Der Fall: Ein Angestellter arbeitete als „Operational Planer“ im Bereich Einkauf für ein Unternehmen, das Werkzeuge für Gebäudereinigung verkauft. Laut Arbeitsvertrag war er für 40 Stunden pro Woche angestellt. Zu seinen Aufgaben gehörten Kundenbetreuung, Rechnungskontrolle und Reklamationsbearbeitung. Der Planer wurde Vater und ging daher in Elternzeit. Ab dem 3. Monat der Elternzeit wollte er 30 Stunden pro Woche arbeiten. Sein Arbeitgeber widersprach dem Teilzeitverlangen. Im Schnitt brauche der Planer 42 bis 43 Stunden pro Woche für seine Aufgaben, da komme eine Reduzierung nicht in Betracht. Der Planer hielt dagegen, dass er seine Arbeitszeit lediglich um ein Viertel reduzieren wollte. Das entspreche der Zeit, die er für die Kundenbetreuung benötige. Die übrigen Aufgaben könnten umverteilt werden, sodass eine Teilzeittätigkeit möglich sei.
Das Urteil: Das Arbeitsgericht (ArbG) Solingen gab dem Arbeitnehmer Recht und verurteilte den Arbeitgeber dazu, dem Teilzeitverlangen zuzustimmen. Ein Elternteilzeitverlangen könne zwar grundsätzlich wegen entgegenstehender, dringender betrieblicher Gründe zurückgewiesen werden. Der Arbeitgeber habe aber nicht ausreichend begründet, warum der Planer unbedingt auch Rechnungskontrolle und Reklamationsbearbeitung übernehmen müsse (ArbG Solingen, Urteil vom 03.12.2015, Az.: 3 Ca 1425/15).
Hier können Sie das Teilzeitverlangen ablehnen
Arbeitnehmer, die sich in Elternzeit befinden, können während dieser Zeit die Verringerung ihrer Arbeitszeit verlangen. Das sieht § 15 Abs. 6 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vor. Dieser Teilzeitanspruch ist aber an weitere Voraussetzungen geknüpft. So können Ihre Arbeitnehmer eine Verringerung nur 2-mal beantragen, sodass Sie eine 3. Verringerung in jedem Fall ablehnen dürfen. Außerdem müssen Sie keine Elternteilzeit gewähren, wenn Sie in Ihrem Betrieb weniger als 15 Angestellte beschäftigen oder wenn der Anspruchsteller noch kein halbes Jahr bei Ihnen arbeitet. Zudem können Sie ein Teilzeitverlangen zurückweisen, wenn diesem dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Das ist etwa dann der Fall, wenn auf dem bisherigen Arbeitsplatz Teilzeitarbeit nicht durchführbar ist, für den Anspruchsteller kein anderer teilzeitgeeigneter, gleichwertiger Arbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung steht und sich dieser auch durch betriebliche Umorganisationen nicht realisieren lässt bzw. Ihnen dies nicht zumutbar ist.
Checkliste: Anspruch auf Teilzeit in Elternzeit
Nur wenn Sie alle Fragen der folgenden Checkliste mit Ja beantworten, müssen Sie Ihrem Mitarbeiter die gewünschte Teilzeittätigkeit während der Elternzeit gewähren:
- Beschäftigen Sie ständig mehr als 15 Arbeitnehmer in Ihrem Betrieb (alle Arbeitnehmer zählen voll, Azubis zählen nicht)?
- Dauert das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer, der die Verkürzung beantragt, ohne Unterbrechung schon länger als 6 Monate?
- Hat der Arbeitnehmer eine verringerte Arbeitszeit für mehr als 2 Monate verlangt, die zwischen 15 bis 30 Wochenstunden liegt?
- Hat der Mitarbeiter seine Stundenzahl während der Elternzeit noch nicht 2-mal geändert?
- Stehen der Verringerung keine dringenden betrieblichen Erfordernisse entgegen?
- Hat Ihnen der Arbeitnehmer mindestens 7 Wochen vorher schriftlich mitgeteilt, in welchem Umfang und in welcher Ausgestaltung er die Teilzeitarbeit wünscht?