ab: Wenn Sie den Schaden oder Verlust reklamieren, widersprechen die Transporteure Ihrem Anspruch. Auch im Folgenden arbeiten sie massiv mit wiederholten Widersprüchen, die sie auch immer so spät wie irgend machbar einlegen, und verschleppen so den Fall. Sie spielen also auf Zeit. Ziel dieser Machenschaften ist, den Fall mindestens 1 Jahr hinzuschleppen und sich dann auf § 439 des Handelsgesetzbuchs (HGB) zu berufen, in dem eine einjährige Frist für solche Ansprüche festgeschrieben ist.
Der Wortlaut des § 439 HGB
- Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt, verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre.
- Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde. Ist das Gut nicht abgeliefert worden, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 beginnt die Verjährung von Rückgriffsansprüchen mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils gegen den Rückgriffsgläubiger oder, wenn kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem der Rückgriffsgläubiger den Anspruch befriedigt hat, es sei denn, der Rückgriffsschuldner wurde nicht innerhalb von 3 Monaten, nachdem der Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und der Person des Rückgriffsschuldners erlangt hat, über diesen Schaden unterrichtet.
- Die Verjährung eines Anspruchs gegen den Frachtführer wird durch eine schriftliche Erklärung des Absenders oder Empfängers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Frachtführer die Erfüllung des Anspruchs schriftlich ablehnt. Eine weitere Erklärung, die denselben Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, hemmt die Verjährung nicht erneut.
- Die Verjährung kann nur durch Vereinbarung, die im Einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist, erleichtert oder erschwert werden.
Hier steht in den Absätzen 1 und 2 klar, dass die Frist für einen Schadenersatzanspruch 1 Jahr nach dem geplanten Ablieferungstermin abläuft.
Bei Verhandlungen über den Schaden verlängert sich die Frist
Nun könnte man annehmen, dass – da für Verträge zwischen Kaufleuten grundsätzlich das HGB gilt – der Ersatzanspruch damit eindeutig verfallen ist. Doch hier zeichnen sich Speditionen, die mit diesem Trick zu argumentieren versuchen, durch mangelndes Rechtswissen aus. Denn im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) findet sich § 230. Dieser besagt nämlich:
§ 203 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen
Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
Das Schlüsselwort in diesem Paragrafen heißt „Verhandlungen“. Und das hat weit reichende Konsequenzen. Denn Verhandlungen müssen Sie durchführen und belegen – nur dann greift die Hemmung.
Bei Verzögerungsmanövern sollten Sie konsequent kontern
Reagiert ein Transporteur nicht oder immer erst nach mehrfacher Nachfrage auf Ihre Schadenersatzforderung, sollten Sie sich das keinesfalls gefallen lassen. Denn dann haben Sie im rechtlichen Sinne keine Verhandlungen geführt, wie es in § 203 BGB gefordert wird. Arbeiten Sie deshalb in einem solchen Fall immer mit folgendem 3-Stufen-Plan:
1. Setzen Sie auf alle Fälle bei jeder Kontaktaufnahme – sei es schriftlich, telefonisch, per Fax oder auch in einem persönlichen Gespräch – immer eine Frist, innerhalb derer Sie eine Antwort erwarten.
Achtung: Setzen Sie diese Frist nicht zu kurz an. Für kleinere Schadenhöhen sollten Sie sie auf etwa 2 Wochen legen, bei größeren und komplizierteren Fällen sollten Sie der Gegenpartei bis zu 4 Wochen einräumen.
2. Reagiert die Gegenpartei nicht innerhalb der gesetzten Frist, so mahnen Sie eine Reaktion schriftlich – am besten per Einschreiben – innerhalb von einer Woche an. In diesem Schreiben sollten Sie auch erwähnen, dass Sie nach dem Verstreichen dieser Frist einen Mahnbescheid beim zuständigen Amtsgericht oder gleich eine Schadenersatzklage erheben.
3. Lässt der Gegner auch diese Frist verstreichen, dann sollten Sie zumindest einen Mahnbescheid beantragen. Bei größeren Schäden können Sie auch gleich eine Schadenersatzklage erheben.
Die Hemmung greift auch bei Transporten durch Subunternehmer
Hat Ihr Spediteur den Auftrag an einen Subunternehmer weitergegeben, brauchen Sie sich nicht zwischen den beiden aufzureiben. Mit diesem Konstrukt versuchen viele schwarze Schafe aus der Transportbranche, die Gesetze zu unterlaufen. Der Schadenersatzberechtigte soll wie beim Hase-Igel-Spiel ausgetrickst und so die Verjährung erreicht werden.
Vertragspartner ist immer derjenige, mit dem Sie den Transportauftrag vereinbart haben. Dieser muss sich selbst um die Schadenregulierung mit dem Subunternehmer kümmern – das berührt Ihre Ansprüche gegenüber dem ursprünglich beauftragten Unternehmen nicht. Richten Sie alle Maßnahmen aus dem 3-Stufen-Plan immer an denjenigen, dem Sie den Transportauftrag erteilt hatten.
Mit diesen Maßnahmen erreichen Sie sicher eine Fristverlängerung
Damit Sie die Fristverlängerung auch rechtssicher belegen können, beherzigen Sie bei Schäden grundsätzlich folgende Punkte:
- Halten Sie jede Verhandlung zwischen Ihnen und dem Transportdienstleister schriftlich fest. Das gilt insbesondere dann, wenn Sie oder ein Mitarbeiter aus Ihrem Haus persönlich mit Vertretern des Transportunternehmens reden. Fertigen Sie hierzu immer ein Protokoll an, und verteilen Sie dieses an alle Gesprächsteilnehmer.
- Auch wenn die Gespräche am Telefon geführt werden, sollten Sie immer ein Protokoll anfertigen und es an den Gesprächspartner senden.
Tipp: Protokolle können Sie auch per Fax verschicken. Heben Sie in diesem Fall aber unbedingt das Sendeprotokoll auf. - Um die Hemmung sicher auszulösen, müssen Sie dem Transportdienstleister alle Unterlagen und Tatsachen, die einen Anspruch belegen (Transportauftrag, Meldung des Empfängers über einen Schaden usw.) zur Kenntnis bringen.