Entgeltfortzahlung bei Krankheit: Was ist „dieselbe“ Krankheit bei Mehrfacherkrankungen?
Wann dieselbe Krankheit vorliegt
Wird Ihr Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er nur unter bestimmten Voraussetzungen nicht den Anspruch auf Entgeltfortzahlung für einen weiteren Zeitraum von 6 Wochen. Vorerkrankungen werden allenfalls dann auf die Anspruchsdauer angerechnet, wenn sie auf „derselben“ Krankheit beruhen und erneut Arbeitsunfähigkeit verursachen.
Der Hinzutritt einer weiteren Krankheit während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit verlängert die 6-Wochen-Frist nicht. Das gilt auch dann, wenn die hinzugetretene Krankheit bereits früher einmal Arbeitsunfähigkeit verursacht hat.
Tritt zu einer bestehenden und Arbeitsunfähigkeit auslösenden Krankheit eine Krankheit hinzu, die bereits früher Arbeitsunfähigkeit verursacht hatte, dann sind für die Berechnung der Dauer des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung frühere Bezugszeiten wegen der hinzugetretenen Krankheit von dem Zeitpunkt an anzurechnen, von dem an die hinzugetretene Krankheit als selbstständiger Tatbestand zu gelten hat. Möglicherweise wird dann der 6-Wochen-Zeitraum gar nicht ganz ausgeschöpft. Wichtig: Beide Zeiten der Arbeitsunfähigkeit bilden einen einheitlichen Verhinderungstatbestand, der nur einmal einen Entgeltfortzahlungsanspruch für längstens 6 Wochen auslöst!
Es gibt eine umfangreiche Rechtsprechung zum Begriff „dieselbe Krankheit“. So wurde beispielsweise vom Bundesarbeitsgericht (BAG) festgestellt, dass dann, wenn zu einer Krankheit, die Arbeitsunfähigkeit verursacht, eine weitere Krankheit hinzutritt, die ab einem bestimmten Zeitpunkt allein Ursache der Arbeitsunfähigkeit ist, sie ab diesem Zeitpunkt als Fortsetzungskrankheit zu berücksichtigen und auf die schon abgeleistete Entgeltfortzahlung anzurechnen ist.
Von 2 selbstständigen Verhinderungstatbeständen im vorstehenden Sinne ist dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer zwischen 2 Krankheiten tatsächlich arbeitet. Das Gleiche gilt, wenn er zwischen beiden Krankheiten zwar arbeitsfähig war, die Arbeit aber deshalb nicht aufnehmen konnte, weil Arbeitsfähigkeit lediglich für wenige, außerhalb der Arbeitszeit liegende Stunden bestand.
Beachten Sie:
Um dieselbe Krankheit handelt es sich auch dann, wenn zeitlich unterbrochene Krankheitsschübe auf ein nicht ausgeheiltes Grundleiden zurückzuführen sind. Um ein solches Grundleiden handelt es sich z. B. bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen jedenfalls dann, wenn sie in kürzeren zeitlichen Abständen behandlungsbedürftige Beschwerden auslösen.
Liegt während einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme, die wegen des Grundleidens gewährt wird, eine weitere krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit als selbstständiger Verhinderungstatbestand vor, so ist die Zeit der Kurmaßnahme trotzdem bei einer späteren Arbeitsunfähigkeit wegen des Grundleidens anzurechnen. Natürlich muss die spätere Arbeitsunfähigkeit innerhalb des 6-Monats-Zeitraums liegen.
Eine mit häufigen schwangerschaftsbedingten Krankheiten einhergehende Schwangerschaft ist für die Dauer ihres irregulären Verlaufs einem nicht ausgeheilten befristeten Grundleiden gleichzusetzen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die einzelnen Erkrankungen (Krankheitserscheinungen) auch untereinander noch in einem besonderen Fortsetzungszusammenhang stehen.