15.000 € Strafe: Damit haben Sie sogar noch Glück gehabt

Ab ins Gefängnis. Und zwar sofort! Das gibt’s nur beim Monopoly – und beim Mutterschutz. Achten Sie als Arbeitgeber lieber penibel darauf, dass in Ihrem Unternehmen alle Regeln zum Mutterschutz – auch die neuen – eingehalten werden. Sonst landen Sie vor dem Strafrichter!
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Wenn Sie gegen die mutterschutzrechtlichen Vorschriften verstoßen, dann begehen Sie dabei mindestens eine Ordnungswidrigkeit, möglicherweise aber sogar eine Straftat, nach § 21 Mutterschutzgesetz (MuSchG).

15.000 €: Dieses Bußgeld verhängt das Gewerbeaufsichtsamt ratzfatz

Die zuständige Aufsichtsbehörde, in der Regel das Gewerbeaufsichtsamt, überprüft den jeweiligen Verstoß und verhängt zum Teil drastische Bußgelder. Diese können 2.500 bis zu 15.000 € betragen.

Wichtiger Hinweis! Die Höhe des Bußgeldes richtet sich dabei nach der Schwere des Verstoßes.

Danach richtet sich die Höhe der Strafe

Der Maßstab, nach dem sich das Gewerbeaufsichtsamt bei der Festlegung der Strafe richtet, ist der Verstoß, den Sie als Arbeitgeber gegen das MuSchG begangen haben. Kriterien für die Ermittlung eines Verstoßes sind

  • die Gefahren für Mutter und Kind,
  • ob Sie fahrlässig oder sogar vorsätzlich gehandelt haben,
  • ob Sie einen oder vielleicht gleich mehrere Verstöße begangen haben,
  • ob Sie wegen des gleichen Verstoßes schon einmal bestraft wurden und
  • ob Sie einen besonderen wirtschaftlichen Vorteil aus dem Verstoß gezogen haben.

Es gibt hierzu einen Bußgeldkatalog, der für die jeweiligen Verstöße Regelsätze enthält, die vom Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik Niedersachsen beschlossen wurden.

Straftat: Das ruft nicht nur den Staatsanwalt auf den Plan

In besonders schweren Fällen können Sie als Arbeitgeber sogar Besuch vom Staatsanwalt bekommen. Die Folge: Es wird ein Ermittlungsverfahren gegen Sie als Arbeitgeber eingeleitet, das in einem Strafverfahren vor dem Amtsgericht enden kann. Dabei kann eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr gegen Sie verhängt werden.

Keine Sorge: Ins Gefängnis müssen Sie deshalb aber wahrscheinlich nicht. Freiheitsstrafen dieser Größenordnung werden nämlich in der Regel als Bewährungsstrafen verhängt.

Tipp: Imageschaden vermeiden

Halten Sie sich als Arbeitgeber ab 2017 unbedingt an die alten und neuen Vorschriften zum gesetzlichen Mutterschutz. Haben Sie als Arbeitgeber nämlich einen Betriebsrat, ist eines sicher wie das Amen in der Kirche: Ihr Betriebsrat wird im nächsten Jahr besonders auf die Einhaltung des neuen Gesetzes achten.