Infografik mit Kalender-Grafik und der Aufschrift "Samstagsarbeit"

Samstagsarbeit als Arbeitgeber anordnen: Erlaubt?

Während sich Millionen von Arbeitnehmern nach einer anstrengenden Arbeitswoche auf das wohlverdiente Wochenende freuen, müssen andere an einem Samstag arbeiten. Mitarbeiter im Einzelhandel, im öffentlichen Personennahverkehr, in Bäckereien, Tankstellen, in Krankenhäusern und im Pflegebereich sowie in vielen anderen Branchen arbeiten häufig an Samstagen. Doch ist Samstagarbeit immer erlaubt oder müssen nur spezielle Berufsgruppen an Samstagen arbeiten? Wann Samstagarbeit zulässig ist, ob Arbeitnehmer Samstagarbeit verweigern können, welche Personen nicht an Samstagen arbeiten dürfen und ob Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zuschläge haben, erfahren Sie in dem folgenden Ratgeber. 
Inhaltsverzeichnis

Rechtliche Bestimmungen zur Samstagsarbeit – zusammengefasst

  • Samstagsarbeit ist grundsätzlich erlaubt gemäß § 1 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG), da der Samstag kein geschützter Ruhetag ist.
  • Verbot von Samstagsarbeit kann durch Tarifverträge, Arbeitsverträge oder spezifische Bedingungen festgelegt werden.
  • Jugendliche unter 18 Jahren haben in der Regel eine Samstagsruhe gemäß § 16 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG), mit einigen Ausnahmen.
  • Arbeitgeber können Samstagsarbeit gemäß ihrem Weisungsrecht anordnen, sofern keine Ausschlüsse oder andere Regelungen gelten – oder aber die Samstagsarbeit als unzumutbar betrachtet wird.
  • Die Weigerung eines Arbeitnehmers, Samstagsarbeit zu leisten, kann zu einer Abmahnung führen.
  • Grundsätzlich besteht an Samstagen kein Anspruch auf Zuschläge. Ausnahmen gelten für Feiertage oder Nachtarbeit, abhängig von Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen.

Ist Samstagsarbeit grundsätzlich erlaubt? 

Der § 1 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) erklärt indirekt, dass Samstagsarbeit erlaubt ist. Im Gesetz wird dargelegt, dass der Zweck des ArbZG darin besteht, den „Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen.“ Der Samstag gehört jedoch nicht zu den Tagen, an denen Arbeitsruhe gehalten werden muss. Stattdessen gilt der Samstag weiterhin als Werktag. Arbeitnehmer dürfen also auch an einem Samstag im Betrieb eingesetzt werden – unter bestimmten Voraussetzungen.

Wann ist Samstagsarbeit verboten?

Samstagsarbeit in einem Betrieb ist stets verboten, wenn dies ein geltender Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag vorschreibt.

Da es sich bei einem Samstag nicht um einen geschützten Ruhetag, sondern um einen regulären Arbeitstag handelt, muss im Einzelfall geklärt werden, ob die Tätigkeit am Samstag möglich ist oder nicht. 

Das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitnehmer schützen soll, definiert eine weitere Situation, an denen die Arbeit an Samstagen nicht erlaubt ist. Arbeitet ein Mitarbeiter beispielsweise an einem Sonn- oder Feiertag, hat er Anspruch auf einen Ersatzruhetag. Dieser kann in der Folge auf einen Samstag fallen, sodass Samstagsarbeit ausgeschlossen ist. 

Außerdem kann eine verlängerte Ruhezeit dazu führen, dass ein Mitarbeiter samstags nicht arbeiten darf. 

Für welche Personengruppen ist Samstagsarbeit untersagt? 

Für Jugendliche unter 18 Jahren gilt auf Grundlage von § 16 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) eine Samstagsruhe. Sie dürfen in der Regel nicht beschäftigt werden. 

Ausnahmen sieht der Gesetzgeber für Jugendliche in bestimmten Branchen vor. Unter anderem dürfen Jugendliche an Samstagen beschäftigt werden, wenn sie in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen, in Bäckereien und Konditoreien, im Friseurhandwerk oder in der Landwirtschaft und der Tierhaltung arbeiten. Ebenso ist Samstagsarbeit für Jugendliche im Schaustellerhandwerk oder im ärztlichen Notdienst zulässig. 

