Betriebssanitäter – Berufsbild, rechtlicher Rahmen und Ausbildung

Betriebssanitäter – Berufsbild, rechtlicher Rahmen und Ausbildung

Einen Betriebssanitäter zu beschäftigen ist ab einer gewissen Betriebsgröße Pflicht. Bußgelder, Schadensersatz und Prämienerhöhung drohen andernfalls bei Verstößen. Hier erfahren Sie alles Wichtige.
Inhaltsverzeichnis

Die Organisation des Rettungswesens – die Rettungskette

Unfälle und akute Erkrankungen sind in jeder Lebenssituation möglich. Ein funktionierendes Rettungswesen erhöht die Wahrscheinlichkeit auf einen glimpflichen Verlauf erheblich. Da Ärzte nicht überall sein können, ist deren heilender Intervention die Erste Hilfe durch Laien und die professionelle Hilfe durch Rettungssanitäter vorgeschaltet.

In Deutschland ist die DGUV Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung mit der Koordination des Rettungswesens beauftragt.

In Betrieben sind Mitarbeiter als „Ersthelfer“ zu benennen. Die Ersthelfer leisten Hilfe und haben dafür eine Schulung erhalten. Wer in Deutschland einen Führerschein erwerben will, ist zu einem Erste-Hilfe-Kurs verpflichtet. Die Unterweisung ist in neun Unterrichtseinheiten unterteilt und identisch mit der Schulung für betriebliche Ersthelfer. Wenn die Bildungsmaßnahme nicht länger als zwei Jahre zurückliegt, kann der Mitarbeiter als Ersthelfer eingesetzt werden. Ersthelfer füllen diese Funktion als arbeitsvertragliche Nebenpflicht aus. Findet sich unter den Mitarbeitern niemand, der als Ersthelfer infrage kommt, so kann der Unternehmer diese Aufgabe selbst übernehmen. Auch für den Arbeitgeber ist die erforderliche Schulung verpflichtend.

Größere Betriebe beschäftigen neben den Ersthelfern Betriebssanitäter.

Was genau ist ein Betriebssanitäter?

Betriebssanitäter übernehmen Aufgaben bei der Erstversorgung von erkrankten oder verunfallten Personen auf dem Betriebsgelände und sind in unterschiedlicher Weise mit organisatorischen Aufgaben in diesem Zusammenhang befasst. Betriebssanitäter sind hauptberuflich tätig und benötigen eine spezielle Ausbildung.

Was sind die Aufgaben des Betriebssanitäters bei Erkrankungen und Unfällen?

Betriebssanitäter entscheiden anhand der Schwere des Unfalls oder des akuten Krankenbildes, ob ein Rettungswagen angefordert werden muss. Die örtliche Rettungsleitstelle veranlasst anhand der Informationen, die sie von den Betriebssanitäter erhalten, Art und Umfang des Rettungswageneinsatzes und die Entsendung eines Notarztes.

Bei Unfällen retten Betriebssanitäter die Opfer aus der Gefahrenzone, sichern die Unfallstelle und leisten qualifizierte Erste Hilfe:

  • Sie lagern Erkrankte oder Verunfallte sachgerecht, bringen sie z. B. in die stabile Seitenlage,
  • bei Herz- oder Atemstillstand führen sie die Herz-Lungen-Wiederbelebung durch und setzen dabei Defibrillatoren ein,
  • sie stillen blutende Wunden,
  • sie decken offene Verletzungen steril ab und
  •  überwachen und betreuen die Patienten.

Der Betriebssanitäter steht innerhalb der Rettungskette zwischen Ersthelfer und den Rettungsfachkräften. Er unterscheidet sich vom Ersthelfer durch seine vertiefte Ausbildung, die ihm den Einsatz von Rettungsmitteln wie z. B. Atemmasken erlaubt.

Betriebssanitäter sind Laien und leisten erweiterte Erste Hilfe. Grundsätzlich sind ihnen alle Tätigkeiten verwehrt, die ärztliches Fachwissen verlangen. Dazu gehörten z. B. die Medikamentengabe oder das Anlegen einer Infusion. Im Einzelfall kann etwa die Gabe eines Antidots (Gegengifts) geboten sein, jedoch muss sich der Betriebssanitäter hier auf den Notstand im Sinne § 34 Strafgesetzbuch berufen können.

Was sind die organisatorischen Aufgaben von Betriebssanitätern?

Im Regelfall ist ihnen die Instandhaltung und Verwaltung der Rettungsmittel übertragen. Dazu gehört

  • für die Verfügbarkeit der vorgeschriebenen Rettungsschränke zu sorgen,
  • den Inhalt auf Vollständigkeit zu prüfen,
  • den Inhalt auf sachgerechte Lagerung zu prüfen,
  • abgelaufene Medikamente und Materialien auszutauschen und
  • die Funktionsfähigkeit von Geräten wie Defibrillatoren, Beatmungsmasken, Blutdruckmessgeräten u. a. zu sichern.

