Umsatzsteuer: Wann sind Leistungen des Betriebsarztes umsatzsteuerpflichtig?

Für viele mittelständische Unternehmen sind niedergelassene Ärzte als Betriebsarzt tätig. Im Betriebsalltag kommt es immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten mit diesen Ärzten, weil die Unternehmen die Rechnungen für die betriebsärztlichen Leistungen als fehlerhaft zurückweisen, wenn diese Umsatzsteuer enthalten.

Generell gilt: Ist ein niedergelassener Arzt für Ihr Unternehmen als Betriebsarzt tätig, darf er für typische Routineuntersuchungen und arbeitsmedizinische Beurteilungen keine Umsatzsteuer berechnen. Einstellungsuntersuchungen bleiben dagegen umsatzsteuerpflichtig.

Wann die Arztleistungen umsatzsteuerfrei sind

Die betriebsärztlichen Untersuchungen dienen in erster Linie der Krankheitsvorbeugung und -erkennung sowie der Beobachtung des Gesundheitszustands der Mitarbeiter. Sie sind Ausdruck typischer Heilbehandlung und damit umsatzsteuerfrei. Dass solche ärztlichen Kontrollen auch den Eigeninteressen des Unternehmens dienen können (z. B. Veränderung bzw. Verbesserung der Arbeitsbedingungen), schließt nicht aus, dass Hauptzweck dieser Untersuchungen der Gesundheitsschutz ist.

Wann Umsatzsteuer fällig wird

Betriebsärztliche Untersuchungen werden durchgeführt, um Ihrem Unternehmen die Entscheidung darüber zu ermöglich, ob bestimmte Bewerber eingestellt werden sollen oder wie bestimmte Mitarbeiter im Betrieb eingesetzt werden können. Hier dienen die Ergebnisse der Untersuchungen in erster Linie der Entscheidungsfindung des Unternehmens. Diese betriebsärztlichen Leistungen sind deshalb keine typische Heilbehandlung und daher umsatzsteuerpflichtig. Ein Betriebsarzt wird nun einmal in vielfältiger Weise tätig. Das liegt daran, dass sein Aufgabenkatalog im Arbeitssicherheitsgesetz breit angelegt ist. Diejenigen betriebsärztlichen Leistungen, die umsatzsteuerpflichtig sind, nennt die Schnellübersicht unten auf dieser Seite. Was ist nun aber, wenn der Betriebsarzt ein Gesamthonorar erhält, mit dem alle umsatzsteuerpflichtigen und umsatzsteuerfreien betriebsärztlichen Leistungen pauschal abgegolten werden? In diesen Fällen teilen Sie die Leistungen am besten schon in der Honorarvereinbarung mit dem Arzt auf und regeln, dass nur der umsatzsteuerpflichtige Teil des Honorars der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist.

Diese Leistungen des Betriebsarztes sind umsatzsteuerpflichtig

  1. Beratung des Arbeitgebers insbesondere bei der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen, der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen, der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln, arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung, der Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb, Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der (Wieder-)Eingliederung Behinderter in den Arbeitsprozess.
  2. Beobachtung der Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung mit der Aufgabe, die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken, auf die Benutzung von Körperschutzmitteln zu achten, Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen, auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen.
  3. Mitwirkung daran, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsverfahren zu belehren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie sie auf die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren hinzuweisen und bei der Einsatzplanung und Schulung der Helfer in Erster Hilfe und des med. Hilfspersonals mitzuwirken.