Werden Jugendliche an Samstagen beschäftigt, muss die im § 15 JArbSchG definierte 5-Tage-Woche eingehalten werden. Das bedeutet in der Praxis, dass ein Jugendlicher, der an einem Samstag arbeitet, an einem anderen Wochentag freigestellt werden muss. Das JArbSchG gibt ebenso vor, dass die beiden wöchentlichen Ruhetage nach Möglichkeit aufeinander folgen sollten, sodass der Ausgleichstag im besten Fall ein Montag sein sollte. 

Darf der Arbeitgeber Samstagsarbeit anordnen? 

Der Arbeitgeber hat aus Sicht des Arbeitsrechts die Möglichkeit, Mitarbeiter zu verpflichten, an Samstagen zu arbeiten. Dieses Direktionsrecht oder Weisungsrecht wird sowohl in der Gewerbeordnung und ebenso im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) beschrieben. 

Die Gewerbeordnung erklärt im § 106, dass das Weisungsrecht des Arbeitgebers einschließt, dass er „Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen“ bestimmen kann.

Einschränkend wirken individuell geregelte arbeitsvertragliche Ausschlüsse, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder weitergehende gesetzliche Vorschriften. Arbeitgeber sollten insbesondere die aufgesetzten Arbeitsverträge prüfen. Haben Sie darin explizit vereinbart, dass die Arbeitszeiten Ihrer Mitarbeiter nur von montags bis freitags sind – der Samstag also ausgeklammert ist – dann können Sie Ihre Mitarbeiter nicht zur Samstagsarbeit verpflichten. In diesem Fall benötigen Sie ihr Einverständnis und müssen die bestehenden Verträge durch den Passus zur Samstagsarbeit über eine Änderungskündigung aktualisieren.

Bei der Ausübung des Weisungsrechts hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. 

Zumutbarkeit als Voraussetzung für Samstagsarbeit

Die gesetzliche Redewendung „nach billigem Ermessen“ bedeutet nicht, dass ein Arbeitgeber die Arbeitszeit eines Mitarbeiters uneingeschränkt festlegen darf. Vielmehr muss er bei der Ausübung seines Weisungsrechts die persönlichen Interessen und die familiäre Situation jedes Arbeitnehmers berücksichtigen. 

Dies trifft auf Grundlage von § 275 BGB unter anderem zu, wenn der Anspruch auf Leistung für den Schuldner unzumutbar ist. Von einer unzumutbaren Samstagsarbeit muss ausgegangen werden, wenn diese entweder erhebliche Auswirkungen auf die Gesundheit des Arbeitnehmers hat oder aus familiären oder persönlichen Gründen unhaltbar und inakzeptabel ist. Wer beispielsweise einen kranken oder pflegebedürftigen Angehörigen versorgen muss oder nachweislich keine Betreuung für das eigene Kind findet, kann sich als Arbeitnehmer auf den § 275 BGB berufen.

Darf der Arbeitnehmer Samstagsarbeit verweigern? 

Wenn ein Arbeitnehmer sich weigert, trotz gültiger Anordnung Samstagsarbeit zu leisten, riskiert er eine Abmahnung. Dies ist der Fall, da die Ablehnung zur Arbeit am Samstag als Arbeitsverweigerung betrachtet werden kann. In diesem Fall ist der Arbeitgeber berechtigt, eine arbeitsrechtlich wirksame Abmahnung auszusprechen. Bei wiederholter Abmahnung wegen Arbeitsverweigerung ist das Arbeitsverhältnis gefährdet, da der Arbeitgeber in diesem Fall eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen darf.

