Pausen: Diese Pausenzeiten und Ruhezeiten stehen Ihren Mitarbeitern zu

Arbeitnehmer haben in Deutschland ein Recht auf Arbeitspausen und Ruhezeiten. Diese sind gesetzlich im Arbeitszeitgesetz geregelt. Für Arbeitgeber sind diese Vorgaben bindend, denn sie haben eine Fürsorgepflicht gegenüber ihren Angestellten. Wir zeigen Ihnen, welche Regelungen es gibt und mit welchen Konsequenzen Arbeitgeber bei Nichteinhaltung der Pausen- und Ruhezeiten rechnen müssen.
Inhaltsverzeichnis

Die gesetzlichen Regelungen zu Pausenzeiten im Allgemeinen

In Deutschland regelt das Arbeitszeitgesetz die Pausenzeiten für Arbeitnehmer in Paragraph 4:

  • Arbeiten Beschäftigte länger als sechs Stunden am Tag, müssen sie mindestens 30 Minuten Pause machen.
  • Arbeiten Beschäftigte länger als neun Stunden am Tag, ist eine Pausenzeit von mindestens 45 Minuten vorgeschrieben.

In beiden Fällen sind längere Pausenzeiten immer möglich. Die Pausenregelung gilt auch bei Kurzarbeit.

Wichtig ist, dass die Pause weder am Anfang noch am Ende der Arbeitszeit liegt. Es ist möglich, die Pausenzeit zu splitten. So können Arbeitnehmer z.B. mehrmals am Tag eine Pause machen. Diese muss dann aber mindestens 15 Minuten lang sein. Pausen von unter 15 Minuten zählen nicht als Pausenzeit.

Allgemein können die Pausenreglungen laut Betriebsverfassungsgesetz vom Betriebsrat mitbestimmt werden. Hierfür kann eine Betriebsvereinbarung verfasst werden.

Gut zu wissen: Die gesetzliche Pausenregelung gilt auch im Homeoffice. So müssen Beschäftigte im Homeoffice z.B. spätestens nach sechs Stunden Arbeit eine Pause von mindestens 30 Minuten machen. Theoretisch ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Einhaltung der gesetzlichen Pausenzeiten zu kontrollieren.

Ausnahmen von der gesetzlichen Regelung zur Pausenzeit

In Arbeitsverhältnissen können Ausnahmen von der gesetzlichen Pausenregelung definiert werden. So kann z.B. der Gesetzgeber abweichender Bestimmungen festlegen oder ein Tarifvertrag gesonderte Pausenzeiten vorgeben.

  • Abweichungen in Branchen: Wird in einem Unternehmen im Schichtbetrieb gearbeitet oder handelt es sich um einen Verkehrsbetrieb, kann die Pausenzeit in mehrere Kurzpausen unterteilt werden. Deren Dauer muss aber „angemessen“ sein. (Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__7.html)
  • Abweichungen durch Tarifverträge: Arbeitende in der Pflege, im Öffentlichen Dienst oder bei kirchlichen Arbeitgebern können durch entsprechende Tarifverträge anderen Pausenreglungen unterliegen. Der Gesetzgeber sieht hier vor, dass die Pausenzeiten sich an die Art der jeweiligen Tätigkeit anpassen können.

So können Pflegekräfte im Krankenhaus ihre Pausen nicht immer exakt nach den allgemeinen Regelungen legen, wenn z.B. Notfälle behandelt werden müssen. (Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__7.html)

