Neue 12-Wochen-Frist geplant
Neu wird die auf 12 Wochen verlängerte Mutterschutzfrist bei Geburt eines behinderten Kindes sein. Bisher gibt es nur bei Frühgeburten sowie nach der Geburt von Mehrlingen eine Schutzfrist von 12 Wochen. Ferner sollen die Schutzfristen künftig auch für Frauen in arbeitnehmerähnlichen Verhältnissen gelten.
Beispiele: Geschäftsführerin einer Kapitalgesellschaft, Musiker, freier Mitarbeiter beim Rundfunk
Nicht gerüttelt werden soll an der grundsätzlichen Mutterschutzfrist. Sie wird weiterhin 6 Wochen vor der Entbindung beginnen und grundsätzlich 8 Wochen danach enden. Ab 6 Wochen vor der Geburt ihres Kindes darf die werdende Mutter nur noch dann beschäftigt werden, wenn sie selbst ausdrücklich erklärt hat, dass sie weiterarbeiten möchte. Während der Schutzfrist nach der Geburt herrscht ein absolutes Beschäftigungsverbot. Selbst wenn die Mitarbeiterin will, darf sie während dessen nicht arbeiten.
Wann Sie einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen
Während ihrer Mutterschutzfrist erhält eine Mitarbeiterin Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse. Sie zahlen außerdem einen Zuschuss. Diesen zahlen Sie im Rahmen der neuen 12-Wochen-Frist dann entsprechend länger. Sie sind aber nur dann verpflichtet, einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu leisten, wenn die Arbeitnehmerin Anspruch auf Mutterschaftsgeld hat.
Der voraussichtliche Entbindungstermin entscheidet
Die Fristen berechnen Sie nach dem voraussichtlichen – vom Arzt bescheinigten – Entbindungstermin. Tatsächlich kommen aber die wenigsten Kinder zum errechneten Entbindungstermin zur Welt. Sie passen deshalb die Fristen flexibel an den tatsächlichen Entbindungstermin an.
So ermitteln Sie die Mutterschutzfristen
Das Kind wird vor dem errechneten Termin geboren.
Das bedeutet konkret Die Mutter tritt ihre Mutterschutzfrist 6 Wochen vor dem errechneten Termin an. Die vorgeburtliche Mutterschutzfrist verkürzt sich aber durch die frühere Geburt. Dafür wird die nachgeburtliche Frist (eigentlich 8 Wochen) entsprechend verlängert.
Das Kind wird nach dem errechneten Termin geboren.
Wird das Kind später geboren, verlängert sich die vorgeburtliche Mutterschutzfrist automatisch. Die nachgeburtliche Frist verkürzt sich aber nicht.