Arbeitsgerichte stützen durch ihre Urteile die Möglichkeit der Abmahnung bei Weigerung der Samstagsarbeit. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz erklärte beispielsweise in seinem Urteil (5 Sa 387/17) vom 08.02.2018: 

„Richtet sich die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach den praxisüblichen Sprechzeiten und wird im Laufe des Arbeitsverhältnisses auch Samstagsarbeit vereinbart, ist ein Arbeitgeber berechtigt, eine Arbeitnehmerin abzumahnen, wenn sie den eingeteilten Dienst nicht antritt.“ 

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten bei Problemen in Bezug auf die Samstagsarbeit das offene Gespräch suchen. Gemeinsam kann besprochen werden, warum es nicht möglich ist, am Wochenende zu arbeiten und welche Alternativen zur Samstagsarbeit möglich sind.

Haben Arbeitnehmer Anspruch auf einen Samstagsarbeit-Zuschlag?

Im Arbeitsrecht wird jeder Samstag als Werktag betrachtet. Aus diesem Grund haben Arbeitnehmer an Samstagen keinen Anspruch auf einen finanziellen Zuschlag. Eine Ausnahme besteht, wenn der Samstag auf einen Feiertag fällt oder ein Mitarbeiter nachts arbeitet. Der Wochenendzuschlag beträgt in diesen Fällen 20 bis 50 Prozent des Grundlohns für Sonntags- und Nachtarbeit. An Feiertagen kann die zusätzliche Kompensation bis zu 150 Prozent betragen.

Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge können abweichende Regelungen beinhalten. Zum Beispiel berichtete die Gewerkschaft Verdi im Jahr 2017 von einer individuellen Regelung zwischen der Deutschen Bank und der Gewerkschaft. Für Mitarbeiter, die in den regionalen Beratungscentern der Bank auch an Samstagen tätig waren, galten die folgenden Regelungen: 

  • Zuschlag für die Samstagsarbeit in Form von 30 Prozent der Arbeitszeit.
  • Ein zusätzlicher freier Tag nach einem tatsächlichen Einsatz an fünf Samstagen.

Zusätzlich besagte die Vereinbarung, dass: 

  • Arbeitnehmer an maximal an zwei Samstagen im Monat eingesetzt werden durften. 
  • Dass Samstage vor und nach dem Urlaub frei sein mussten. 
  • Dass Mitarbeiter nicht an zwei aufeinanderfolgenden Samstagen eingesetzt werden durften.

Wie ist die Regelung von Überstunden am Samstag?

Zu Überstunden sind Ihre Mitarbeiter immer dann verpflichtet, wenn das im Arbeitsvertrag vereinbart wurde – zum Beispiel mit folgender Formulierung: „Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Regelungen Überstunden und Mehrarbeit zu leisten.“

Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, müssen Mitarbeiter keine Überstunden machen, auch nicht am Samstag. Andernfalls kann man als Arbeitgeber Überstunden anordnen. Diese Überstunden können dann auch am Samstag zu leisten sein.

FAQ – Antworten auf Fragen zur Samstagsarbeit

Noch Fragen? Wir hoffen, die folgenden Antworten beantwortet auch noch alle anderen offenen Fragen von Ihnen.

Ja, gemäß § 1 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) ist Samstagsarbeit erlaubt, da der Samstag nicht zu den geschützten Ruhetagen gehört.
Samstagsarbeit ist verboten, wenn ein geltender Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder bestimmte Arbeitsbedingungen dies vorschreiben.
Jugendliche unter 18 Jahren haben gemäß § 16 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) in der Regel eine Samstagsruhe. Es gibt jedoch Ausnahmen in bestimmten Branchen.
Die Weigerung eines Arbeitnehmers, Samstagsarbeit zu leisten, kann als Arbeitsverweigerung betrachtet werden und zu einer Abmahnung führen.
Die Bezahlung von Samstagsarbeit hängt von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich arbeitsvertraglicher Vereinbarungen, tarifvertraglicher Regelungen und gesetzlicher Vorgaben. Grundsätzlich gilt, dass Samstagsarbeit an sich nicht automatisch mit einem Zuschlag vergütet wird, da der Samstag als regulärer Arbeitstag betrachtet wird. Das bedeutet, der Samstagsarbeit wird wie ein klassischer Werktag vergütet.
Generell haben Arbeitnehmer an Samstagen keinen Anspruch auf einen Zuschlag. Ausnahmen gelten bei Feiertagen oder Nachtarbeit. Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge können abweichende Regelungen enthalten.