Dies ist eine Infografik mit der Aufschrift: "Güter beim Export richtig klassifizieren - Was müssen Sie alles bei der Exportklassifizierung beachten?".

Exportklassifizierung: So klassifizieren Sie Güter beim Export richtig

Wesentliches Element der Exportkontrolle sind die verschiedenen Güterlisten. Die Klassifizierung ist deshalb eine Ihrer Kernaufgaben. Jeder Fehler kann hier zum folgenschweren Bumerang werden – für Ihr Unternehmen und Sie persönlich. Es ist deshalb wichtig, dass Sie strukturiert klassifizieren und klaren Regeln folgen.
Inhaltsverzeichnis

Warum ist die richtige Klassifizierung beim Export so wichtig?

Erachten Sie eines Ihrer auszuführenden Güter fälschlicherweise als „nicht gelistet“, ist dieser Fehler in der Regel irreparabel. Die Folgen sind dann verheerend. In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie deshalb etwaige Unsicherheiten bei der Klassifizierung restlos beseitigen.

Verbindlichkeit und Professionalität sichern Ihre berufliche Existenz. „Es wird schon gut gehen!“ oder „Mit großer Wahrscheinlichkeit nicht gelistet!“ sind Annahmen, die Sie sich in diesem risikobehafteten Umfeld nicht leisten können.

Welche Güterlisten werden für die Klassifizierung benötigt?

Klar ist regelmäßig, dass Ausfuhrliste und Anhang I der Dual-Use-VO zu prüfen sind. Keinesfalls vergessen dürfen Sie aber die Güterlisten, die Sie in verschiedenen Embargo-Verordnungen finden (z. B. in den Anhängen zum Iran- oder zum Russland-Embargo).

Wichtig: Müssen Sie US-Recht befolgen, dürfen Sie sich natürlich auch hinsichtlich der US-Listen keine Nachlässigkeiten erlauben.

Schlagen Sie die Güterlisten nicht nur einfach an der vermeintlich relevanten Stelle auf, sondern arbeiten Sie mit dem gesamten Dokument. Vorgeschaltet sind die Allgemeinen Anmerkungen. Sie beinhalten zahlreiche Definitionen und Erklärungen. Sie müssen diese Anmerkungen unbedingt berücksichtigen.

Worauf ist bei der Klassifizierung von Gütern zu achten?

Befolgen Sie die folgenden Regeln, können Sie Fehler, die Ihre Kollegen bereits gemacht haben, systematisch vermeiden.

Interpretationen bei Güterlisten vermeiden

Bei den Güterlisten handelt es sich um Gesetzestexte. Deren Wortlaut ist verbindlich. Prüfen Sie immer die vollständige Listenposition und beachten Sie die entsprechenden Anmerkungen. Klären Sie Unklarheiten hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen lückenlos ab. Vermeiden Sie es unbedingt, Begriffe weit auszulegen oder eigene Interpretationen vorzunehmen!

Systematik von Ausfuhrliste und Anhänge der EG-Dual-Use-VO verstehen

Die Güterlisten folgen einer besonderen Systematik. Nur wenn Sie die Ordnung – also das Grundgerüst – der verschiedenen Listen verstehen, können Sie rechtssicher klassifizieren. Befassen Sie sich deshalb eingehend mit dem Aufbau der Ausfuhrliste sowie Anhang I und IV der EG-DualUse-Verordnung (Dual-Use-VO).

Güter vollständig klassifizieren

Natürlich stürzen Sie sich zunächst auf Ihre problematischen Güter. Das ist menschlich und durchaus sinnvoll. Vergessen Sie aber nicht, auch dem ersten Anschein nach unsensible Güter zu prüfen. Die persönliche Einschätzung kann hier folgenschwer täuschen. Überfliegen Sie doch einfach mal die eigentlich für Sie irrelevanten Listenpositionen. Sie werden feststellen, welche vermeintlich unkritischen Güter tatsächlich gelistet sind. Vergessen Sie nicht, dass auch bestimmte Software bzw. Technologie von den Listen erfasst wird.

Prüfmethoden und Messverfahren berücksichtigen

Verschiedene Listenpositionen stellen hinsichtlich der technischen Beschaffenheit auf bestimmte Referenz- bzw. Grenzwerte ab. In diesem Zusammenhang sind regelmäßig bestimmte Prüf- bzw. Messverfahren explizit benannt. Ignorieren Sie diese Vorgaben nicht, und versuchen Sie auch nicht, die entsprechenden Werte durch angepasste Prüf- oder Messmethoden zu unterschreiten (und so eine Listung zu verhindern). Bestehen Unklarheiten hinsichtlich der vorgegebenen Verfahren, sollten Sie sich unbedingt mit dem BAFA in Verbindung setzen.

Technisches Know-how sichern

Die Klassifizierung von Gütern erfordert nicht selten umfangreiches technisches Know-how. Als Profi im Bereich des Außenhandels verfügen Sie zwar über Spezialkenntnisse. Die Beschaffenheit aller Ihrer Güter werden Sie aber regelmäßig in der erforderlichen Detaillierung nicht kennen. Greifen Sie deshalb unbedingt auf die Expertise in Ihren Fachabteilungen zurück. Nur dort finden Sie das benötigte Wissen.

Wie klassifizieren Sie Maschinen beim Export richtig?