Erkrankungen und Unfälle sind so zu dokumentieren, dass keine Verzögerungen bei der Bearbeitung durch die Versicherungen entstehen. In vielen Unternehmen beraten die Betriebssanitäter die Geschäftsleitung bei Fragen zu Arbeitsschutz und -sicherheit.

Wie viele Ersthelfer und Rettungssanitäter sollten beschäftigt werden?

„Damit jederzeit an jedem Unfallort und bei Notfällen sofort geholfen werden kann, muss in jedem Unternehmen von 2 bis 20 anwesenden Versicherten, d. h. in allen betrieblichen Bereichen, auf allen Bau- und Montagestellen und bei allen außerbetrieblichen Arbeiten stets mindestens ein Ersthelfer oder eine Ersthelferin zur Verfügung stehen.“(Grundsätze der Prävention, DGUV)

In reinen Bürobereichen sollte jeder zwanzigste, in sonstigen Betriebsteilen jeder zehnte Beschäftigte Ersthelfer sein.

Da es vor allem in Kleinbetrieben schwierig sein kann, Mitarbeiter zu finden, die als Ersthelfer geeignet sind, kann grundsätzlich auch auf betriebsfremde Personen zurückgegriffen werden. So kann auf einer Baustelle, auf der mehrere Firmen beschäftigt sind, ein Ersthelfer für alle Anwesenden bestimmt werden.

Betriebssanitäter müssen grundsätzlich beschäftigt werden

  • in Betrieben mit mehr als 1.500 versicherungspflichtig Beschäftigten,
  • auf Baustellen mit mehr als 100 Beschäftigten (dazu zählen alle ständig Anwesenden, gleich welchen Arbeitgebers) und
  • wenn es die Berufsgenossenschaft/Unfallkasse verlangt.

Bei Betrieben mit weniger als 1.500, aber mehr als 250 Beschäftigten kann nach Prüfung des Einzelfalls gemeinsam mit dem Unfallversicherungsträger auf einen Betriebssanitäter verzichtet werden.

Betriebe, die weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen, und Baustellen mit weniger als 100 ständig anwesenden Mitarbeitern müssen keinen Betriebssanitäter vorweisen.

Welche Ausnahmeregelungen gibt es bei geringem und hohem Risiko?

Mit dem Einverständnis des Trägers der Unfallversicherung kann auch bei großen Betrieben auf die Präsenz eines Betriebssanitäters verzichtet werden, wenn nachgewiesen wird, dass das Unfallgeschehen unbeachtlich ist. Vor allem bei Unternehmen, die ihre Leistungen ausschließlich mit Büroarbeiten erbringen, ist dies oft der Fall.

Jedoch kann, wenn das Unfallgeschehen dies verlangt, auch von kleineren Betrieben verlangt werden, dass Mitarbeiter qualifizierte Erste Hilfe leisten können. Das gilt vor allem immer dann, wenn mit gefährlichen Materialien umgegangen wird. Hier kann der Unfallversicherungsträger fordern, dass immer ein anwesender Mitarbeiter die geeigneten Hilfsmaßnahmen bei einem unfreiwilligen Kontakt kennt. Dies erfordert für gewöhnlich eine besondere Ausbildung, z. B. die des Betriebssanitäters. Bei besonderen Produktionsbedingungen kann auch die ständige Präsenz einer Rettungsfachkraft (Notfallsanitäter) angezeigt sein. Notfallsanitäter haben die höchste nichtärztliche Qualifikation im Rettungswesen und dürfen auch bestimmte Medikamente verabreichen.

Ein besonderes Problem stellen Betriebe mit einem starken Publikumsverkehr dar. Große Kaufhäuser halten einen Erste-Hilfe-Bereich mit Fachpersonal vor. Bei nicht stationären Betrieben wie Jahrmärkten, Sportveranstaltungen oder Freiluftkonzerten wird meist auf mobile Rettungsstationen der örtlichen Rettungsdienste oder gewerblicher Anbieter zurückgegriffen.

Betriebe und Unfallversicherungsträger sollten stets eine gemeinsam erarbeitete und getragene Strategie für den Notfall vorhalten. Dies gilt unbedingt immer dann, wenn gefährliche Tätigkeiten im Betrieb regelmäßig vorkommen. Betriebe schützt dieses Vorgehen vor Schadensersatzansprüchen und Rechtsstreitigkeiten, die wegen ihrer Gutachtenlastigkeit sehr teuer werden können.

