Die wesentlichen Änderungen bzw. Ergänzungen gegenüber der alten TRGS 900 Fassung bestehen in neuen Arbeitsplatzgrenzwerten (AGW), neuen Kennzeichnungen für bestimmte allergene Stoffe (Abschnitt 2.8) sowie Hinweisen zur Anwendung der AGW für Kohlenwasserstoffgemische (Abschnitt 2.9). Aktualisieren Sie darum jetzt schnellstmöglich Ihre Gefährdungsbeurteilungen, wenn Sie mit den betroffenen Stoffen umgehen.
In der Gefahrstoff-Regel sind insgesamt 43 AGW ergänzt worden, die überwiegend aus EU-Richtlinien übernommen wurden. Zu einigen Stoffen hat der zuständige Ausschuss für Gefahrstoffe selbst AGW aufgestellt.
Im neu eingefügten Abschnitt 2.8 „Arbeitsplatzgrenzwerte und sensibilisierende Stoffe“ finden Sie Erläuterungen zu den Kennzeichnungen „Sa“ für atemwegsensibilisierende Stoffe, „Sh“ für hautsensibilisierende Stoffe und „Sah“ für Stoffe, die an beiden „Zielorganen“ Allergien auslösen. In der Stoffliste sind entsprechenden Substanzen in der Spalte „Bemerkungen“ mit diesen Codes gekennzeichnet.
Der ebenfalls neu eingefügte Abschnitt 2.9 „Anwendung und Geltungsbereich der Arbeitsplatzgrenzwerte für Kohlenwasserstoffgemische“ enthält neue arbeitsmedizinisch-toxikologisch begründete AGW für bestimmte flüssige additivfreie Kohlenwasserstoffgemische. Kommen mehrere solcher Gefahrstoffe am Arbeitsplatz vor, müssen Sie die AGW nach einem bestimmten Berechnungsverfahren ermitteln, das in dem Abschnitt vorgestellt wird.