Ein Grund, warum das Tragen von Augenschutz und/oder Schutzkleidung Pflicht ist:
So wird die Haut in Mitleidenschaft gezogen
- Die Haut ist unmittelbar von der Einwirkung durch UV-Strahlen betroffen. Die häufigste Folge ist eine entzündliche Rötung der Haut, die erst nach einigen Tagen heilt.
- Bei häufig wiederholter und bei langfristiger Exposition gegenüber UV-Strahlung kann die Haut trocken, lederig, grob, schlaff werden und Falten bekommen.
- auch Hautkrebs kann eine mögliche Folge sein: Denn durch übermäßige und vor allem langfristige UV-Strahlungseinwirkung kann er ausgelöst werden.
- Auch fototoxische Reaktionen (Fotoallergien) sind durch das Zusammenwirken von UV-Strahlung mit chemischen Stoffen (z. B. bestimmten Medikamenten und Kosmetika) möglich. Ebenso können Allergien ausgelöst werden.
Schädliche Wirkungen von UV-Strahlung auf die Augen
UV-Strahlung ist äußerst schädlich für das Auge. Hornhautentzündung (Keratitis) und Bindehautentzündung (Konjunktivitis) sind häufige Folgen. Denn durch UV-Strahlung werden die äußersten Zellen der Hornhaut und der Bindehaut zerstört. Diese Erkrankung ist bei Schweißern als „Verblitzen“ bekannt. Dazu kommt: Neben anderen Ursachen kann eine langjährige UV-Strahleneinwirkung auf die Augen zu einer irreversiblen Trübung der Augenlinse führen.
Schmelzöfen wirken wie Laser!
Fatal ist, dass es beispielsweise an Schmelzöfen durch die dort vorhandene hohe Strahlungsintensität zu einer Verbrennung der Haut kommen kann.
Gefährdungsermittlung ist Pflicht
Damit Sie nun entscheiden können, ob eine mögliche Gefährdung durch optische Strahlung vorliegt oder nicht, werden 2 Angaben benötigt. Zum einen müssen Sie die mögliche Exposition ermitteln. Hier werden Angaben zu Expositionszeit, zur Frage „Wellenlänge und Intensität“ beantwortet. Zum andern brauchen Sie die Expositionsgrenzwerte, um die Strahlung bewerten zu können.
Expositionsgrenzwerte
Die Expositionsgrenzwerte sind eine wellenlängen- und zeitabhängige Größe. Sie hängen ferner davon ab, ob man die Augen oder die Haut betrachtet.
Kennzeichnung
Liegt nun eine Gefährdung durch optische Strahlung vor und kann diese durch technische Schutzmaßnahmen (Verdeckungen, Einhausung) nicht vollständig beseitigt werden, muss ein geeigneter Augenschutz getragen und die Räume bzw. Arbeitsplätze müssen mit dem Warnzeichen „Vorsicht gefährliche optische Strahlung“ gekennzeichnet werden.