Arbeitsvertrag: Elternzeitvertretung – Worauf müssen Sie bei der Befristung achten

Die Frage: Eine Mitarbeiterin geht in Mutterschutz und nimmt anschließend die Elternzeit in Anspruch. Wir möchten ihre Stelle für diese Zeit mit einer Aushilfe besetzen. Worauf müssen wir bei der Befristung des Arbeitsvertrages achten?

Arbeitsvertrag: Gründe für eine Befristung vorgeschrieben

Die Antwort: Das deutsche Arbeitsrecht schreibt für die Befristung eines Beschäftigungsverhältnisses zwingend bestimmte Gründe vor, da es eindeutig das Dauerarbeitsverhältnis bevorzugt. Es werden meist sachliche Gründe gefordert. Einzelheiten regelt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). § 21 des BEEG bestimmt, dass ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses auch vorliegt, wenn ein Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers eingestellt wird. Die Vertretung kann wegen

  • eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz,
  • einer Elternzeit,
  • einer Arbeitsfreistellung wegen Betreuung eines Kindes oder
  • für diese Zeiten zusammen

erfolgen.

Arbeitsvertrag: Dauer der Beschäftigung muss kalendermäßig bestimmbar sein

Das BEEG sieht ausdrücklich vor, dass die Dauer der Beschäftigung kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein muss. Es reicht auch aus, wenn die Dauer der Befristung ihrem Zweck (eben für die Dauer der Elternzeit oder eines bestimmten Teils davon) entspricht. Über die Dauer der Elternzeit hinaus ist die Befristung für notwendige Zeiten einer Einarbeitung zulässig.

Arbeitsvertrag: Wenn die Elternzeit verkürzt werden soll

Tipp: In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass die Arbeitnehmer eine Verkürzung der Elternzeit wünschen, weil beispielsweise der Partner nun doch einen Teil der Elternzeit übernehmen will. Haben Sie in solchen Fällen eine Elternzeitvertretung eingestellt, sieht das BEEG die Möglichkeit der vorzeitigen Kündigung dieses Arbeitnehmers vor. Demnach kann das befristete Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Wochen gekündigt werden. Das ist allerdings nur möglich, wenn die Elternzeit auch ohne Ihre Zustimmung vorzeitig beendet werden kann und der Arbeitnehmer Ihnen die Beendigung seiner Elternzeit mitgeteilt hat.

Das gilt auch in den Fällen, in denen Sie die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder eines besonderen Härtefalls nicht verweigern können. Das BEEG sieht eine Beendigung ohne Ihre Zustimmung vor, wenn das Kind stirbt. Ist eine Kündigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers möglich, ist diese frühestens zu dem Zeitpunkt zulässig, zu dem die Elternzeit endet. Das Kündigungsschutzgesetz gilt in diesem Fall nicht.