Die TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ regelt in Anlage 4, ob verschiedene Gefahrstoffe zusammen, getrennt oder separat zu lagern sind.
Zu diesem Zweck ist jeder Gefahrstoff in eine von 24 Lagerklassen (LGK) eingestuft, die auch im Sicherheitsdatenblatt steht. Gefahrstoffe derselben Lagerklasse bringen gleichartige Gefahren mit sich und erfordern daher auch gleichartige Schutzmaßnahmen.
Es kann passieren, dass Sie mit einem Gefahrstoff konfrontiert werden, bei dem unklar ist, wie er gelagert werden muss. Dann ermitteln Sie die Lagerklasse anhand dieser Informationen:
- der Gefahrstoffkennzeichnung,
- den Gefahrgutinformationen (UN-Nummer, Gefahrzettel, Verpackungsgruppe),
- der Lagergruppe nach 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz,
- der Ammoniumnitratgruppe gemäß Anhang I der Gefahrstoffverordnung
- und den Angaben im Sicherheitsdatenblatt.
Wenn Sie bei Ihrem Gefahrstoff auf mehrere Lagerklassen kommen, dann gilt die erste zutreffende, denn jeder Gefahrstoff ist nur einer Lagerklasse zugeordnet.
Beachten Sie diese Grundregeln:
- Organisieren Sie Ihr Gefahrstofflager nach Bedarf – halten Sie also nur die Mengen bereit, die Sie tatsächlich während des Arbeitstages oder der Schicht benötigen.
- Lagern Sie die Gefahrstoffe so weit als möglich in ihren geschlossenen Originalverpackungen oder -behältern.
- Halten Sie die erforderlichen Arbeitsmittel bereit – etwa zum Fasshandling – und sorgen Sie für Hygiene.
- Erstellen Sie ein Gefahrstoffverzeichnis, und bewahren Sie es an einem anderen sicheren Ort auf.
- Stellen Sie fest, wie Sie die Gefahrstoffe lagern dürfen. Halten Sie die Vorschriften ein, nach denen diese zusammen, getrennt oder separat gelagert werden müssen.
Die TRGS 510 gilt nicht nur dann, wenn Sie Gefahrstoffe lagern, sondern auch, wenn Sie diese innerhalb des Lagers transportieren oder freigesetzte Gefahrstoffe beseitigen. Als Lager gelten dabei sowohl Gebäude, Bereiche und Räume in Gebäuden als auch Bereiche im Freien sowie Container und Schränke.