Betriebssanitäter in der Praxis

In vielen Unternehmen ist der Betriebssanitäter nicht ausgelastet. Auch bei Berücksichtigung der Verwaltungs- und Organisationstätigkeit ist eine Vollzeitstelle oft nicht gerechtfertigt. Gleichzeitig besteht das Problem, dass viele Produktionsbetriebe rund um die Uhr laufen, aber der Sanitäter abends nach Hause geht.

Der sicherlich beste Ausweg ist, Mitarbeiter zu finden, die auf Firmenkosten eine Ausbildung zum Betriebssanitäter absolvieren und die auf Positionen einsetzbar sind, die jederzeit zum Zweck der Erstversorgung von Kranken oder Verunfallten verlassen werden können.

Bei Unternehmen mit Werkfeuerwehr bietet sich eine Koordination der Aufgabenbereiche an. Dies gilt auch für Mitarbeiter, die mit Aufgaben zur Arbeitssicherheit, Hygiene oder Produktionssicherung betraut sind.

Die Lebensläufe in den Personalakten enthalten nicht immer alle Zusatzqualifikationen. Aber eine sorgfältige Mitarbeiterbefragung fördert sicher manche Qualifikation (Bundeswehr, Sport) zutage, die zur Weiterentwicklung zum Betriebssanitäter anregt.

Das Berufsbild Betriebssanitäter ist nicht festgeschrieben. Eine Reihe von beruflichen Qualifikationen genügt aber, sofern sie nicht zu weit zurückliegen, stets den Anforderungen:

  • ehemalige Bundeswehrangehörige mit sanitätsdienstlicher Fachausbildung (Einsatzersthelfer A und B),
  • Rettungssanitäter,
  • examinierte Krankenfachpflegekraft,
  • Notfallsanitäter/Rettungsassistent.

Gewährleistung des Sicherheitsstandards durch Outsourcing

Zahlreiche Firmen erbringen Dienstleistung rund um die Themen Rettungswesen, Sicherheit und Arbeitsschutz. Für viele liegt der Schwerpunkt bei der Sicherung von Baustellen und dem Bereitstellen von entsprechenden Einrichtungen (Sanitätscontainer) und ausgebildetem Personal.

Je nach Betriebsgröße übernehmen sie auch die medizinische Absicherung von Veranstaltungen vom Straßenfest bis hin zu großen Jahrmärkten, von der Produktpräsentation bis zur Messe und natürlich sind sie auch an dauerhaften Aufträgen der Industrie interessiert.

Insbesondere bei den nach ISO 9001 zertifizierten Unternehmen darf man davon ausgehen, dass die Mitarbeiter ausreichend qualifiziert sind, eventuellen Vorgaben der Versicherungsträger entsprochen wird und Vorfälle kompetent dokumentiert werden.

Die Ausbildung von Betriebssanitätern

Für Betriebssanitäter gibt es kein festgelegtes Berufsbild. Definiert sind jedoch die Kenntnisse und Fertigkeiten, die die Ausübung dieser Tätigkeit ermöglichen. Die DGUV Vorschrift „Grundsätze der Prävention“ gliedert die Ausbildung in zwei Stufen, einer Grundausbildung und einen, auf die betrieblichen Erfordernisse ausgelegten Aufbaulehrgang.

Die Unfallversicherungsträger haben die VBG (Verwaltungsberufsgenossenschaft) mit der Auswahl geeigneter Bildungsträger beauftragt. Nur diese sind berechtigt, die Schulungen durchzuführen und den erfolgreichen Abschluss zu bescheinigen. Zertifizierte Bildungsträger finden Sie in der Datenbank der VBG.

Die Grundausbildung eines jeden Betriebssanitäters

Voraussetzung für die Zulassung zur Grundausbildung ist die Teilnahme an einer Erster-Hilfe-Aus- oder Fortbildung, die nicht länger als zwei Jahre zurückliegen darf. Der Unterricht des Grundlehrgangs umfasst 63 Unterrichtseinheiten. Die Themen sind in einem DGUV-Grundsatz festlegt:

