Gefahrstoffe der Klassen 2 und 3
Es handelte sich um Güter der Gefahrgutklasse 2 (brennbare Gase) und der Gefahrgutklasse 3 (brennbare Flüssigkeiten) in Kleingebinden. Diese fallen nach den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter unter die Freimengenregelung LQ (Limited Quantities). Dürfen Gefahrgüter, die unter die Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von in begrenzten Mengen verpackten Gütern fallen, ohne weitere Sicherheitsauflagen in einem Speditionslager gelagert werden?
Gefahrstoffe: Gefahrstoffverordnung beachten
Antwort: Nein, die Lagerung von Gefahrstoffen für einen längeren Zeitraum fällt unter die Regelungen der Gefahrstoffverordnung. Bei der Lagerung brennbarer Gefahrstoffe sind insbesondere § 3 Abs. 4, § 8 Abs. 6-8, § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 1 sowie Anhang III Nr. 1 (Brand- und Explosionsgefahren) zu beachten.
Hinweis: Unter „Lagern“ versteht man das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere. Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn die Beförderung nicht binnen 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauf folgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Tipp: Die Betriebssicherheitsverordnung hat die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) und andere Verordnungen für überwachungsbedürftige Anlagen zwar in 2003 abgelöst. Nach wie vor beschreibt aber speziell die Technische Regel für brennbare Flüssigkeiten (TrbF 20 „Läger“) die Anforderungen an die Lagerung von entzündlichen (brennbaren) Flüssigkeiten.