Mutterschutzlohn: So viel müssen Sie Ihrer Mitarbeiterin bezahlen

Voller Schutz für schwangere und stillende Mütter. Das gilt auch beim Verdienst! Wer schwanger ist oder es gerade war und deshalb nicht arbeiten kann, der soll sich keine finanziellen Sorgen machen müssen.
Inhaltsverzeichnis

Schwangerschaft einer Mitarbeiterin: So viel Mutterschutzlohn müssen Sie zahlen

Als Arbeitgeber sind Sie dazu verpflichtet Mutterschutzlohn für Ihre Mitarbeiterinnen zu bezahlen. Deshalb zahlen Sie den Lohn einfach weiter. Die Frage ist bloß: Wie viel? Hier kommt die Antwort:

13 Wochen: So berechnen Sie den Durchschnittsverdienst

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gewährleistet Frauen einen Verdienstanspruch, wenn für diese ein individuelles Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft gilt. Dieser Mutterschutzlohn beträgt mindestens den Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen bzw. der letzten 3 Monate vor Schwangerschaftsbeginn.

  • Wichtiger Hinweis! Wenn das Arbeitsverhältnis nicht so lange besteht, werden zur Berechnung des Mutterschutzlohns die Ansprüche von vergleichbar Beschäftigten herangezogen.

Beschäftigungsverbot: Das ist die Voraussetzung

Ihre Mitarbeiterin hat Anspruch auf den sogenannten Mutterschutzlohn immer nur dann, wenn ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 Abs. 1, § 4, § 6 Abs. 2 oder 3, 8 Abs. 1, 3 oder 5 MuSchG vorliegt (§ 11 MuSchG).

Mutterschutzlohn: Das gehört zum Verdienst

Bei der Berechnung des Mutterschutzlohns sind sämtliche laufenden Bezüge der Arbeitnehmerin zu berücksichtigen. Die folgende Berechnungsvorlage zeigt Ihnen, ob Sie bei der Berechnung an alles gedacht haben:

Musterrechnung: Daraus setzt sich der Mutterschutzlohn zusammen

  • Grundvergütung
  • +  Zulagen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Leistungs-, Sozial- oder Erschwerniszulagen handelt
  • +  Vergütung für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, wenn solche Arbeiten in den entscheidenden 3 Monaten geleistet wurden
  • +  Provisionen, die im Bezugszeitraum fällig geworden sind
  • +  Urlaubsentgelt
  • +  sonstige Vergütungen
  • = Mutterschutzlohn

Weihnachtsgeld & Co.: Diese Zahlungen können Sie unberücksichtigt lassen

Nicht zu berücksichtigen brauchen Sie als Arbeitgeber dagegen echten Aufwendungsersatz, wie beispielsweise Fahrgeld.

  • Wichtiger Hinweis! Bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes bleiben Weihnachtsgeld und andere Gratifikationen als Einmalzahlungen außer Betracht.

Beachten Sie: Wird das Arbeitsverhältnis erst nach dem Eintritt der Schwangerschaft begonnen, so ist der Durchschnittsverdienst des kürzeren Zeitraums der Berechnung zugrunde zu legen.