Würden Sie sich in einer Munitionsfabrik eine Zigarette anzünden? Wahrscheinlich verzichten Sie als Sicherheitsexperte in einem solchen Betrieb sogar auf das Mitführen von Streichhölzern.
Was in Bereichen mit extremer Brand- und Explosionsgefahr eine Selbstverständlichkeit ist, führt in Abteilungen ohne offensichtliche Gefährdung immer wieder zu unendlichen Diskussionen. Der Gesetzgeber zwingt Sie zum Aufstellen eindeutiger Regeln.
Das ist nichts Neues: Sie haben in Ihrem Betrieb die nötigen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. Die erforderlichen Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und den Unfallverhütungsvorschriften konkretisiert. Zu diesen Vorschriften zählen die Berufsgenossenschaftliche Vorschrift (BGV) A1 „Grundsätze der Prävention“ und die Gefahrstoffverordnung als staatliche Vorschrift. Konkrete Rauchverbote enthalten auch die Vorschriften für die Gefahrgutbeförderung.
Brandgefährliche Gefahrstoffe
Damit Brände oder Explosionen durch chemisch instabile Stoffe wie Explosivstoffe oder brennbare Stoffe und leicht entzündliche Lösemittel vermieden werden, sind Zündquellen zu vermeiden. Im Klartext bedeutet das: Glimmende Zigaretten sind in Bereichen, in denen Gefahrstoffe gehandhabt werden, tabu. Das Verbotszeichen P002 sagt Ihnen, nicht nur das Rauchen ist verboten, auch Feuer und offenes Licht sind untersagt.
Bei Gefahrgut: 500 €
Sie be- und entladen in Ihrem Betrieb Fahrzeuge oder Güterwagons mit Gefahrgut? Bei solchen Tätigkeiten haben Sie ebenfalls das Rauchverbot zu beachten. Dieses Verbot gilt bei allen Ladearbeiten in der Nähe und in den Fahrzeugen oder Containern. Wer mit dem Glimmstängel erwischt wird, riskiert ein Bußgeld von 500 €.
Passivrauch
Sobald Tabakqualm aufsteigt, entstehen über 50 krebserzeugende Stoffe. Das hat den Gesetzgeber dazu veranlasst, Regelungen zum Rauchen in der Arbeitsstättenverordnung festzuschreiben. Diese Verordnung verlangt von Ihnen Maßnahmen zum Schutz der nicht rauchenden Mitarbeiter vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch. Sie und Ihre Kollegen rauchen passiv mit, wenn andere zur Zigarette greifen. Beim Passivrauchen atmet ein Nichtraucher 2 Arten von Tabakrauch ein. Nebenstromrauch, der durch das „Glimmen“ der Zigarette entsteht, und den von Rauchern aus geatmeten Hauptstromrauch, der durch das „Ziehen“ an einer Zigarette aktiv aufgenommen wurde.
Gefährlicher Schadstoffmix
In der nachfolgenden Tabelle sind die wichtigsten Schadstoffe des Haupt- und Nebenstromrauchs aufgelistet. Die meisten dieser Stoffe wirken krebserzeugend (K), erbgutverändernd (M), frucht- bzw. entwicklungsschädigend (RE) oder beeinträchtigen die Fortpflanzungsfähigkeit (RF). Bei der K-MR-Einstufung wird in 3 Kategorien unterschieden. Kategorie 1 und 2 sind mit dem Totenkopf gekennzeichnet. Kategorie-3-5-Stoffe sind gesundheitsschädlich.
