Betriebliche Brandschutzübungen – richtig durchführen

Betriebliche Brandschutzübungen – richtig durchführen

Viele Menschen verfallen in einer Notfallsituation in einen Panikzustand, wodurch ein geregelter Ablauf zum Schutz aller Beteiligten und zur Bekämpfung des Brandes gefährdet wird. Um dies vorzubeugen, sind betriebliche Brandschutzübungen unvermeidbar. Nur durch die Übung für einen Notfall werden alle Mitarbeiter über den geregelten Ablauf sensibilisiert und können das Vorgehen in einem Brandfall umsetzen. Die gewissenhafte Durchführung von Brandschutzübungen sichert Ihnen somit nicht nur die Unterstützung der Versicherung nach einem Brand, sondern rettet Leben. Lesen Sie hier, wie Sie eine Brandschutzübung vorbereiten und durchführen, um ein sicheres Arbeitsumfeld in Ihrem Betrieb zu schaffen.
Inhaltsverzeichnis

Was ist eine Brandschutzübung?

„Brandschutzübung“ bezeichnet im Sprachgebrauch verschiedene Vorgänge, nämlich

  • die Unterweisung zum Verhalten im Brandfall für alle Mitarbeiter,
  • die Unterweisung zum Eingreifen im Brandfall für ausgewählte Mitarbeiter und
  • die praktische Übung des Alarmfalles (geordnetes Verlassen des Betriebsgebäudes, die Evakuierung).

Wie wird eine Brandschutzübung durchgeführt?

Eine Brandschutzübung führen Sie nicht einfach von heute auf morgen durch. Es bedarf einer besonderen Planung und Vorbereitung sowie dem Informationsaustausch unter relevanten Personen. Auch die Ankündigung der Brandschutzübung bei Ihren Mitarbeitern sollte rechtzeitig erfolgen.

Die Evakuierung im Brandfall

Im Brandfalle oder beim Bekanntwerden einer sonstigen Gefährdung müssen alle Betriebsangehörigen und sonstigen Personen, die sich auf dem Betriebsgelände aufhalten, so schnell wie möglich in das Freie gelangen. Der Vorgang wird allgemein Evakuierung genannt. Das Wort „Räumung“ wird in gleicher Bedeutung kaum noch verwendet. Man versteht darunter eher eine polizeiliche Maßnahme. Die Übung sollte einmal jährlich durchgeführt werden und bedarf einiger Vorbereitung.

Die Beauftragung geeigneter Mitarbeiter

Nach geltendem Recht muss jede Betriebsleitung eine in Abhängigkeit von der Betriebsgröße ausreichende Zahl von Mitarbeitern benennen, die im Ernstfall eine geordnete Evakuierung sicherstellen. Diese Mitarbeiter sollten so geschult sein, dass sie im Ernstfall die geeigneten ersten Maßnahmen einleiten können. Ein weiterer Schulungsaspekt ist der Umgang mit Personen in psychischen Ausnahmesituationen. Daher sollte bei der Auswahl besonderer Augenmerk auf die psychische Verfasstheit des Evakuierungshelfers selbst gelegt werden. Erste Wahl sind hier natürlich alle freiwilligen Feuerwehrleute, freiwilligen THW-Helfer und ehemalige Zeitsoldaten unter der Belegschaft.

In größeren Unternehmen sind Krisenstäbe zu bilden. Diese werden für gewöhnlich aus den Betriebsleitern, den Abteilungsleitern, die für räumliche Bereiche Verantwortung tragen, und den Sicherheitsbeauftragten gebildet. Ihnen obliegt die Koordination der Brandschutz- bzw. Evakuierungshelfer. Außer der direkten Bekämpfung der Brandherde muss eine Reihe von weiteren Sofortmaßnahmen eingeleitet werden. Für Mitarbeiter/innen mit einer Behinderung, Schwangere und betriebsfremde Personen muss Hilfe auf dem Weg zum Sammelplatz gesichert sein. Rauchwärmeabzüge müssen zuverlässig geöffnet werden. Der Betrieb muss „heruntergefahren“ und die Versorgung mit Strom und Stadtgas unterbrochen werden, sodass kein weiterer Schaden entsteht. Verantwortliche müssen daher prüfen, ob die Aufzugsanlagen leer sind. Die Unterbrechung von Produktionsprozessen für Übungen ist in vielen Fällen nicht möglich. In diesen Fällen können Simulationsübungen aushelfen.

Als Informationsquelle für anrückende Rettungskräfte müssen Sie ebenfalls  Verantwortliche benennen. Besonders wichtig ist die Auskunft, ob sich noch Personen im Gebäude aufhalten. Dies kann nur festgestellt werden, wenn sich alle nicht im Brandschutz involvierten Mitarbeiter zum Sammelplatz begeben und dort warten, bis der unmittelbare Ernstfall beendet ist. Einzelnen Mitarbeitern, bevorzugt aus dem Krisenstab, sollten Sie die Aufgabe zuweisen, im Betriebsgebäude eine letzte Kontrolle, dass sich niemand mehr darin aufhält, vorzunehmen.

