Kleinunternehmer: Fürstlich schlemmen – das Finanzamt zahlt?

Bei Festangestellten hält sich seit jeher das Gerücht, dass Selbstständige „alles von der Steuer absetzen“ und sich deshalb fast alles leisten können: das teure Auto zum Beispiel – vor allem auch das ständige Schlemmen in Gourmet-Tempeln.

„Kostet ja nichts – geht alles von den Steuern ab“, so das weitverbreitete Vorurteil… Sie wissen es besser: So einfach ist das nicht. Weder beim Firmenwagen noch beim Essen.

Fiskus hat enge Grenzen für Bewirtungskosten gesetzt

Bei der Bewirtung hat der Fiskus schon seit Jahren enge Grenzen gesetzt:

  • Kosten für die Bewirtung dürfen Sie nur zu 70 % steuerlich geltend machen (wenn Sie auch die Umsatzsteuer zu 100% als Vorsteuer ziehen können).
  • Und: Die Bewirtung muss tatsächlich betrieblich veranlasst sein. Sie müssen dokumentieren, wen Sie warum genau zum Essen eingeladen haben. Sonst werden die Kosten nicht anerkannt.

Sind Sie geschäftlich unterwegs und gehen allein ins Restaurant, können Sie keinen Cent steuerlich geltend machen. Dann bleiben Ihnen allein die kargen Verpflegungspauschalen von zum Beispiel 12 € bei einer geschäftlichen Reise von mindestens 14 Stunden Dauer – das reicht kaum fürs Schnellrestaurant…

Laden Sie unterwegs doch einen Geschäftspartner zum Essen ein

Unterwegs ist es deshalb interessant, einen Geschäftspartner einzuladen – dann können Sie die Kosten wenigstens zu 70% absetzen. Dann bleibt die Frage: Dürfen Sie sich dann ein gutes Restaurant leisten? Vielleicht auch mal ein Sterne-Restaurant? Die Antwort ist gar nicht so einfach: Die Bewirtungskosten können Sie steuerlich geltend machen, solange sie angemessen sind. Das Problem: Eine verbindliche Obergrenze gibt es nicht (BFH, Urteil vom 16.2.1990, BStBl. 1990 II S. 575, und BMF-Schreiben vom 23.6.2005, Az. IV A 5 – S 7303 a – 18/05). Das heißt: Diskussionen mit dem Finanzamt oder einem Prüfer lassen sich nicht von vornherein ausschließen.

"Angemessenheit" der Bewirtungskosten ist ein dehnbarer Begriff

Die „Angemessenheit“ ist ein dehnbarer Begriff. Deshalb brauchen Sie von sich aus auch nichts zusammenzustreichen. Bei sehr hohen Bewirtungskosten sollten Sie für den jeweiligen Einzelfall aber gute Gründe parat haben, mit denen Sie Ihr Finanzamt oder einen Betriebsprüfer überzeugen können.

Faustregel: Bei Aufwendungen bis ca. 100 € pro Person und Anlass dürften Sie aller Erfahrung nach auf der sicheren Seite sein. Und dafür können Sie schließlich schon die besseren Restaurants aufsuchen.

Wann ein teures Geschäftsessen unangemessen ist, ist Auslegungssache. So dürfen Sie z. B. einen guten Kunden durchaus in ein Feinschmecker-Restaurant einladen, um mit ihm ein Jahresabschlussgespräch zu führen. Das Essen ist teurer als beim Italiener um die Ecke, aber dennoch abzugsfähig.

Tipp: Auf der anderen Seite sollten Sie keine kompletten Gourmet-Reisen veranstalten, wenn Sie betrieblich unterwegs sind. Wer vorsichtig ist, lässt deshalb bei seinen Bewirtungen lieber die Finger von Luxus-Speisen und -Getränken. Als unangemessen würden die Prüfer wahrscheinlich folgende Speisen und Getränke einstufen, wenn sie sich die Bewirtungsrechnungen genauer ansehen: Hummer, Kaviar, Trüffel etc. und edle Weine für 100 € pro Flasche.