Nach dem Brexit - Infos für Export

Brexit: Worauf beim Im- und Export zu achten ist

Großbritanniens Austritt aus der EU führt zu einigen Veränderungen beim Thema Zoll, Im- und Export. In diesem Artikel erfahren Sie, was Sie nach dem Brexit bei der Einfuhr in die EU, bei der Ausfuhr ins Königreich und bei Ihren Lieferantenerklärungen zu beachten haben.
Inhaltsverzeichnis

Was müssen Sie bei der Einfuhr in die EU beachten?

Wollen Sie Waren aus Großbritannien in die EU einführen, müssen Sie aufgrund des Brexits einiges beachten. Dazu gehört unter anderem:

  • die Angabe des richtigen Ländercodes,
  • die Anmelde- und Vorlagepflichten sowie
  • die EORI-Nummern.

Drittland

GB gilt nun seit dem Brexit bei der Einfuhr als Drittland. In der Zollanmeldung geben Sie als Ländercode „GB“ ein. Dies alles gilt jedoch nicht für Nordirland. Nordirland bleibt zwar Teil des Zollgebiets des Vereinigten Königreichs, wird aber so behandelt, als ob es zum Zollgebiet der Union gehören würde.

Achtung: Der neue Ländercode „XU“ (Vereinigtes Königreich ohne Nordirland) darf nicht in Zollanmeldungen verwendet werden. Lassen Sie sich hier nicht verwirren. Es bleibt bei der Codierung „GB“.

Anmelde- und Vorlagepflichten

Sie müssen jetzt zudem wie bei jedem Drittland die Anmelde- und Vorlagepflichten für Dokumente nach dem Außenwirtschaftsrecht, Marktordnungsrecht sowie für Verbote und Beschränkungen beachten. Außerdem müssen Sie eine ESumA für Ihre erwartete Sendung aus GB abgeben.

Hinweis: Haben Sie im alten Jahr eine ESumA abgegeben und erwarten Sie die Sendung erst jetzt im neuen Jahr, müssen Sie eine neue ESumA erstellen. Sie können Ihre Ankunftsanzeige bzw. SumA nicht auf eine ESumA des alten Jahres beziehen.

EORI-Nummern

Bedenken Sie auch, dass alle EORI-Nummern aus GB am 31.12.2020 beendet wurden. Haben Sie in Ihren Zollanmeldungen vor Gestellung oder vorzeitig SumA gesendet, in denen eine GB-EORI-Nummer verwendet wurde (z. B. als Anmelder, Vertreter oder für Rechnung), haben diese keine Gültigkeit mehr.

Was müssen Sie bei der Ausfuhr nach GB beachten?

Wollen Sie aus der EU Waren nach Großbritannien ausführen, müssen Sie ebenfalls zwei wichtige Punkte beachten – und zwar:

  • die Ausfuhranmeldung und
  • entsprechende Genehmigungspflichten.

Ausfuhranmeldung

Führen Sie Waren nach GB aus, müssen Sie nun bei den Ausfuhrvorgängen als Bestimmungsland „GB“ eintragen und als Art der Anmeldung „EU“.

Achtung: Beachten Sie auch hier, dass Lieferungen nach Nordirland als Verbringung in einen Mitgliedstaat der EU gelten und Sie somit keine Ausfuhranmeldung benötigen.

Genehmigungspflichten

Vergessen Sie nicht, beim Export nach GB die Genehmigungspflichten zu prüfen.

Hinweis: Haben Sie bereits Verbringungsgenehmigungen mit Bestimmungsland „GB“, werden diese nun automatisch Ausfuhrgenehmigungen und Sie können sie weiter nutzen.

5-Punkte-Check: So prüfen Sie Ihre Lieferantenerklärungen nach dem Brexit

Durch den Brexit und vor allem das Handels- und Kooperationsabkommen mit dem Vereinigten Königreich hat sich vieles geändert. Einige Änderungen sind ganz klar erkennbar wie beispielsweise die Behandlung als Drittland für Ein- und Ausfuhren nach und aus Großbritannien (GB). Gerade im Präferenzverkehr gibt es jedoch versteckte Auswirkungen. So müssen Sie jetzt bei Lieferantenerklärungen einige Änderungen beachten oder diese sogar neu anfordern und prüfen. Nutzen Sie die folgende To-do-Liste, um sicherzugehen, dass Sie nichts übersehen. Denn das kann teuer werden: für Ihren Kunden oder für Sie.

Nummer 1: Alle Lieferantenerklärungen aus GB sind seit dem 1.1.2021 nicht mehr gültig. Prüfen Sie daher, von welchem Lieferanten aus GB Sie eine Lieferantenerklärung erhalten haben. Löschen Sie diese Lieferantenerklärung dann aus Ihrem System oder nehmen Sie sie aus Ihrem Ordner, denn sie ist nicht mehr gültig. Stellen Sie sicher, dass die Waren dieses Lieferanten nicht mehr als Ware mit Ursprung in Ihrem System hinterlegt ist.

Achtung: Das gilt auch für Waren, die vor dem 1.1.2021 bei Ihnen angekommen und in Ihr Warenwirtschaftssystem eingebucht worden sind. Auch für diese Waren dürfen Sie die Lieferantenerklärung nicht mehr heranziehen.

Nummer 2: Schauen Sie, bei welchen eigengefertigten Waren Sie Vormaterialien mit Ursprung aus GB verwendet haben. Prüfen Sie dann das Listenkriterium noch einmal mit dem GB-Material als Vormaterial ohne Ursprung. Nur wenn Sie auch dann noch die Listenkriterien erfüllen, können Sie in Zukunft einen Präferenznachweis für diese Waren ausstellen.

Nummer 3: Möchten Sie Waren ins Königreich mit einem Präferenznachweis verschicken und als Grundlage eine Lieferantenerklärung heranziehen? Dann prüfen Sie, ob auf der Lieferantenerklärung bestätigt wird, dass diese auch für den Warenverkehr mit GB gilt. Ist GB bei den Ländern nicht mit aufgeführt, können Sie diese nicht für die Präferenzbegründung heranziehen.

Expertentipp von Wazlawik

Haben Sie Lieferungen nach GB, prüfen Sie einmalig alle Langzeitlieferantenerklärungen (LLE) daraufh in, ob GB mit aufgeführt ist. Wenn nicht, verlangen Sie von Ihrem Lieferanten eine neue LLE. Dann kann es Ihnen nicht passieren, dass Sie beim Export nach GB übersehen, dass hier die LLE nicht gilt.

Nummer 4: Prüfen Sie Ihre LLE dahingehend, ob Ihr Lieferant den EU-Ursprung (GB) bestätigt hat. Ist dies der Fall, wird diese LLE nicht mehr gültig sein. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass Ihr Lieferant sich meldet, sondern fragen Sie aktiv nach und überprüfen sie die Auskunft.

Nummer 5: Haben Sie bereits LLE für Ihre Kunden ausgestellt, haben Sie nun 2 Möglichkeiten: Sie warten, ob der Kunde Sie dazu auffordert, GB zu ergänzen, oder Sie überprüfen die bei Ihren ausgestellten LLEs ohne Aufforderung, ob die Kriterien auch für GB erfüllt sind, und stellen Ihrem Kunden eine neue aus.

Expertentipp von Wazlawik

Kommen Sie Ihrem Kunden zuvor und stellen Sie ihm unaufgefordert eine neue LLE aus. Das Risiko ist hoch, dass Ihr Kunde über diese Problematik nicht Bescheid weiß und so vielleicht Ihre LLE für Lieferungen nach GB ohne rechtliche Grundlage heranzieht.