Stoff | Gramm pro Zigarette | Verhältnis Neben-/Hauptstromrauch | Einstufung |
4-Aminophenyl | 0,003 – 0,005 | 31 | K1 |
Acetaldehyd | 500 – 1200 | K3 | |
Aceton | 100 – 205 | 2 – 5 | – |
Acrolein | 60 – 100 | 8 – 15 | – |
Ammoniak | 50 – 130 | 3,5 – 5,1 | – |
Ameisensäure | 210 – 490 | 1,4 – 1,6 | – |
Anilin | 0,36 | 29,7 | K3 |
Ben[a]antrazen | 0,003 – 0,05 | 2,7 | K2 |
Benzo[a]pyren | 0,038 | 2,1 – 3,5 | K2, M2; RF2, RE2 |
Benzol | 12 – 48 | 5 – 10 | K1, M2 |
1,3-Butadien | 69 | 3 – 6 | K2 |
Cadmium | 0,1 – 0,12 | 3,6 – 7,2 | K2 |
Cyanwasserstoff | 400 – 500 | 0,1 – 0,25 | – |
Diethylnitrosamin | 0,025 | < 40 | K2 |
Dimethylamin | 7,8 – 10 | 3,7 – 5,1 | – |
Dimethylnitrosamin | 0,01 – 0,04 | 20 – 100 | K2 |
Essigsäure | 330 – 810 | 1,9 – 3,6 | – |
Ethylmethylnitrosamin | 0,01 – 0,04 | 20 – 100 | K2 |
Formaldehyd | 70 – 100 | 0,1 – 50 | K3 |
Hydrazin | 0,032 | 3 | K2 |
Kohlenmonoxid | 13.000 – 22.000 | 2,5 – 4,7 | RE1 |
Kohlenoxidsulfid | 12 – 42 | 0,03 – 0,13 | – |
Methylamin | 11 – 29 | 4,2 – 6,4 | – |
Methylchlorid | 150 – 60 | 1,7 – 3,3 | K3 |
2-Naphtylamin | 0,001 – 0,022 | 30 | K1 |
Nickel | 0,02 – 0,08 | 12 -312,6 – 3,3 | K1 |
Nikotin | 1.300 – 1.830 | 2,6 – 3,3 | – |
Nitrosopyrrolidin | 0,006 – 0,03 | 6 – 30 | – |
Pyridin | 16 – 40 | 6,5 – 20 | K2 |
Stickstoffmonoxid | 100-600 | 4 –10 | – |
2-Toludin | 0,03 – 0,2 | 19 | K2 |
Toluol | 100 – 200 | 5,6 – 8,3 | – |
Eine Beschwerde reicht
Sie brauchen keine Messungen durchzuführen, damit Sie erfahren, ob sich Ihre Mitarbeiter durch Tabakrauch gestört fühlen. Handlungsbedarf besteht, sobald Tabakrauch als Geruch wahrnehmbar ist. Handlungspflicht besteht, wenn sich ein Kollege über Zigarettenqualm beschwert.
Die Arbeitsstättenverordnung bietet Ihnen 2 Möglichkeiten, Nichtraucher zu schützen:
- grundsätzliches Rauchverbot
- Rauchverbot in bestimmten Bereichen.
Recht auf Qualm
Durch ein generelles Rauchverbot auf dem gesamten Betriebsgelände sorgen Sie natürlich für den Schutz der Nichtraucher. Vergessen Sie dabei nicht: Auch Raucher haben Rechte! Die Freiheit der Raucher beginnt mit dem Durchschreiten der Außentür Ihres Betriebs. Prüfen Sie die Möglichkeit von „Raucherpausen“. Behalten Sie dabei auch Ihre betrieblichen Belange im Auge. Jede Zigarettenpause, bei der Ihr Mitarbeiter den Arbeitsplatz verlässt, bedeutet fehlende Produktivität. Verlässt der Kollege bei einem 8-Stunden-Arbeitstag stündlich für 7 Minuten den Arbeitsplatz, macht das am Tag 56 Minuten arbeitsfreie Zeit durch Rauchen.
Das Arbeitsgericht Frankfurt hat entschieden: Sie dürfen verlangen, dass auch kurze Zigarettenpausen von weniger als 5 Minuten mit der Stechuhr erfasst werden. Wird gegen die Regelung verstoßen, darf der Arbeitgeber wegen Arbeitszeitbetrugs kündigen. Eine Kündigung ist sogar ohne Abmahnung möglich, wenn in Ihrem Betrieb die Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung bei Raucherpausen klar geregelt ist. Das bedeutet für Sie: Schreiben Sie Ihre Regelungen zum Rauchen in der Arbeitsordnung fest. In Betrieben mit Betriebsrat kann dieser zumindest mitbestimmen, ob überhaupt Raucherpausen gewährt werden.
