Mitbestimmungsrecht in Bezug auf die Bestellung des Betriebsarztes

Dem Betriebsarzt kommt in der betrieblichen Praxis immer dann eine große Rolle zu, wenn es um Vorsorgeuntersuchungen, Arbeitsunfälle aber auch im vorgeschriebene „Routine-Untersuchungen“ geht. Dabei wird die Rolle des Betriebsarztes oft unterschätzt. Nicht nur von den Arbeitnehmern, sondern auch häufig vom Betriebsrat. Dabei können Sie vom Betriebsarzt wichtige Informationen über den Gesundheitszustand der Arbeitnehmer erhalten.Hintergrund:Betriebsvereinbarung über das Verfahren bei der Bestellung von Betriebsärzten

Er ist zwar – wie alle Ärzte – an die ärztliche Schweigepflicht gebunden. Doch wenn sich Krankheitsbilder häufen (z.B. Rückenbeschwerden), kann er Ihnen als Betriebsrat entsprechende Hinweise liefern – damit Sie reagieren können.Tipp: Nutzen Sie Ihr Mitbestimmungsrecht in Bezug auf die Bestellung des Betriebsarztes! Und damit Sie dieses Recht auch problemlos durchsetzen können, folgend eine Musterbetriebsvereinbarung, die Sie gleich übernehmen können.

So bestimmen Sie bei der Bestellung von Betriebsärzten mit

Hintergrund:Nach § 2 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) hat Ihr Arbeitgeber Betriebsärzte schriftlich zu bestellen, wenn die Betriebsart und die damit einhergehenden Unfallgefahren dies erfordern. Dies ist etwa der Fall, wenn in Ihrem Betrieb mit ätzenden Stoffen gearbeitet wird oder unter erheblichem Lärm.In § 9 ASiG ist zwar geregelt, dass Sie als Betriebsrat und der Betriebsarzt zusammenarbeiten sollen, ein Mitbestimmungsrecht bei der Auswahl ist aber nicht geregelt. Also sichern Sie sich dieses durch eine Betriebsvereinbarung. Überzeugen Sie Ihren Arbeitgeber mit dem Argument, dass Sie ja permanent mit dem Betriebsarzt zusammenarbeiten müssen; das geht umso besser, wenn Sie von Anfang an involviert sind. Ferner werden auch die Beschäftigten einen Betriebsarzt viel eher akzeptieren, den ihre Arbeitnehmervertretung mit ausgewählt hat.

Und so könnte Ihre Betriebsvereinbarung aussehen:

Betriebsvereinbarung über das Verfahren bei der Bestellung von BetriebsärztenZwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat wird folgende Betriebsvereinbarung geschlossen:PräambelArbeitgeber und Betriebsrat möchten im Interesse der Beschäftigten die Thematik der Gesundheitsförderung vorantreiben. Sie stimmen ebenfalls darin überein, dass zur Erreichung der angestrebten optimalen Ziele eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen ihnen unabdingbar ist.§ 1 GrundsatzZur Gewährleistung einer optimalen gesundheitlichen Betreuung ist die Tätigkeit des Betriebsarztes im Rahmen einer Vollzeitstelle auszuüben. Eine Besetzung der Stelle mit 2 Teilzeitkräften ist möglich.Alternativ: Sollte Ihr Betrieb für einen Vollzeitbetriebsarzt zu klein sein, dann schreiben Sie: … wird die Tätigkeit des Betriebsarztes bis auf weiteres von Dr./ Arzt … als externem Betriebsarzt ausgeübt.§ 2 Verfahren1. Der Arbeitgeber wird die Stelle eines Betriebsarztes ausschreiben. In der Stellenausschreibung ist darauf hinzuweisen, dass Bewerbungen von Frauen und von Schwerbehinderten erwünscht sind. Sollten sich keine geeigneten Stellenbewerber finden, wird der Arbeitgeber sich bei der Agentur für Arbeit, der Ärztekammer und ähnlichen Institutionen nach geeigneten Kandidaten erkundigen.2. Alle nach ihrer schriftlichen Bewerbung als geeignet erscheinenden Kandidaten werden sodann zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch eingeladen. Hierbei sind schwerbehinderte Bewerber in der Regel stets einzuladen, es sei denn, dass die Art ihrer Behinderung einer Tätigkeit als Betriebsarzt offenkundig entgegensteht.3. Bei den Vorstellungsgesprächen ist insbesondere darauf zu achten, welche Bewerber die fachliche Eignung zum Betriebsarzt und die persönliche Bereitschaft besitzen, den Gesundheitsschutz im Betrieb effektiv einzubringen.4. Nach dem Ergebnis der Vorstellungsgespräche entscheidet der Arbeitgeber zusammen mit dem Betriebsrat, welchen Bewerber er einstellt und dem Betriebsrat zur Einstellung vorschlagen möchte.5. Die Absätze 1 bis 4 gelten bei einer notwendig werdenden Nachbesetzung der Stelle entsprechend. Dabei hat die Neuausschreibung der Stelle mindestens 4 Monate vor dem Ausscheiden des bisherigen Stelleninhabers zu erfolgen.§ 3 Beteiligung des BetriebsratsDem Betriebsrat wird eine Kopie der Stellenausschreibung nach § 2 Abs. 1 zugeleitet. Er wird darüber hinaus unverzüglich in Kenntnis gesetzt, falls eine Wiederholung der Ausschreibung oder die Einschaltung anderer Institutionen vorgenommen werden soll.Der Betriebsrat hat das Recht, eines seiner Mitglieder zur Teilnahme an allen Vorstellungsgesprächen zu entsenden. Dementsprechend hat der Betriebsrat das Recht, im Einstellungsverfahren Bedenken gegen einzelne Kandidaten zu unterbreiten bzw. eigene Vorschläge zu machen. Der Arbeitgeber sichert diesbezüglich eine ernsthafte und umfassende Prüfung zu. Eine Einstellung erfolgt nur mit Zustimmung des Betriebsrats.§ 4 AbberufungDie vorzeitige Abberufung eines Betriebsarztes ist nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat möglich.§ 5 Betriebsverfassungsrechtliche RegelungenZugunsten der Firma und des Betriebsrats bestehende betriebsverfassungsrechtliche Rechte und Pflichten werden von dieser Betriebsvereinbarung nicht berührt.§ 6 InkrafttretenDiese Betriebsvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.§ 7 KündigungSie kann von den Parteien mit einer Frist von 3 Monaten durch entsprechende schriftliche Erklärung gekündigt werden.Ort, Datum Unterschriften