Büro im Wohngebiet? Wann sich Nachbarn nicht dagegen wehren können

Soll Ihr Unternehmen seinen Standort in einem reinen Wohngebiet haben? Dann handeln Sie sich leicht Streit mit den Nachbarn ein, wenn die sich durch Ihre Tätigkeit belästigt fühlen. Welche Unternehmen zu dulden sind, ist streng geregelt (§§ 3 und 13 Baunutzungsverordnung):

Klar geregelt: Welche Gewerbe im Wohngebiet zulässig sind

Neben reinen Wohngebäuden ausnahmsweise zulässig sind Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes.Wollen Sie in einem Wohngebiet ein Büro eröffnen, ist das für freiberufliche und ähnliche Tätigkeiten erlaubt, wenn das Büro einzelne Räume und nicht ein ganzes Gebäude umfasst.Die Anforderungen an Büros in einem reinen Wohngebiet hat die Rechtsprechung noch konkreter gefasst. Danach dürfen Sie Wohnräume als Büro nutzen, wenn dadurch

  • der Gebietscharakter nicht verändert wird und
  • das Büro in dem Gebäude nicht mehr als die halbe Anzahl der Wohnungen und nicht mehr als 50 % der Wohnfläche in Anspruch nimmt.

So berechnen Sie den Flächenanteil zwischen Büro und Wohnung

Das hat auch das OVG Niedersachsen bestätigt (17.8.2007, Az. 1 LA 37/07). In dem Fall ging es um ein Ingenieurbüro für bis zu 5 Mitarbeiter im Kellergeschoss eines Wohnhauses in einem reinen Wohngebiet.Nachbarn hatten keinen Erfolg damit, die Baugenehmigung für diese Räumlichkeiten auf dem Klageweg zu verhindern. Da Wohn- und Büronutzung im Verhältnis von 55 zu 45 % standen, sei das Ingenieurbüro zu Recht genehmigt worden.Wichtig für Sie – wenn Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden – ist die Art und Weise, wie das Gericht dabei den Flächenvergleich vorgenommen hat. Auf diese Regeln können Sie sich ggf. berufen:

  • Zu vergleichen sind nur die Wohn- und Geschäftsräume, die zum dauernden Aufenthalt objektiv geeignet sind und auch für diesen Zweck genutzt werden.
  • Das sind für das Büro die einzelnen Büroräume und für die Wohnnutzung die Wohnräume, Küche und Schlafzimmer.
  • Nebenflächen wie Eingang, WC, Flur, Garderobe, Diele, Bad oder Heizungsraum zählen flächenmäßig dabei nicht mit.