Beschäftigungsverbot in Schwangerschaft: Gehalt berechnen

Beschäftigungsverbot in Schwangerschaft: Gehalt berechnen

Wie wird das Gehalt berechnet, wenn ein Beschäftigungsverbot aufgrund einer Schwangerschaft vorliegt? Alle Infos und Tipps zur Berchnung der Lohnfortzahlung.
Inhaltsverzeichnis

Besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft?

Muss eine schwangere Mitarbeiterin mit ihrer Arbeit vollständig oder teilweise aussetzen, hat sie nach § 11 Mutterschutzgesetz (MuSchG) einen Anspruch auf ihr bisheriges Gehalt.

Das bedeutet für Arbeitgeber:

  • Das Unternehmen muss der Mitarbeiterin bei wöchentlicher Abrechnung den Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen weiterzahlen.
  • Bei monatlicher Abrechnung müssen Arbeitgeber die vergangenen 3 Monaten als Grundlage nehmen.
  • War die Dauer des Arbeitsverhältnis kürzer, legen Unternehmen diesen kürzeren Zeitraum zu Grunde.

Wie wird das Gehalt bei Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft berechnet?

Bei der Berechnung der Lohnfortzahlung gehen Sie folgendermaßen vor:

  1. Zunächst benötigen Sie den genauen Beginn der Schwangerschaft. Diesen entnehmen Sie dem Zeugnis des Arztes oder der Hebamme. Ist kein Datum angegeben, rechnen Sie vom voraussichtlichen Geburtsdatum (das immer angegeben ist) 280 Tage zurück.
  2. Anschließend ermitteln Sie den Referenzzeitraum für das Gehalt, also entweder die 3 Monate oder die 13 Wochen. Der Zeitraum endet am letzten Tag des Monats, der dem Eintritt der Schwangerschaft vorausgeht, um 24 Uhr. Von diesem Zeitpunkt aus rechnen Sie 3 Monate oder 13 Wochen zurück.
  3. Beispiel: Erster Tag der Schwangerschaft ist der 14.4.2023. Ende des Referenzzeitraums ist damit der 31.3.2023, 24 Uhr. Beginn des Referenzzeitraums ist der 1.1.2023, 0 Uhr (3 Monate) oder der 31.12.2022, 0 Uhr (13 Wochen).
  4. Nun rechnen Sie das gesamte Bruttogehalt, das die Mitarbeiterin im Referenzzeitraum verdient hat, zusammen. Dazu gehören alle Leistungen, die sich auf die Arbeit im Referenzzeitraum beziehen. Berücksichtigen Sie diese auch dann, wenn sie erst später gezahlt werden.

Bruttoarbeitslohn beispielsweise auch

  • vermögenswirksame Leistungen,
  • Anwesenheitsprämien,
  • Zulagen,
  • Verdiensterhöhungen (auch Verdienstkürzungen), die während des oder nach dem Referenzzeitraum eintreten.

Nicht berücksichtigen dürfen Sie

  • Leistungen, die zwar im Referenzzeitraum, aber nicht für Arbeit während dieser Zeit gezahlt werden (z. B. eine Gratifikation für die Gesamtleistung des ganzen Jahres),
  • Leistungen anlässlich der tatsächlichen Arbeit (z. B. Essenzuschüsse).

Schließlich teilen Sie das errechnete Gesamtgehalt durch die Zeiteinheiten (13 Wochen oder 3 Monate) und erhalten das Gehalt, das Sie Ihrer Mitarbeiterin im Rahmen der Lohnfortzahlung weiterzahlen müssen.