Wie hat das Gericht entschieden?
Es stellte sich auf die Seite des Arbeitgebers. Er hatte zu Recht gekündigt. Denn: Will einer Ihrer Mitarbeiter Elternzeit in Anspruch nehmen, muss er diese bei Ihnen schriftlich beantragen. Tut er das nicht, gibt es auch keine Elternzeit. Erscheint er dann trotzdem nicht zur Arbeit – auch nicht nach ausdrücklicher Aufforderung durch Sie – dürfen Sie kündigen (Landesarbeitsgericht Hamm, Az. 3 Sa 386/12).
Mein Tipp:
Auch die Elternzeit kommt nicht ohne Formvorschriften aus. Beginn und Dauer der Elternzeit müssen Ihnen als Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt werden. Hierbei muss Ihr Mitarbeiter die folgenden Fristen beachten (§ 16 BEEG):
- Sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit muss der Mitarbeiter seinen schriftlichen Antrag auf Elternzeit stellen, wenn diese unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach der Mutterschutzfrist oder zu einem späteren Zeitpunkt genommen werden soll.
- Die Mitarbeiter müssen ebenfalls erklären, für welchen Zeitraum innerhalb von zwei Jahren sie gemeinsam oder allein Elternzeit in Anspruch nehmen wollen. Die von den Elternteilen gemeinsam genommene Elternzeit darf dabei insgesamt auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt werden.
- Mit dem ordnungsgemäßen Zugang bei Ihnen als Arbeitgeber ist der Antrag auf Elternzeit wirksam und damit grundsätzlich unwiderruflich. Es tritt damit für die ersten zwei Jahre der Elternzeit eine Bindungswirkung des Antrags ein.