Sofern Sie in Ihrem Betrieb kein generelles Rauchverbot verhängen, müssen Ihre Mitarbeiter die ausgewiesenen Rau cherplätze aufsuchen. Inzwischen stehen geprüfte Nichtraucherschutzsysteme zur Verfügung. Diese technischen Lösungen in Form von speziellen Kabinen, Schirmen, Tischen oder anderen Lösungen helfen, die Nichtraucher zu schützen.
Bei diesen Firmen erhalten Sie geprüfte Raucherkabinen:
- Asecos GmbH Sicherheit und Umweltschutz, Grüdau
- Smoke Corner möcklinghoff Lufttechnik GmbH, Gelsenkirchen
- Smoke Free Systems AG, München
Kranke Raucher
Durch Maßnahmen wie Verbote oder das Verbannen der Raucher auf Raucherplätze gelingt es Ihnen wohl kaum, den Krankenstand in Ihrem Betrieb zu senken. Im Durchschnitt sind Raucher 30 bis 40 % mehr krank als Nichtraucher. Ein Grund für Sie, mehr darauf hinzuwirken, dass Ihre Mitarbeiter erst gar nicht zur Zigarette greifen. Prüfen Sie jetzt anhand dieser Checkliste, mit welchen Maßnahmen eine Raucherentwöhnung in Ihrem Betrieb gefördert werden kann.
Checkliste Raucherentwöhnung
Prüfpunkt | Ja | Nein |
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1. Sind im Unternehmen Informationen über Gefährdungen durch Rauchen und Möglichkeiten der Raucherentwöhnung verfügbar? Geeignet sind Aktionen wie Gesundheitstage, Faltblätter, Poster etc. | ||
2. Ist der Verkauf von Tabakwaren auf dem Betriebsgelände untersagt? Diskutieren Sie ggf. ein Verbot des Vertriebs von Tabakwaren. | ||
3. Wurden bereits Mitarbeiterbefragungen zum Thema Rauchen im Betrieb durchgeführt? Die Auswertung der Erhebung liefert die Basis für Maßnahmen zum Nichtraucherschutz und zur Raucherentwöhnung. | ||
4. Gibt es Fortbildungsangebote zur Raucherentwöhnung für den betriebsärztlichen Dienst? Je größer das Fachwissen über Nikotinabhängigkeit, umso kompetenter kann beraten werden. | ||
5. Haben ehrenamtliche Suchtkrankenhelfer die Möglichkeit, an einer Fortbildung zur Raucherentwöhnung teilzunehmen? Sie können diese ehrenamtliche Tätigkeit durch die bezahlte Freistellung fördern, damit Raucherberater Tabakabhängige beim Rauchverzicht mit Rat und Tat unterstützen können. | ||
6. Haben Beschäftigte die Möglichkeit, an Maßnahmen zur Raucherentwöhnung teilzunehmen? Nutzen Sie die Seminarangebote Ihrer Unfallversicherung. | ||
7. Gibt es Kooperationen mit Krankenkassen/Betriebskrankenkassen bei der betrieblichen Gesundheitsförderung (Raucherentwöhnung)? | ||
8. Besteht eine Kooperation mit Anbietern von Nikotinersatztherapeutika? Prüfen Sie gemeinsam mit dem Betriebsarzt, ob eine Kooperation mit Anbietern von Nikotinpflastern, Kaugummis etc. medizinisch sinnvoll erscheint. | ||
9. Besteht bei den Rauchern Interesse an einer Selbsthilfegruppe im Betrieb? Vielen Abhängigen wird die Tabakentwöhnung durch eine Gruppentherapie erleichtert. |