Gefahrgutrecht: Das besagt die Sondervorschrift 363 für den Transport von Kraftstoffen in Maschinen

Die Regelungen zum Transport von gefährlichen Gütern im Straßenverkehr sind kompliziert und Jahr für Jahr kommen Änderungen und neue Vorgaben. Für Unsicherheit sorgten zuletzt die Ausnahmeregelungen der sogenannten Sondervorschrift (SV) 363. Darin geht es um den Transport von Maschinen, die in ihren Tanks flüssige Kraftstoffe enthalten. Lesen Sie hier, was es mit dieser SV auf sich hat.
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Die SV 363 bezieht sich auf das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR). Die Sondervorschrift gilt für Fälle, wenn Maschinen und Geräte in ihrem Inneren flüssige Brennstoffe (und damit entzündliche Flüssigkeiten!) enthalten. Hintergrund ist, dass man vermeiden will, dass bei bestimmten Transportvorgängen gefahrgutrechtliche Vorschriften einzuhalten sind, die in dieser Form sicherheitstechnisch nicht notwendig wären.

Wenn z. B. ein Handwerker einen Kompressor transportiert und damit zwangsläufig auch den Diesel im Tankinneren, soll der Diesel nicht abgepumpt, umgefüllt und speziell gekennzeichnet werden müssen. Solange er sicher im Tank verbleibt (s. folgenden Seite), ist der Diesel-Transport in diesem Fall von den ADR-Vorschriften befreit. Diese Freistellung gilt für entzündbare Flüssigkeiten der Klasse 3 folgender UN-Nummern:

1202: Dieselkraftstoff, leichtes Heizöl, Gasöl

1203: Benzin, Ottokraftstoff

1223: Kerosin

1268: Erdöldestillate, Erdölprodukte

1863: Düsenkraftstoff

3475: Ethanol und Benzin, Gemisch oder Ethanol und Ottokraftstoff, Gemisch

Die SV 363 bezieht sich konkret auf Kapitel 3.3 des ADR. Neu aufgenommen wurde in die aktuellen ADR-Version 2015 der Absatz 1.1.3.3 c. Er besagt: Kraftstoff innerhalb eines Behälters einer als Ladung beförderten mobilen Maschine oder eines Gerätes darf befördert werden,

  • wenn er sich in einem befestigten Kraftstoffbehälter befindet, welcher direkt mit dem Fahrzeugmotor und/oder der Einrichtung verbunden ist,
  • wenn der Kraftstoffbehälter allen anderen gesetzlichen Vorschriften entspricht und
  • wenn die Maschine oder das Gerät aufrecht stehend verladen und gegen ein Umkippen gesichert ist.

Die Sondervorschrift richtet sich an Unternehmen, welche für den eigenen Bedarf (z. B. Bauunternehmer) oder im Auftrag Dritter (z. B. Speditionen) mobile Maschinen oder Geräte als Ladung befördern und nicht laut Absatz 1.1.3.3 c ADR freigestellt werden können. Das betrifft z. B. das Transportieren von Kompressoren, Notstromaggregaten, Hochdruckreinigern, Industriestaubsaugern oder Rasenmähern und vergleichbaren kraftstoffbetriebenen Maschinen.

Die folgenden Voraussetzungen für die SV 363 müssen vorliegen

Die SV 363 erlaubt für solche Transporte (Kraftstoffe sind entzündliche Flüssigkeiten!) die Freistellung von den (sonstigen) ADR-Vorschriften, wenn gilt:

  1. Die Umschließungsmittel, welche gefährliche Güter enthalten, entsprechen den Bauvorschriften der zuständigen Behörde des Herstellungslandes.
  2. Alle Ventile oder Öffnungen in den Umschließungsmitteln (z. B. Einrichtungen zum Belüften eines Kraftstofftanks) bleiben während der Beförderung geschlossen.
  3. Trotz Forderung 2) kann ein notwendiger Druckausgleich stattfinden.
  4. Die Maschinen oder Geräte sind so positioniert und ausgerichtet, dass gefährliche Güter nicht unbeabsichtigt freigesetzt werden können.
  5. Die Maschinen oder Geräte sind so gesichert, dass eine Veränderung der Ausrichtung oder eine Beschädigung verhindert wird.

Dazu kommen Vorgaben für die korrekte Dokumentation und Kennzeichnung: Sie müssen Gefahrzettel/Großzettel an der Maschine bzw. dem Gerät anbringen, und zwar je nach Fassungsvolumen des Umschließungsmittels:

  • größer 60 bis 450 l: Gefahrzettel Nr. 3 gemäß Abschnitt 5.2.2 ADR an einer Außenseite
  • größer 450 bis 1.500 l: Gefahrzettel Nr. 3 gemäß Abschnitt 5.2.2 ADR an allen 4 Außenseiten
  • größer 1.500 l: Großzettel (Placards) Nr. 3 gemäß Absatz 5.3.1.1.1 ADR an allen 4 Außenseiten

Für die Fälle a) und b) ist keine weitere Dokumentation nötig. Bei einem Fassungsraum größer 1.500 l muss zusätzlich ein Beförderungspapier nach ADR mitgeführt werden mit dem Vermerk „ BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 363“