B2B-Geschäft: Auch hier ist die Klausel ‘unter Ausschluss jeder Gewährleistung’ unwirksam

Die Klausel ‘unter Ausschluss jeder Gewährleistung’ im Rahmen eines Gebrauchtwagen-Kaufvertrages ist auch im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners unwirksam. Dies entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19.9.2007 (im Internet abrufbar: www.bundesgerichtshof.de unter ‘Entscheidungen’ und dort unter dem Aktenzeichen VIII ZR 141/06).

 Der Bundesgerichtshof stützt seine Entscheidung auf § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB, wonach in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Verschuldenshaftung für Körper- und Gesundheitsschäden nicht und für sonstige Schäden nur für den Fall einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen oder begrenzt werden kann.

Die umfassende Klausel ‘unter Ausschluss jeder Gewährleistung’ beinhaltet jedoch auch einen Haftungsausschluss für Körper- und Gesundheitsschäden sowie für vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln des Verwenders bzw. seiner Erfüllungsgehilfen.

Zwar gelten die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB unmittelbar nur bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern und nicht unmittelbar im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen.

Doch kommt ihnen nach ständiger Rechtsprechung eine Indizwirkung für die Unwirksamkeit der Klausel auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr zu. Das hat der BGH auch in diesem Urteil erneut bekräftigt: ‘Fällt eine Klausel bei ihrer Verwendung gegenüber Verbrauchern unter eine Verbotsnorm des § 309 BGB, so ist dies ein Indiz dafür, dass sie auch im Falle der Verwendung gegenüber Unternehmen zu einer unangemessenen Benachteiligung führt, es sei denn, sie kann wegen der besonderen Interessen und Bedürfnisse des unternehmerischen Geschäftsverkehrs ausnahmsweise als angemessen angesehen werden.’

Nach Auffassung des BGH ist bei dem von § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB bezweckten Schutz besonders wichtiger persönlicher Rechtsgüter wie Leben, Körper und Gesundheit kein Raum für eine Differenzierung zwischen Unternehmern und Verbrauchern.

Auch hinsichtlich § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB fehle es an einer sachlichen Rechtfertigung dafür, hinsichtlich der Haftung für grobes Verschulden danach zu differenzieren, ob von dem Verschulden ein Verbraucher oder ein Unternehmer betroffen ist.

Der Bundesgerichtshof hat damit endgültig geklärt, dass ein kompletter Ausschluss der Haftung bei der Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit und im Falle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schädigung des Vertragspartners in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch bei der Verwendung zwischen Unternehmen unwirksam ist.

Ausdrücklich offen gelassen hat der BGH die Frage, inwieweit bei grober Fahrlässigkeit im unternehmerischen Geschäftsverkehr eine Haftungsbeschränkung zulässig ist. Diese Frage war nicht entscheidungserheblich, weil der vorliegende Gebrauchtwagen-Kaufvertrag nicht lediglich eine Haftungsbeschränkung, sondern einen umfassenden Haftungsausschluss enthielt.

Des Weiteren hat der BGH mit diesem Urteil nunmehr klargestellt, dass ein kompletter Gewährleistungsausschluss auch im Rahmen des Verkaufs von Gebrauchtwaren im unternehmerischen Verkehr nicht wirksam ist.

Autorin: Angelika Schaeuffelen, Rechtsanwältin und Wirtschaftsmediatorin (IHK), Kontakt: www.schaeuffelen.de