Zur Ausrüstung vieler Techniker und Außendienstmitarbeiter gehören Werkzeug- und Messmaschinen. Letztere zählen sowohl zoll- als auch außenwirtschaftsrechtlich zu den „heißes Eisen“. Hier schlummern verschiedene Risiken. Je nach den technischen Parametern können diese Maschinen von der Ausfuhr- oder der Güterliste der EG-Dual-Use-VO erfasst sein. Entsprechende Transaktionen wären dann grundsätzlich genehmigungspflichtig. Zur Vereinfachung der Klassifizierung und Antragstellung hat das BAFA Fragebögen bereitgestellt.

Vorteile der BAFA Fragebögen

Durch Nutzung der Fragebögen dokumentieren Sie die entscheidungsrelevanten Beschaffenheitsmerkmale der entsprechenden Maschinen. Sie erleichtern dem BAFA damit die Bearbeitung Ihrer Anträge. Das kommt im Wesentlichen Ihrem Unternehmen zugute. Schließlich vermeiden Sie dadurch auch Rückfragen und unnötigen Zeitverlust.

Die Fragebögen finden Sie auf der Homepage des BAFA (unten). Sie sollten diesen die entsprechenden Anträge auf Ausfuhrgenehmigungen, Anträge auf Ausfuhr zur Güterliste oder Anfragen/Voranfragen beifügen.

Die Fragebögen behandeln folgende Maschinen:

  • Koordinatenmessmaschinen
  • Drehmaschinen
  • Fräsmaschinen
  • Schleifmaschinen
  • Software für numerische Steuerungen

Welche organisatorischen Anforderungen müssen Sie bei der Exportklassifizierung erfüllen?

Die Klassifizierung beim Export in beispielsweise EU-Länder ist eine Ihrer wichtigsten Aufgaben. Sie müssen sie ordnungsgemäß in Ihre Abläufe implementieren. Zoll und Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) legen genau hierauf ihren Fokus. Im Fehlerfall würden Ihnen organisatorische Schwächen besonders negativ ausgelegt werden.

Erfüllen Sie also unbedingt folgende Mindestanforderungen:

  • Definieren Sie die Zuständigkeiten (auch für das Monitoring von Gütern und Güterlisten).
  • Nehmen Sie die Aufgabe der Klassifizierung in die entsprechenden Stellenbeschreibungen auf.
  • Verfassen Sie Prozessbeschreibungen und Arbeitsanweisungen.
  • Stellen Sie organisatorisch sicher, dass Rechtstexte und Produktinformationen immer auf dem aktuellen Stand sind.
  • Nehmen Sie die mit der Klassifizierung beauftragten Mitarbeiter in die entsprechende Aus- und Fortbildungsplanung auf.
  • Implementieren Sie einen leistungsfähigen Monitoringprozess.

Was ist beim Umschlüsselungsverzeichnis zu beachten?

Viele Unternehmen vertrauen vorbehaltlos dem sogenannten Umschlüsselungsverzeichnis. Es dient als Hilfsmittel zur Überleitung von nach dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik klassifizierten Gütern für Zwecke der Exportkontrolle. Das Umschlüsselungsverzeichnis kann Ihnen bei der Prüfung auf Listung helfen. Es ist aber nicht rechtsverbindlich, kann also nur ein Hilfsmittel sein. Rechtlich relevant ist ausschließlich die Ausfuhrliste und diese sollten Sie immer gegenprüfen.

Warum sollten Sie die Güterlisten regelmäßig überprüfen?

Die Inhalte der verschiedenen Güterlisten (z. B. Ausfuhrlisten, Anhang I der Dual-Use-VO, Güterlisten in den Embargo-Verordnungen) können sich ändern. Auch hinsichtlich der spezifischen technischen Merkmale (vgl. aktuell die Überarbeitung des Anhang I der Dual-Use-VO). Sie müssen die Güterlisten also im Auge behalten.

Auch die Beschaffenheit Ihrer Güter müssen sie monitoren. Ändern sich die technischen Merkmale, müssen Sie bei einer Nähe zu bestimmten Listenpositionen die Listenkriterien unmittelbar gegenprüfen.

Wie sollte bei unbestimmten Rechtsbegriffen in der Dual-UseVO vorgegangen werden?

Verschiedene Listenpositionen (sowohl in der Ausfuhrliste als auch in Anhang I der Dual-Use-VO) enthalten unbestimmte Rechtsbegriffe.

Beispiel: „Besonders hergerichtet zur Herstellung von …“ Wann das entsprechende Gut nun als besonders hergerichtet gilt, ist nicht explizit definiert.

Gehen Sie in diesen Fällen immer auf Nummer sicher. Fatal wäre es, wenn Sie das entsprechende Gut als nicht gelistet behandeln und das BAFA irgendwann Ihre Entscheidung kassiert. Klären Sie deshalb immer mit dem BAFA ab, welche Kriterien für eine Listung in Ihrem Fall erfüllt sein müssen. Achten Sie darauf, dass die entsprechende Korrespondenz schriftlich (z. B. per E-Mail) erfolgt.

Was ist die Auskunft zur Güterliste?

Die Auskunft zur Güterliste (AzG) ist ein güterbezogenes technisches Gutachten. Es sagt aus, dass die in dieser AzG erfassten Güter nicht von Teil I der Ausfuhrliste und Anhang I der EG-Dual-Use-VO erfasst werden. Sie erhalten damit also Gewissheit darüber, ob eine Listung Ihrer Güter vorliegt.

Die Auskunft zur Güterliste enthält keine Aussage über ein tatsächliches Ausfuhrvorhaben. Insbesondere werden im Rahmen der AzG keine verwendungsbezogenen Genehmigungs- oder Unterrichtungspflichten oder Embargo-Beschränkungen geprüft. Den Antrag auf eine AzG können Sie online über Elan-K2 stellen.