  • Abweichungen in Anlehnung an tarifvertragliche Regelungen: Unternehmen, deren Beschäftigte nicht tarifgebunden arbeiten, können dennoch die Pausenregelungen übernehmen, die im Rahmen einer Tarifbindung bestehen. Hierfür muss jedoch die komplette Arbeitszeitregelung des Tarifvertrags übernommen werden. Außerdem ist eine entsprechende Betriebsvereinbarung über den Betriebs- oder Personalrat zu verabschieden.
  • Ausnahmen für Jugendliche: Sehr junge Arbeitnehmer*innen fallen unter das Jugendarbeitsschutzgesetz. Sie müssen bei einer Arbeitszeit von 4,5 bis sechs Stunden mindestens 30 Minuten Pause machen. Ab einer Arbeitszeit von mindestens sechs Stunden sind mindestens 60 Minuten Pause gesetzlich vorgeschrieben. Minderjährige dürfen außerdem nicht zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr arbeiten. Ab 16 Jahren ist der Start in den Arbeitstag ab 5.00 Uhr möglich, mit 17 Jahren ab 4.00 Uhr.
  • Ausnahmen bei unaufschiebbaren Arbeiten: Die gesetzliche Pausenreglung kann aufgehoben bzw. abgewandelt werden, wenn Arbeitnehmer*innen Arbeiten durchführen, die nicht aufgeschoben werden können. Hierzu gehört die Arbeit in der Pflege, bei Notfällen oder die Behandlung von Tieren und die Arbeit in Forschung und Lehre.
  • Ausnahmen bei besonders gefährlichen Arbeiten: Ist die Gesundheit von Beschäftigten bei einem Job besonders gefährdet, können die Pausen- und Ruhezeiten ausgedehnt werden.

Grundsätzlich haben stillende und werdende Mütter sowie Menschen mit Handicap erweiterte und angepasste Pausenregelungen mit längeren Pausenzeiten, die individuell mit dem Arbeitgeber vereinbart werden können.

Was gilt im arbeitsrechtlichen Sinn als Pause?

Arbeitnehmer haben ein Recht auf eine Arbeitspause. Die Definition der Arbeitspause wurde durch verschiedene Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts geschärft.

Als Pause gilt allgemein eine Unterbrechung der Arbeitszeit. In dieser Zeit dürfen die Beschäftigten nicht arbeiten und sie sind nicht auf „Abruf“. Wichtig: Damit eine Pause als Arbeitspause gilt, müssen Arbeitnehmer frei entscheiden können, wo und wie Sie die Pause verbringen.

Wenn Beschäftigte ihre Pausen in Eigenverantwortung festlegen wollen, müssen Sie dabei die Vorgaben des Arbeitszeitgesetztes einhalten. So darf z.B. die Pause nicht zu Beginn der Arbeit gelegt werden.

Damit eine Pause als Arbeitsunterbrechung gilt, muss die Dauer der Pause vor deren Beginn bekannt sein.

Abweichende Pausenregelungen in bestimmten Branchen und Sektoren

In manchen Branchen gibt es abweichende Pausenregelungen, die über die gesetzliche Vorgabe hinausgehen. LKW-Fahrer müssen z.B. nach 4,5 Stunden eine Pause von mindestens 45 Minuten einlegen oder sie machen während der viereinhalb Stunden eine Pause von 15 und eine zweite Pause von mindestens 30 Minuten.

Beschäftigte im Öffentlichen Nahverkehr haben laut Tarifverträgen meist das Recht, die Gesamtpausenzeit in mehrere Teilpausen zu unterteilen. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass Fahrpläne eingehalten werden. Diese Kurzpausen dürfen auch 15 Minuten unterschreiten.

Wer im Bereitschaftsdienst arbeitet, muss sich für eine bestimmte Zeitspanne an einem bestimmten Ort bereit halten. Auch hier gilt das Recht auf Arbeitspausen. Eine Abweichung ergibt sich jedoch bei einer Rufbereitschaft. Hier können Arbeitnehmer den Ort selbst wählen. Sie haben während der Rufbereitschaft kein Recht auf Arbeitspausen, weil die Rufbereitschaft nicht zur Arbeitszeit zählt. Erst wenn sie zu einem Einsatz gerufen werden, beginnt die eigentliche Arbeitszeit. Um die Arbeits- und Pausenzeiten klar zu regeln, werden diese meist in Tarifverträgen genau definiert.

Wer kontrolliert die Einhaltung der gesetzlichen Pausenzeiten?