  • Aufgaben des Betriebssanitäters oder der -sanitäterin nach DGUV Vorschrift 1
  • Rechtsgrundlagen (detaillierte rechtliche Kenntnisse folgen im Aufbaulehrgang)
  • Vorgehen im (Notfall-)Einsatz
  • Auffinden einer Person, Kontrolle der Vitalfunktionen, ganzkörperliche Untersuchung, Zusammenarbeit mit Dritten
  • Bewusstsein
  • Störungen Bewusstsein
  • Atmung
  • Störungen Atmung
  • Herz-Kreislauf-System/Gefäße
  • Störungen Herz-Kreislauf-System
  • Wiederbelebung,  Basismaßnahmen, Erweiterte Maßnahmen, der/die Betriebssanitäter/in als Helfer/in des/der (Not-) Arztes/Ärztin bei der Wiederbelebung
  • Schock verschiedener Ursachen
  • Stoffwechselentgleisungen, Über-/Unterzuckerung
  • Bauchtrauma
  • Akuter Bauch
  • Einsetzende Geburt
  • Hygiene
  • Infektionskrankheiten
  • Umgang mit sterilem/mit kontaminiertem Material
  • Dokumentation
  • Beobachten von Verletzten und Kranken, Hilfe bei der Verrichtung der Notdurft
  • Hilfe beim Be- und Entkleiden
  • Knochenbrüche und Gelenkverletzungen
  • Schädelhirntrauma (SHT)
  • Polytrauma
  • Ruhigstellungsmaßnahmen
  • Blutstillung/Wundversorgung
  • Verbandtechniken
  • Thermische Schäden
  • Stromunfälle
  • Vergiftungen/Verätzungen
  • Arzneimittel
  • Rettung und Transport
  • Fallbeispiele zu diversen Unfall- und Erkrankungs-/Notfallsituationen

Der Grundlehrgang wird durch 

  • eine schriftliche Prüfung,
  • eine mündliche Prüfung und 
  • eine praktische Prüfung abgeschlossen.

Der Aufbaulehrgang für Betriebssanitäter

Die Themen der 32 Unterrichtseinheiten im Aufbaulehrgang sind wiederum Teil eines DGUV-Grundsatzes:

  • Aufgaben des Betriebssanitäters oder der -sanitäterin nach DGUV Vorschrift 1
  • Gesetzliche Unfallversicherung
  • Rechtsgrundlagen der betrieblichen Ersten Hilfe
  • Situationsangepasste Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen
  • Hilfe bei Unfällen mit Gefahrstoffen
  • Hygiene im Betrieb
  • Umgang mit Geräten und Material im betrieblichen Sanitätsdienst
  • Praxistraining lebensrettende Maßnahmen
  • Praxistraining Fallbeispiele

Die Prüfung besteht aus einem Multiple-Choice-Test mit 20 bis 25 Fragen, die zu 75 Prozent richtig beantwortet werden müssen.

Konstante Fortbildung

Betriebssanitäter müssen innerhalb von drei Jahren an regelmäßigen Fortbildungen teilnehmen. Die Fortbildung umfasst 16 Unterrichtseinheiten, die auch in mehreren Abschnitten absolviert werden können. Diese dient der Auffrischung und Aktualisierung wichtiger Erste-Hilfe-Maßnahmen und darüber hinaus werden arbeitsmedizinische Themen und Organisationsfragen des Sanitätsdienstes behandelt.

Die Ausbildungskosten für einen Betriebssanitäter

Die Kursgebühren variieren sehr stark zwischen ca. 700 Euro und 1.200 Euro für einen Kombilehrgang aus Grundkurs und Aufbaukurs. Die Kosten für eine Fortbildungsveranstaltung schwanken zwischen 150 Euro und 250 Euro. Sie müssen vom Arbeitgeber getragen werden.

Die Gebühren sind mehrwertsteuerbefreit und können im Einzelfall durch einen Bildungsgutschein oder die Bildungsprämie gefördert werden.

Was sind die rechtlichen Grundlagen zur Beschäftigung von Betriebssanitätern?

Die Verantwortung des Unternehmers erstreckt sich auch auf die Organisation von Erste-Hilfe-Maßnahmen. Die gesetzlichen Regelungen finden Sie hier:

Bei Verstößen gegen die gesetzlichen Pflichten drohen dem Unternehmen Bußgelder bis 10.000 Euro und eine Erhöhung der Beitragssätze für die Unfallversicherung durch den Anstieg des betrieblichen Risikos.

Eine umfassende Broschüre (144 Seiten) können Sie über den DGUV als Printexemplar beziehen oder auf den Seiten der Berufsgenossenschaften herunterladen.

Sanitärdienst als Daseinsvorsorge

Die Organisation von Erste-Hilfe-Maßnahmen und einem Sanitätsdienst ist ein normaler Teil der Daseinsvorsorge. Sie hat sicher in produzierenden oder verteilenden Unternehmen einen anderen Stellenwert als in einem reinen Bürobetrieb. Aber für alle gilt: Unfälle lassen sich nie ganz vermeiden, aber eine korrekte Zusammenarbeit mit dem Versicherungsträger schützt nicht nur das Unternehmen, sondern auch die beteiligten Mitarbeiter vor juristischen und oft auch moralischen Problemen.