Doch zu den rund 350 Millionen Tonnen gefährlicher Güter, die jährlich in Deutschland auf Straßen und Schienen, aber auch auf dem Seeweg oder per Flugzeug befördert werden, gehören auch Schmiermittel und Speziallack in der Automobilindustrie, Düngemittel in der Landwirtschaft, Spraydosen im Handel, Reinigungsmittel oder benutzte Putzlappen in allen Branchen. Aber auch einfache Feuerzeuge werden zum Gefahrgut, wenn die Marketingabteilung plötzlich 5.000 Stück als Werbemittel verschicken will. Es muss nicht immer das bekannte Beispiel mit der Freisetzung von Benzin nach einem Tanklastzugunfall sein.
Maßnahme 1: Starten Sie als Unternehmer mit einer gründlichen Gefahrgutinventur
Als Unternehmer sind Sie für eine sichere Gefahrgutorganisation verantwortlich. Dazu müssen Sie klären, ob das Unternehmen einen Gefahrgutbeauftragten braucht, welche Personen geschult werden müssen und wie das alles zu organisieren ist. Deshalb steht am Anfang eine Gefahrgutinventur, gewissermaßen eine „Gefahrgut-<wbr />Gefährdungsbeurteilung“. Dabei müssen Sie die folgenden Fragen beantworten:
- Welche Gefahrgüter treten im Unternehmen auf. In welche Gefahrklassen gehören sie?
- Welche Verkehrsträger nutzt das Unternehmen?
- Können Erleichterungen in Anspruch genommen werden, weil Gefahrgut nur in kleinen (begrenzten) Mengen auftritt?
- Sind Mitarbeiter schon gefahrgutrechtlich geschult?
- Gibt es gefahrgutrechtliche Besonderheiten?
- Welche Verantwortlichkeiten haben wir?
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Maßnahme 2: So ermitteln Sie die Pflichten Ihres Unternehmens
Worauf Ihre Mitarbeiter achten müssen, hängt davon ab, welche Funktion Ihr Unternehmen im Rahmen der Gefahrgutbeförderung einnimmt. Das Gefahrgutrecht unterscheidet zum Beispiel: Auftraggeber des Absenders, Absender, Beförderer, Halter, Fahrzeugführer, Beteiligter im Straßenverkehr, Eisenbahninfrastrukturunterneh<wbr />mer. Der Absender muss unter anderem
- das Gefahrgut erkennen und klassifizieren,
- auf das Gefahrgut hinweisen,
- das Beförderungspapier mit allen Inhaltsangaben bereitstellen und
- beim Versand von begrenzten Mengen die Bruttomasse übermitteln.
Tipp: Einen guten Überblick über die Pflichten der einzelnen Beteiligten finden Sie in der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB). Jeder einzelne Paragraph listet genau auf, was die betroffenen Unternehmen (z.B. Verlader) oder Personen (z.B. Fahrzeugführer) tun müssen.