Grundsätzlich sind Unternehmen bzw. Arbeitgeber verpflichtet, die Einhaltung der gesetzlichen Pausenzeiten zu kontrollieren. Stellt der Arbeitgeber z.B. fest, dass Arbeitnehmer keine Pausen machen, muss er sie zu Pausen anhalten. Er muss außerdem die Voraussetzungen dafür schaffen, dass Arbeitnehmern eine Arbeitsunterbrechung möglich ist.

Welche Konsequenzen drohen, wenn Pausen- und Ruhezeiten nicht eingehalten werden?

Werden die Pausenzeiten in einem Unternehmen nicht eingehalten, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Für diese kann ein Unternehmen ein Bußgeld erhalten. Stellen Behörden einen massiven Verstoß gegen das Arbeitsrecht fest, sind auch strafrechtliche Konsequenzen möglich.

Wird die Pausenzeit vergütet?

Da es sich bei der Arbeitspause um eine Arbeitsunterbrechung und somit nicht um Arbeitszeit handelt, haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Vergütung der Pausenzeit. Allerdings steht es Arbeitgebern frei, auch Lohn für die Pausenzeiten zu bezahlen.

In der Praxis sind Arbeitnehmer dazu berechtigt, die Pausenzeiten ihrer Angestellten vom Arbeitslohn abzuziehen. Hierbei muss sichergestellt sein, dass die Arbeitnehmer ihre Pausenzeiten auch wirklich wahrnehmen können.

Um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, wird die Vergütung von Pausenzeiten in der Regel in Arbeitsverträgen festgelegt.

Gesetzliche Vorgaben für Ruhezeiten

Die Ruhezeit unterscheidet sich von der Pausenzeit dadurch, dass sie zwischen zwei Arbeitstagen bzw. zwei Arbeitszeiten liegt.

Das Arbeitszeitgesetz sieht in Paragraph 5 eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden zwischen zwei Arbeitszeiten vor. Zwischen dem Ende der Arbeit am Abend und dem Arbeitsbeginn am Morgen müssen demnach mindesten elf Stunden liegen.

Ein Beispiel: Ende der Arbeitstag eines Beschäftigten um 18.00 Uhr, darf diese Person nicht vor 5.00 Uhr morgens wieder arbeiten.

Wann die Arbeitszeit im Unternehmen beginnt und endet, kann vom Betriebsrat mitbestimmt werden.

Ausnahmen von der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeit

Wie bei den Pausenzeiten gibt es auch bei der Ruhezeit Ausnahmeregelungen. Sie können in einem Tarifvertrag, vom Gesetzgeber oder einer Aufsichtsbehörde geregelt werden.

In folgenden Bereichen ermöglicht das Arbeitszeitgesetz Anpassungen bei der Ruhezeit:

  • Krankenhäuser
  • Pflege
  • Rundfunk
  • Verkehrsunternehmen
  • Landwirtschaft

Hier darf die Ruhezeit um bis zu eine Stunde verkürzt werden. Im Gegenzug muss der Arbeitgeber die übrige Ruhezeit innerhalb von vier Wochen an anderer Stelle um eine Stunde verlängern.

Über Tarifverträge kann die Ruhezeit für die Rufbereitschaft angepasst werden. Für landwirtschaftliche Betriebe kommen in der Regel Betriebsvereinbarungen zum Tragen. Diese müssen dann auf tarifvertraglichen Regelungen beruhen.

Arbeitgeber ist für die Einhaltung der Ruhezeiten verantwortlich

Wie bei den Pausenzeiten muss der Arbeitgeber auch die Einhaltung der Ruhezeiten kontrollieren. Bei Nichtbeachtung drohen auch hier Bußgelder.

Pausen- und Ruhezeiten sind nicht verhandelbar

Beschäftigte in allen Branchen haben ein Recht auf Pausen- und Ruhezeiten. Arbeitgeber können ihnen diese nicht verwehren. Allerdings gibt es Möglichkeiten, abweichende Regelungen zu schaffen. Diese müssen aber in einer Betriebsvereinbarung, in Tarifverträgen oder behördlichen Anweisungen definiert werden.