Diese Fristen für Gefahrstoffe müssen Sie einhalten
1. Lampenöle
Lampenöle, die als Gefahrstoff mit dem R-Satz 65 „Gesundheitsschädlich, kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen“ gekennzeichnet sind, haben Sie seit dem 1.12.2010 beim Verkauf an Privatpersonen mit der folgenden Aufschrift zu kennzeichnen: „Mit dieser Flüssigkeit gefüllte Lampen sind für Kinder unzugänglich aufzubewahren. Bereits ein kleiner Schluck Lampenöl – oder auch nur das Saugen an einem Lampendocht – kann zu einer lebensbedrohlichen Schädigung der Lunge führen.“
2. Grillanzünder
Flüssige Grillanzünder, die als Gefahrstoff mit dem R-Satz 65 gekennzeichnet sind, haben Sie seit dem 1.12.2010 bei Abgabe an Privatpersonen mit der Aufschrift „Bereits ein kleiner Schluck Grillanzünder kann zu einer lebensbedrohlichen Schädigung der Lunge führen“ zu kennzeichnen. Ab diesem Termin dürfen Grillanzünder nur noch in schwarzen, undurchsichtigen Behältern mit maximal 1 l Füllmenge abgepackt werden.
Neue Regeln für DCM-Abbeizer und Reinigungssprays ab Dezember
3. DCM-Abbeizer
Ab dem 6.12.2010 dürfen Farbabbeizer, die Dichlormethan (DCM, CAS-Nr.75-09-2) in einer Konzentration von 0,1 % und mehr enthalten, nicht mehr erstmalig in den Handel gelangen. Ab dem 6.12.2011 müssen diese Abbeizer aus den Ladenregalen verschwunden sein, denn ab diesem Termin ist der Verkauf an private und gewerbliche Verwender verboten.
4. Reinigungssprays & Spritzfarben
Reinigungssprays in Druckgaspackungen und Spritzfarben zur Abgabe an private Verbraucher dürfen seit dem 27.6.2010 nur noch bis zu 3 % 2-(2-Butoxyethoxy)ethanol (DEGBE, CASNr. 112-34-5) enthalten. Restbestände können Sie bis zum 27.12.2010 abverkaufen. Nach diesem Termin ist der Verkauf an Privatpersonen verboten. Andere Farben für den Do-it-yourself-Bereich, die nicht zum Verspritzen bestimmt sind und mehr als 3 % dieses Lösemittels enthalten, sind mit dem Hinweis „Darf nicht in Farbspritzausrüstung verwendet werden“ zu kennzeichnen.
Neue Richtlinien zur Verwendung von MDI und Kontaktklebestoffen
5. Methylendiphenyl-Diisocyanat (MDI)
Ab dem 27.12.2010 dürfen Produkte für den privaten Verwender wie z. B. Bauschaum nur dann mehr als 0,1 % MDI (CAS-Nr. 26447-40-5) enthalten, wenn die Verpackung geeignete Schutzhandschuhe enthält und Sie diese Kennzeichnung gut sichtbar und leserlich zusätzlich auf der Verpackung aufbringen:
- „Bei Personen, die bereits für Diisocyanate sensibilisiert sind, kann der Umgang mit diesem Produkt allergische Reaktionen auslösen.
- Bei Asthma, ekzematösen Hauterkrankungen oder Hautproblemen Kontakt, einschließlich Hautkontakt, mit dem Produkt vermeiden.
- Das Produkt nicht bei ungenügender Lüftung verwenden oder Schutzmaske mit entsprechendem Gasfilter (Typ A1 nach EN 14387) tragen.“
6. Kontaktklebstoffe
Seit dem 27.6.2010 dürfen Kontaktklebstoffe auf Neoprenbasis, die für private Verwender bestimmt sind, nur noch bis zu 0,1 % Cyclohexan (CAS-Nr. 110-82-7) enthalten und in Packungsgrößen bis 350 g verkauft werden. Restbestände können noch bis 27.12.2010 abverkauft werden. Nach diesem Termin ist der Verkauf an Privatpersonen verboten. Enthalten Kontaktklebstoffe auf Neoprenbasis > 0,1 % Cyclohexan, müssen Sie diese wie folgt kennzeichnen: „Dieses Produkt darf nicht bei ungenügender Lüftung verarbeitet werden. Dieses Produkt darf nicht zum Verlegen von Teppichböden verwendet werden.“