Drei Vorkehrungen – und Ihre Dozentenhonorare bleiben umsatzsteuerfrei

Wann Ihr Honorar von der Umsatzsteuer befreit ist, diese Frage ist für neben- und freiberufliche Dozenten noch ein klein wenig kniffliger als für andere Selbstständigen.

Bei Dozenten ist nämlich nicht nur mit Blick auf die Kleinunternehmerregelung im Umsatzsteuerrecht die Frage interessant, wie hoch ihre Umsätze sind, sondern es spielen noch ganz andere Aspekte eine Rolle.

So ist die Rechtslage für Dozenten

Laut Umsatzsteuergesetz (UStG) sind die Honorare von selbstständigen Dozenten gemäß § 4 Nr. 21b UStG von der Umsatzsteuer befreit, wenn die Unterrichtsleistungen

  • unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen und
  • an privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen erfolgen, denen eine Berufs- oder Prüfungsvorbereitung bescheinigt wird.

Bis vor kurzem war diese Frage noch umstritten, ob neben- und freiberufliche Dozenten auf Ihr Honorar Umsatzsteuer entrichten müssen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer Grundsatzentscheidung für Klarheit gesorgt (Az.: V R 10/05).

So lag der vom BFH verhandelte Fall

In dem Fall ging es um die Frage, wann Unterrichtsleistungen von selbstständigen Dozenten von der Umsatzsteuer befreit sind. Allerdings war die Auftragslage der betroffenen Dozentin so gut, dass Sie die Vorträge gar nicht alle selbst halten konnte. Daher hatte sie zusätzliche weitere Dozenten engagiert, die intern für sie tätig waren und an die sie das betreffende Honorar weiterreichte.

Das Finanzamt behandelte die Unterrichtsleistungen der Dozentin als steuerfrei, soweit sie persönlich unterrichtet hatte. Soweit die Vorträge aber von ihren Dozentenkollegen gehalten wurden, sah der Fiskus darin eine umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit. Begründung: Die Kollegen waren als Subunternehmer tätig geworden.

So urteilten die BFH-Richter

Der BFH gab dem Finanzamt recht. Der Grund: Der Unterricht durch ihre Dozentenkollegen war keine „unmittelbar dem Bildungszweck dienende Unterrichtsleistung“. Ihre Kollegen waren praktisch ihre Subunternehmer; sie hatten mit ihr einen Vertrag und nicht mit dem Bildungsinstitut.

Das bedeutet das Urteil für Sie

Falls Sie selbst als Dozent tätig sind, sollten Sie 3 Vorkehrungen treffen, damit Sie auch in ein paar Jahren noch nachweisen können, dass Ihre Dozententätigkeit von der Umsatzsteuer befreit ist.

Darauf sollten Sie als Dozent achten

  1. Verwahren Sie ein Exemplar des Veranstaltungsprogramms, um dem Fiskus Art und Gegenstand der Vorträge, Seminare und sonstigen Unterrichtsveranstaltungen „schwarz auf weiß“ belegen zu können.
  2. Nehmen Sie außerdem den Lehrvertrag mit Ihrem Auftraggeber zu Ihren Steuerunterlagen.

Lassen Sie sich von Ihrem Auftraggeber zusätzlich schriftlich bestätigen, dass es sich um einen Anbieter im Sinne des § 4 Nr. 21b UStG handelt.