Das Schöne daran: Aller guten Dinge sind 3
- Lohnsteuern werden darauf nicht fällig.
- Sie können die Kosten als Betriebsausgaben absetzen.
- Wenn Sie es richtig machen, können Sie außerdem auch noch Vorsteuern abziehen.
So sichern Sie sich den Vorsteuerabzug
Damit Sie auch die Vorsteuer als Betriebsausgaben geltend machen sollten, sollten Sie darauf achten, dass die Rechnungen auf Ihr Unternehmen ausgestellt sind.
Diese Umzugskosten können Sie als Betrieb übernehmen
1. Beförderungsauslagen
Sie können für Ihren Mitarbeiter die notwendigen Auslagen für den Transport der Möbel von der bisherigen zur neuen Wohnung übernehmen, wie zum Beispiel Speditionskosten und auch nachgewiesene Kosten für private Helfer. Das gilt bei der Umsatzsteuer: 19 % Vorsteuer dürfen Sie nur aus den Speditionskosten ziehen.
2. Reisekosten
Auch die beim Umzug selbst entstandenen Reisekosten für den Mitarbeiter und seine Familie können Sie erstatten. Dazu gehören:
- Fahrtkosten,
- Mehraufwendungen für Verpflegung in Höhe der gesetzlichen Pauschbeträge,
- Übernachtungskosten.
Zusätzlich sind 2 Reisen einer Person oder eine Reise von 2 Personen zum Suchen/Besichtigen einer Wohnung erstattungsfähig (maximal 2 Reisen und 2 Aufenthaltstage).
Das gilt bei der Umsatzsteuer: Aus Fernverkehrs-Tickets der Bahn können Sie 19 % Vorsteuern abziehen und 7 % aus Tickets des Nahverkehrs und aus Taxikosten. Für Hotelübernachtungen entnehmen Sie gemäß der – natürlich korrekt ausgestellten – Rechnung 7 % bzw. 19 % Vorsteuern für die Übernachtung sowie Zusatzleistungen wie etwa Frühstück oder Minibar.
3. Mietentschädigung
Vielleicht hat Ihr neuer Mitarbeiter ja eine Wohnung oder ein Haus mit langen Kündigungsfristen angemietet. Dann können Sie ihm auch bis zu 6 Monate Miete für die alte Wohnung erstatten. Die Miete für die neue Wohnung können Sie ihm für bis zu maximal 3 Monate erstatten.
Das gilt bei der Umsatzsteuer: Auf private Mietzahlungen fällt keine Umsatzsteuer an.
4. Weitere Auslagen
Natürlich können bei einem Umzug noch zahllose weitere Kosten anfallen. Auch die können Sie für Ihren neuen Mitarbeiter übernehmen, beispielsweise für Schönheitsreparaturen, den umzugsbedingten Abbau von Herd, Öfen, Lampen, Küche, Antennen etc.
Achtung: Maklergebühren können Sie für die Vermittlung der neuen (Miet-)Wohnung als Betriebskosten absetzen. Für die Vermittlung eines Eigenheims ist nicht erstattungsfähig.
Das gilt bei der Umsatzsteuer: Aus Makler- und Handwerkerrechnungen können Sie 19 % Vorsteuer ziehen.
5. Pauschalvergütung für sonstige Ausgaben
Weitere Kosten wie etwa für das Umschreiben der Papiere oder neue Elektrogeräte können Sie pauschal und lohnsteuerfrei abgelten. Diese Sätze gelten:
- 1.460 € für Verheiratete und
- 730 € für Singles.
Für ledige Kinder und weitere Haushaltsangehörige erhöht sich der jeweilige Satz um 322 € pro Person.
Das gilt bei der Umsatzsteuer: Klar: Umsatzsteuer können Sie aus Pauschalvergütungen natürlich nicht ziehen.