Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Bei der 4-Wochen-Frist rechnen Sie anders!

Eine Leserin hat mir eine interessante Frage geschickt: „Wir haben eine neue Mitarbeiterin, die in der zweiten Woche nach Arbeitsbeginn erkrankt ist. Leider wird die Genesung noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Da die Mitarbeiterin noch keine 4 Wochen bei uns war, bekommt Sie jetzt das Krankengeld von der Krankenkasse. Doch wie sieht das nach Ablauf der 4 Wochen aus – und wie wird die 6-Wochen-Frist zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall dann berechnet?“

Die Antwort: Das ist eine gute Frage. Denn tatsächlich ist in diesem Fall die Berechnung etwas tückisch.

Grundsätzlich gilt:

Während der ersten 4 Wochen nach Arbeitsaufnahme hat ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber (=Wartezeit). In diesem Fall springt die Krankenkasse ein. Beispiel:

  • Am 1. 6. stellen Sie Beate Kleinert ein.
  • Am 10. 6. meldet sich Frau Kleinert für längere Zeit krank.

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Richtig ist:

Bis zum Ablauf der 4-Wochen-Frist (die ab dem Tag des Arbeitsbeginns berechnet wird), zahlt die Krankenkasse:

  • Die 4-Wochen-Frist beginnt am 1.6.
  • Die vierte Woche des Beschäftigungsverhältnisses endet am 28. 6.
  • Damit beginnt Ihre Entgeltfortzahlungspflicht am 29. 6.

Doch jetzt greift noch eine Besonderheit:

Sie wissen, der Entgeltfortzahlungszeitraum beträgt 6 Wochen. Hat aber bei „Neueinsteigern“ die Krankheit in den ersten 4 Wochen des Arbeitsverhältnisses begonnen, greift die Anfangsfrist zur Berechnung des 6-Wochen-Zeitraumes für die Entgeltfortzahlung durch Sie nicht am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit, sondern am ersten Tag, ab dem Sie die Entgeltfortzahlung leisten müssen – im Beispiel also am 29.6.Konsequenz:

  • Ihre Entgeltfortzahlungspflicht beginnt am 29. 6. und endet nach sechs Wochen am 9. 8.
  • Die Krankenkasse zahlt Krankengeld vom 10. 6. bis 28. 6. und dann wieder ab dem 10. 8.