Im entschiedenen Fall hatten 2 Fahrer von Gefahrguttransportern am Abend des 21. Juli 2013 ihre Fahrzeuge nahe einem Lkw-Parkplatz in Frankenthal geparkt. In der Nacht öffneten unbekannte Personen an den beiden unbewachten Fahrzeugen die Ablassventile, sodass die wassergefährlichen Flüssigkeiten vollständig ausliefen.
Die am frühen Morgen von der alarmierten städtischen Feuerwehr verständigte Wasserbehörde der Stadt Frankenthal veranlasste umfangreiche Arbeiten zur Sanierung des Bodens und der Kanalisation, um eine Kontamination des Grundwassers und der Isenach als Vorfluter, in den der betroffene Kanal Oberflächenwasser ableitet, zu vermeiden. Hierfür fielen Kosten von über 87.000 Euro durch den Einsatz des Eigenwirtschaftsbetriebs Frankenthal (EWF), verschiedener Spezialfirmen und auch der Feuerwehr, die die Sanierungsarbeiten gegen Brand- und Explosionsgefahren sichern musste, an.
Transportfirma sollte Einsatzkosten erstatten
Die Stadt Frankenthal verlangte mit einem Kostenbescheid von der Halterin der beiden mit Isopropanol bzw. Testbenzin gefüllten Tanklastzüge die Erstattung der vollständigen Kosten des Einsatzes.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren setzte sich die Transportfirma gegen diese Kostenforderung beim Verwaltungsgericht Neustadt mit der Begründung zur Wehr, dass die unbekannt gebliebenen Saboteure die Umweltgefahren verursacht hätten und sie dafür nicht zur Verantwortung gezogen werden könne.
Gericht bestätigt Anspruch der Stadt Frankenthal
Diesem Argument wollte sich das Gericht nicht anschließen: Auch die Transportfirma sei für das Auslaufen der von ihr transportierten Gefahrstoffe verantwortlich, weil sie ihren Überwachungspflichten nicht nachgekommen sei.
Kennzeichnungspflichtige Gefahrguttransporter dürften nach den einschlägigen Transportvorschriften nur dann über einen nicht kurzfristigen Zeitraum unbewacht im öffentlichen Verkehrsraum gelassen werden, wenn geeignete Sicherungsmaßnahmen gerade auch gegen Sabotageakte ergriffen worden seien. Das sei aber hier nicht der Fall gewesen, da die Ablassarmaturen der betroffenen Tanklastzüge nur mit einem relativ leicht zu öffnenden Vierkantschloss gesichert gewesen seien. Daher habe die Transportfirma als Beförderer von Gefahrgut auch für die Kosten der Beseitigung der durch ihre Pflichtverletzung verursachten Umweltgefahren zu haften.
Lediglich hinsichtlich der von der Stadtverwaltung beanspruchten Personalkosten des EWF machte die Kammer Abstriche von der Kostenforderung, weil hierin auch pauschalierte Zuschläge für Allgemein- und Vorhaltekosten enthalten waren, (Verwaltungsgericht Neustadt, 9.5.2016, Az. 4 K 696/15.NW).