Ist irgendwo festgelegt, dass Sicherheitsbeauftragte schriftlich bestellt werden müssen? Und wenn ja: Was sollte in dieser Bestellung im Einzelnen geregelt sein?
Antwort: Eine schriftliche Bestellung des Sicherheitsbeauftragten ist nach § 20 der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A 1) nicht vorgeschrieben. Die Schriftform ist aber durchaus von Vorteil, schon allein deshalb, weil sie die Wichtigkeit dieser Aufgabe unterstreicht und den Betroffenen damit besser motiviert, sie gewissenhaft wahrzunehmen.
Verbinden Sie die schriftliche Bestellung mit einer schriftlichen Funktionsbeschreibung
Ich empfehle Ihnen, die schriftliche Beauftragung mit einer Art Funktionsbeschreibung zu kombinieren. So weiß der Sicherheitsbeauftragte genau, welche Verpflichtungen und Befugnisse er hat.
Wenn Sie mehrere Sicherheitsbeauftragte haben, können sich die jeweiligen Aufgabenbereiche und Zuständigkeiten auch unterscheiden. Übrigens:
Wie viele Sicherheitsbeauftragte Sie benennen müssen, ist in der Anlage 2 der BGV A 1 in der Fassung Ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft geregelt.
Wichtig: Geben Sie allen Beschäftigten bekannt, wer Sicherheitsbeauftragter ist und welche Aufgaben er hat, z. B. durch einen Aushang am Schwarzen Brett.