Die Elternzeit kann auf einzelne Wochen aufgeteilt werden, und immer mehr Mitarbeiter machen von diesen Mini-Elternzeiten Gebrauch. In diesen Fällen entstehen jedoch„Meldelücken“für Elternzeiten, die weniger als einen Kalendermonat andauern.
Solche Meldelücken können zu Beitragsausfällen in der gesetzlichen Krankenversicherung führen. Durch die fehlende Unterbrechungsmeldung können Krankenkassen bei freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmern nicht prüfen, ob für den Zeitraum der Elternzeit Beiträge vom Mitglied zu fordern sind.
Eine Beitragsfreiheit für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer während der Elternzeit besteht nämlich nur dann, wenn ohne die freiwillige Mitgliedschaft die Voraussetzungen einer Familienversicherung vorliegen.
Daher gilt ab 1.7.2016:
- Bei Unterbrechungen wegen Elternzeit wird die Kalendermonatsfrist gestrichen. Künftig müssen Sie also stets eine Unterbrechungsmeldung abgeben, wenn ein Mitarbeiter in Elternzeit geht – gleichgültig, wie lange die Elternzeit dauert.
- Die erweiterte Meldepflicht gilt auch bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern.
Achtung: Eine Unterbrechungsmeldung erstatten Sie für den Zeitraum„Jahresanfang bis zum Wegfall des Entgeltanspruchs“ und nicht für den Unterbrechungszeitraum an sich.
Beispiel: Ein Mitarbeiter beginnt am 1.10.2016 mit seiner Elternzeit für ein Jahr. Sie erstatten die Unterbrechungsmeldung nicht für den Zeitraum 1.10.2016 bis 30.9.2017, sondern für den Zeitraum 1.1.2016 bis 30.9.2016. Eine Wiederanmeldung per 1.10.2017 erfolgt nicht.