Die ordnungsgemäße Kennzeichnung von Flucht- und Rettungswegen

Die Bauordnung verlangt die Festlegung von Flucht- und Rettungswegen. Diese sind Teil der Betriebsgenehmigung. Sie müssen ausreichend gekennzeichnet sein. In der Praxis unterscheiden sich Fluchtwege und Rettungswege. Fluchtwege sind alle Gänge, Treppen, Notleitern und Fenster in geringer Höhe über einer begehbaren, auf sicheren Grund führenden Fläche. Rettungswege dienen der Fremdrettung. Erste Rettungswege führen auf Verkehrsflächen, ein zweiter Rettungsweg wäre ein Fenster, das mit einer Drehleiter zu erreichen ist.

Flucht- und Rettungspläne sind unter bestimmten Voraussetzungen Pflicht: 

  • wenn der Betrieb in einem mehrgeschossigen Bau arbeitet
  • wenn die Fluchtwegführung unübersichtlich ist (verwinkelt, über Zwischengeschosse, durch größere Räume)
  • wenn ein regelmäßiges Besucheraufkommen besteht (Kunden, Publikum etc.)
  • wenn eine erhöhte Gefährdung bekannt ist (Explosionsgefahr, Freisetzen gefährlicher

    Substanzen im Brand- oder Unglücksfall)
  • wenn eine befestigte Zufahrt für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge fehlt
  • wenn die bauliche Situation eine Rettung von außen erschwert oder nicht zulässt

Für die Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen gibt es als Norm DIN ISO 23601 „Sicherheitskennzeichnung Flucht- und Rettungspläne“.

Der Aushang der Anweisung „Verhalten im Brandfall“ ist Pflicht. Teil dieser innerbetrieblichen Anordnung ist die Bestimmung eines Sammelplatzes. Dieser sollte sich außerhalb einer möglichen Gefahrenzone befinden und eventuell anrückende Fahrzeuge der Feuerwehr oder der Rettungsdienste nicht behindern, aber als Ort jedem Betriebsangehörigen bekannt sein.

Schnelle Alarmierungswege

Ein Notfall muss schnellstens allen Mitarbeitern bekannt gemacht werden. Bei größeren Betrieben empfiehlt sich die klassische Sirene. Telefonschaltungen, die gleichzeitig alle Betriebstelefone anwählen mit einer Aufforderung, den Betrieb zu verlassen, sind eine weniger zuverlässige Alternative.

Die Informationen für die Feuerwehr

Um gezielt und möglichst schonend eingreifen zu können, sollte die Feuerwehr detaillierte Kenntnis erhalten über:

  • Zugänge zum Gebäude
  • Flucht- und Rettungswege
  • Grundrisse aller Geschosse und den Keller
  • Wasserversorgung, Sprinkleranlage und Hydranten
  • Brandschutzabschnitte
  • Rauchwärmeabzüge
  • Räume mit empfindlichen Anlagen wie Server
  • Räume mit gefährlichen Betriebsstoffen und die dazugehörigen Sicherheitsdatenblätter

Es empfiehlt sich, eine handliche Mappe zusammenzustellen, die alle vorgenannten Informationen enthält und regelmäßig gepflegt wird. Sie sollte an einem Ort verfügbar sein, den alle Mitglieder des Krisenstabs kennen.

Evakuierungsübung für alle Mitarbeiter 

Wenn die Unterweisung aller Mitarbeiter zu den Verhaltensregeln im Brandfall erfolgt ist, kann die jährliche Notfallsimulation stattfinden. Kündigen Sie diese für den Tag, nicht aber für die Stunde an. Bei der Wahl des Termins empfiehlt sich ein schöner Sommertag, an dem möglichst wenig Betriebsfremde anwesend sind.

Sinn der Übung ist es, Schwachpunkte des Notfallplans herauszufinden. Dazu sollten Mitarbeiter abgestellt werden, die den Ablauf neutral beobachten. Im Anschluss an die Übung sollten alle Mitarbeiter um Feedback gebeten werden, um Verbesserungspotenzial herauszuarbeiten. Typische Beanstandungen beziehen sich auf:

  • unklare Fluchtwege
  • die Nutzung von Fahrstühlen und Rolltreppen
  • das Ignorieren des Alarms durch einzelne Mitarbeiter/innen
  • das Ausbleiben des Alarmsignals in einzelnen Räumen
  • das „Vergessen“ von Mitarbeiter/innen in selten genutzten Räumen
  • die Störung des Informationsflusses

Dokumentation und Evaluierung

Die Dokumentation sollte von vornherein „gerichtsverwertbar“ geplant werden und Bezug zur Erfüllung der gesetzlichen Forderungen nehmen. Bei der Evaluierung sollten persönliche Schuldzuweisungen unterlassen werden. Die meisten Helfer übernehmen diese Aufgaben freiwillig. Die gesamte Übung dient nicht dazu, Mitarbeiter zu kompromittieren, sondern sie zu motivieren, Verantwortung – auch für sich selbst – zu übernehmen. Wichtig ist, dass nicht nur sachlich-organisatorische Verbesserungen erreicht werden, sondern auch Mitarbeiter Anregungen mitnehmen, etwas zu verbessern.

