Antwort: Wenn Sie nur geringe Ausgaben haben, überweisen Sie bei Ihren Umsatzsteuervoranmeldungen immer große Beträge ans Finanzamt, weil Sie wegen der geringen Ausgaben nur kleine Beträge als Vorsteuer geltend machen können. In diesem Fall sollten Sie prüfen, ob Sie die Vorsteuer pauschalieren können. Diese wenig bekannte Möglichkeit kann einige tausend Euros einbringen!
Selbstständige aus 58 Branchen können eine pauschale Vorsteuer anstatt der tatsächlich gezahlten Vorsteuer abziehen. Das heißt: Sie ziehen einen festgelegten Prozentsatz Vorsteuer von Ihrer Umsatzsteuer ab – vollkommen ohne Belege. Ob Sie zu einer dieser Branchen zählen, sagt Ihnen ein Blick in die Anlage zu §§ 69 und 70 UStDV (Download unter www.gesetze-im-internet.de).
Beispiel:
Ein Polsterer und Dekorateur hat einen Netto-Umsatz von 50.000 €, ergibt sich eine Umsatzsteuer von 9.500 €. Lagen seine Brutto-Ausgaben bei zum Beispiel nur 7.500 €, konnte er nur eine Vorsteuer von 1.197 € geltend machen. Umsatzsteuerzahlung: 8.303 €.
Nach der oben genannten Anlage kann ein Polsterer und Dekorateur aber pauschal 9,5 % des Umsatzes als Vorsteuer ansetzen. Das ist bei 50.000 € ein Netto-Umsatz von 4.750 €. Umsatzsteuerzahlung daher: 4.750 €.
Steuerersparnis: 3.553 €!
Das sind die Voraussetzungen
Sie müssen allerdings – neben der Zugehörigkeit zu den aufgezählten Branchen – zwei Voraussetzungen erfüllen, um in den Genuss der Pauschalisierung zu kommen:
- Ihr Netto-Umsatz im Vorjahr beträgt nicht mehr als 61.356 € und
- Sie sind nicht buchführungspflichtig. Das heißt: Sie ermitteln Ihren Gewinn wie die meisten Kleinunternehmer mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung).