Unbekannte, private Verkäufer: Namen und Anschrift lassen sich nicht immer prüfen

Wenn private Verkäufer Ihnen vollständige Belege ausstellen, können Sie diese Einkäufe problemlos als Betriebsausgabe geltend machen. Kennen Sie Namen und Anschrift des Verkäufers nicht, kann Ihnen das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug streichen. Dennoch gibt es Situationen, in denen es nicht möglich sein wird, den Namen und die Anschrift des Verkäufers zu erfahren.
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Wenn private Verkäufer Ihnen vollständige Belege ausstellen, können Sie diese Einkäufe  problemlos als Betriebsausgabe geltend machen. Kennen Sie Namen und Anschrift des Verkäufers nicht, kann Ihnen das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug streichen. Dennoch gibt es Situationen, in denen es nicht möglich sein wird, den Namen und die Anschrift des Verkäufers zu erfahren.

Beispiel 1: Kein Beleg, Einkauf über 500 Euro

Sie sind Antiquitätenhändler und haben auf dem Flohmarkt von einer Privatperson eine antike Truhe mit Schnitzereien für 550 Euro in bar gekauft, um diese weiterzuverkaufen. Sie nehmen die Truhe sofort mit. Der private Verkäufer stellt Ihnen keinen Beleg aus. Sie haben also keinen Beleg für Ihren Einkauf und kennen auch den Namen und die Anschrift des Verkäufers nicht.

Erstellen Sie darüber einen Eigenbeleg, der wie folgt aussehen kann:

Eigenbeleg:

Datum: 18.1.20XX

Kauf einer antiken Truhe, versehen mit Schnitzereien (Tiermotive); Maße 0,50 m T x 1,50 m B x 0,60 m H für 550 Euro

Verkäufer: unbekannt

Einkauf auf dem Flohmarkt in der Rheinaue in Bonn am 18.1.20XX

Unterschrift: Friedhelm Hausmann

Die Aufwendungen sind Ihnen entstanden. Somit können Sie auch den Betriebsausgabenabzug beanspruchen, ohne gegen geltendes Recht zu verstoßen.

Erst wenn das Finanzamt Sie auffordert, den Namen und die Anschrift des Verkäufers zu nennen, ist Ihr Betriebsausgabenabzug gefährdet, wenn Sie diese Aufforderung nicht erfüllen (können).

Wenn Sie kein Kleinunternehmer sind und Ihre Umsätze der Umsatzsteuer unterwerfen müssen, sollten Sie die Differenzbesteuerung anwenden. Sie zahlen dann beim Verkauf nur Umsatzsteuer auf die Differenz zwischen Ein- und Verkaufspreis.

Beispiel 2: Kein Beleg, Einkauf unter 500 Euro

Sie sind professioneller Händler und erwerben auf Flohmärkten Waren von Privatpersonen. Sie kaufen bereits beim Aufbau der Stände von Privatpersonen Ware ein, von der Sie wissen, dass Sie sie schnell und mit Gewinn wieder verkaufen können.

Sie haben von einer Privatperson auf dem Flohmarkt eine Kiste mit Legosteinen für 30 Euro gekauft. Sie zahlen die 30 Euro in bar und nehmen die Kiste mit den Legosteinen mit. Der private Verkäufer gibt Ihnen keinen Beleg und auch keine Angaben zur Anschrift. Sie erstellen einen Eigenbeleg entsprechend dem vorhergehenden Muster.

Da der Einkauf unter 500 Euro liegt, wenden Sie die Besteuerung nach der Gesamtdifferenz an. Sie zahlen Umsatzsteuer dann, wenn die Summe der Verkäufe die Summe der Einkäufe übersteigt.

Problem: Der private Verkäufer hat eine falsche Identität angegeben

Sie haben möglicherweise auch dann ein Problem, wenn Ihnen der private Verkäufer einen falschen Namen oder eine falsche Anschrift angibt. Prüft das Finanzamt Ihre Angabe und erweist sie sich als falsch, geht Ihnen der Betriebsausgabenabzug verloren.

Das Finanzamt ist aber nicht berechtigt, den Betriebsausgabenabzug zu streichen, wenn der private Verkäufer seine Anschrift aufgibt (z. B. durch einen Umzug), nachdem er das Geschäft mit Ihnen abgewickelt hat.

Praxis-Tipp: Dieses Problem kann nicht nur bei Privatpersonen auftreten, sondern auch bei Unternehmen, die eine Leistung für Sie erbringen. Wenn Sie einen Unternehmer beauftragen, der in ungewöhnlicher Weise nach außen in Erscheinung tritt, sollten Sie im eigenen Interesse prüfen, ob seine Angaben zur Person und zur Anschrift stimmen.

Ungewöhnlich ist es z. B., wenn auf Angebot und Rechnung keine Kontonummer und keine Telefonnummer angegeben sind. Vorsicht ist gerade in der Baubranche und im Internet geboten.

Beauftragen Sie nur seriöse Unternehmer. Es wird nämlich unverhältnismäßig teuer für Sie, wenn das Finanzamt Ihnen den Betriebsausgabenabzug streicht, weil die Anschrift des beauftragten Unternehmers nicht stimmt und Sie diese auch nicht ermitteln können.