Das Risiko ist groß, Muskel- und Skelett-Erkrankungen oder Durchblutungsstörungen der Finger und Hände zu erleiden, je häufiger Arbeitnehmer solchen Belastungen ausgesetzt sind. Bis vor kurzem regelten unspezifische, allgemeine Arbeitsvorschriften wie das ArbSchG und die BetrSichV den Schutz gegen Vibrationsgefahren. Die neue Verordnung ist demhingegen sehr viel spezifischer und soll die Beschäftigten wirkungsvoller schützen. So wurden für Hand-Arm- und Ganzkörpervibrationen Auslöse- und Expositionsgrenzwerte definiert. Der Arbeitgeber muss dafür Sorge tragen, dass diese Werte eingehalten werden.
Arbeitgeber müssen seitdem im Betrieben mit vibrationserzeugenden Geräten oder Maschinen ...
- gesundheitliche Risiken ermitteln und bewerten
- geeignete Maßnahmen zur Vibrationsminderung festlegen und umsetzen
- Beschäftigte über die Gefahren und ihre Vermeidung aufklären
- arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen für gefährdete Arbeitnehmer anbieten.
Der Tagesexpositionswert misst die Dauer und Intensität der Vibrationen, denen ein Arbeitnehmer an einem 8-Stunden-Tag ausgesetzt ist. Bei Hand-Arm-Vibrationen darf der Expositionswert 5 m/s2 und bei Ganzkörpervibrationen 1,15 m/s2 nicht überschreiten. Wird dieser Wert zum Beispiel bei der Arbeit mit einer Abrichthobelmaschine nach 6 Stunden erreicht, so darf ein Arbeiter nicht länger als 6 Stunden am Tag mit dieser Maschine arbeiten. Weitere Belastungen durch anders vibrierende Maschinen darf er am gleichen Tag nicht mehr ausführen.
Für viele Arbeitsmittel enthält die jeweilige Betriebsanleitung Angaben zu den Vibrationsgrenzwerten. Die Datenbank KarLA vom Landesamt für Arbeitsschutz enthält weitere Grenzwerte und ist kostenlos im Internet einsehbar unter www.las-bb.de.