Zoll: Beantragung einer EORI-Nummer – Sie müssen nicht allem zustimmen

Sicherlich haben Sie - wenn Sie auch Waren ins Ausland versenden - in den letzten Tagen Post von Ihrem zuständigen Zollamt bekommen. In dem Schreiben ging es um die Beantragung der so genannten EORI-Nummer, ohne die eine Zollabfertigung in Zukunft nicht mehr möglich ist.
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Doch viele Kollegen werden gestutzt haben, als sie feststellen mussten, dass sie sich mit dem Antrag auch dazu bereiterklären sollten, dass die abgegebenen Daten an andere Behörden weitergeleitet und im Internet veröffentlicht werden können. Zumindest Letzterem brauchen Sie nicht zuzustimmen, denn auch ohne Ihre Einwilligung können die Zollbehörden die Vergabe der EORI-Nummer nicht verweigern.

Seit Ende letzten Jahres sollte bei der Zollabwicklung eigentlich eine neue Zeitrechnung gelten. Denn ab diesem Datum wollten die europäischen Zollbehörden das ganze Verzollungsverfahren einheitlich und elektronisch gestützt abwickeln. Dazu braucht jedes Unternehmen eine so genannte EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification System).

Um diese Nummer zu bekommen, muss ein umfangreicher Fragebogen ausgefüllt werden. Diese Daten sollen dann in einer zentralen Datenbank gespeichert werden und so allen beteiligten nationalen Zollbehörden zur Verfügung stehen. Im Prinzip sind es dieselben Daten, die bisher im so genannten ATLAS-Verfahren erhoben wurden und nun allen Staaten der EU zur Verfügung gestellt werden.

Die EORI-Kennnummer besteht im Übrigen aus der national zugewiesenen Zollnummer, die in Deutschland um das Kürzel DE ergänzt wird. Grundlage dieser EORI und der Kennnummer ist die EU-Verordnung (EG) 312/2009 vom 16.4.2009 zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Zollkodex (ZKDVO). Dabei werden in dem Fragebogen 2 unterschiedliche Datenarten abgefragt: Primär- und Sekundärdaten.

Diese Informationen stehen in den Primärdaten

Zu den Primärdaten gehören eigentlich nur die Informationen eines Unternehmens, die bisher auch im ATLASVerfahren erhoben wurden. Diese so genannten Stammdaten sind:

  • die EORI-Nummer
  • der vollständige Namen des Unternehmens
  • die Anschrift der Niederlassung
  • die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • die Rechtsform des Unternehmens
  • das Datum der Unternehmensgründung
  • die Art der juristischen Rechtsform (juristisch oder natürlich)
  • die Kennnummer eines Drittlandes, wenn das Unternehmen seinen Sitz nicht in der EU hat q eventuell ein 4-stelliger Code mit der Hauptwirtschaftstätigkeit des Unternehmens
  • die Geltungsdauer der EORI-Nummer
  • die Zustimmung zur Bekanntgabe der unternehmensbezogenen Daten

Da diese Informationen auch bisher schon allgemein zugänglich waren, können Sie Ihre Zustimmung zur Datenweitergabe getrost abgeben. Allerdings sollten Sie sich im Klaren darüber sein, dass diese Daten nicht nur den Zollbehörden zur Verfügung stehen, sondern auch beispielsweise die Finanzämter darauf Zugriff haben.

Das hat es mit den Sekundärdaten auf sich

Hinter den so genannten Sekundärdaten verbergen sich eine Reihe weiterer Informationen, die Sie sicherlich nicht unbedingt in falschen Händen wissen wollen. Hierunter werden nämlich alle Daten verstanden, die sich bei einem Zollverfahren – also bei einer Warensendung ins Ausland – ergeben.

Dabei handelt es sich nicht nur um die reinen Fakten einer Warenverzollung, sondern es können hier auch Einschätzungen und Kommentare der Zollbehörden zum konkreten Warentransport oder auch zu Ihrem Unternehmen von den Zollbehörden hinterlegt werden. Sie sehen: Das „gläserne Unternehmen“ kommt, und das normalerweise in der EU verbriefte Zollgeheimnis ist schnell Geschichte.

Sie brauchen nicht allen Datenweitergaben zuzustimmen

Bei genauerer Betrachtung der Fragebögen werden Sie feststellen, dass 2-mal um Ihre Zustimmung zur Einwilligung der Datenweitergabe gebeten wird. Einmal wird gefragt, ob Sie der Weitergabe der Stammdaten an die EU-Datenbank zustimmen. Erst im 2. Schritt werden Sie gebeten, auch der Veröffentlichung der Daten im Internet zuzustimmen.

Um die erste Einwilligung zur Weitergabe an die EU-Datenbank werden Sie wohl kaum herumkommen, da diese Voraussetzung für die Zuteilung der EORINummer ist. Die Zollverwaltung sagt in ihren Ausführungsbestimmungen eindeutig, dass „das Vorhalten der Daten von registrierten Wirtschaftsbeteiligten in der EORI-Datenbank Voraussetzung für die Zollabfertigung ist“.

Der Internet-Veröffentlichung müssen Sie nicht zustimmen

Ganz anders sieht es bei der Zustimmung zur Veröffentlichung der Daten im Internet aus. Hier ist nämlich im bereits erwähnten Zollkodex eindeutig festgelegt, dass die Zustimmung zur Veröffentlichung im Internet grundsätzlich freiwillig sein muss. Die Zuteilung der EORI-Nummer darf Ihnen also nicht verweigert werden, wenn Sie diese Zustimmung nicht erteilen.

Achtung: Sie müssen also zur Erteilung einer EORI-Nummer der Weitergabe der Daten an die zentrale EUDatenbank zustimmen. Tun Sie das nicht, werden Sie nicht mehr am Zollverfahren teilnehmen können. Die Zustimmung zur Veröffentlichung der Daten im Internet können Sie aber getrost verweigern, dadurch dürfen Ihnen keinerlei Nachteile entstehen.

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