Wie werden Mitarbeiter zum Verhalten im Brand- oder Unglücksfall unterwiesen?

Diese kann zwangsläufig erst dann erfolgen, wenn die Notfallplanung abgeschlossen ist. Dabei sollte auf die individuellen Arbeitsbedingungen eingegangen werden. Anweisungen für Mitarbeiter in der Produktion sind notwendigerweise andere als die für die im separaten Bürotrakt. Themen der betrieblichen Unterweisung sind u. a.:

  • Evakuierungssignale
  • Flucht- und Rettungswege anhand von Flucht- und Rettungsplänen
  • das Begehen der Fluchtwege bis zum Sammelplatz
  • das Verhalten im Brandfall, wie etwa das Verbot der Nutzung von Aufzügen und Rolltreppen
  • der Umgang mit Betriebsfremden, Behinderten und Schwangeren
  • die Aufgaben von Brandschutzhelfern
  • Freihalten von Verkehrswegen für die Feuerwehr
  • das Verbot, private Wertsachen oder den privaten Pkw zu „retten“

Der Mitarbeiter muss durch seine Unterschrift die Teilnahme an der Unterweisung bestätigen. Ein Verstoß gegen die darin enthaltenen Anordnungen kann erhebliche versicherungsrechtliche Folgen haben. Dies sollte jedem Mitarbeiter bewusst sein.

Wie erfolgt die Unterweisung der Brandschutzhelfer?

Die Erstschulung wird bundesweit von zahllosen Einrichtungen angeboten. Sie dauert normalerweise einen Tag (acht Unterrichtsstunden) und ist an keine besonderen Voraussetzungen gebunden. Gute Deutschkenntnisse sollten aber vorhanden sein. Die Kosten für eine eintägige Veranstaltung reichen von etwa 200 Euro bis zum Doppelten (jeweils zuzügl. MwSt.) und die Preisgestaltung ist nicht immer transparent. Das wichtigste Kriterium bei der Auswahl muss die Gestaltung der praktischen Übungen mit dem Feuerlöscher sein. Diese lassen sich nur selten auf dem eigenen Firmengelände durchführen. Der theoretische Unterricht umfasst überwiegend folgende Punkte:

  • Rechtliche Grundlagen
  • Physikalisch-chemische Grundlagen des Verbrennungsvorgangs und seiner Eindämmung/des

    Löschens)
  • Betrieblicher Brandschutz: Ziele, Organisation und Methoden
  • Präventiver betrieblicher Brandschutz
  • DIN 14096: Brandschutzordnung Teil A bis C

Die theoretische Brandschutzunterweisung beinhaltet:

  • Verhalten im Brandfall
  • Benutzung von Feuerlöschern
  • Personenbezogene Gefahren und persönliche Schutzmaßnahmen
  • Einleitung der Evakuierung von Gebäuden
  • Sicherung von Rettungswegen
  • Rettung von Personen
  • Alarmierung, Einweisung und Unterstützung der Hilfskräfte (Feuerwehr)

Brandschutz in der Unternehmenspraxis

Viele Unternehmen wenden bedeutende Mittel auf, um sich von Spezialfirmen ein Brandschutzkonzept planen zu lassen. Unverzichtbar jedoch ist es, den Mitarbeitern von den Einrichtungen Kenntnis zu verschaffen und dafür dienen letztlich Brandschutzübungen.

Dem finanziellen Aufwand rechtfertigt sich durch eine erhebliche Minimierung von Versicherungsrisiken. Sie verdeutlichen damit Ihre Arbeitgeberverantwortung gegenüber Ihrer Belegschaft. Ein höchst praktischer Nutzen einer Brandschutzübung besteht letztlich auch darin, dass nach ihrer Ankündigung eine ganze Reihe von selten genutzten Einrichtungen auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft wird, ohne dass es weiterer Anregungen bedarf. Allein dieser Nebenwirkung wegen schätzen vor allem technische Betriebsleiter eine Evakuierungsübung.

Warum sind Brandschutzübungen wichtig?

Es geht um weit mehr als nur um die Erfüllung lästiger oder gar unnötiger Pflichten, auferlegt von einem regelungswütigen Öffentlichen Dienst.

Außer Frage steht, dass Leben und Gesundheit der Mitarbeiter (und auch Ihnen als Arbeitgeber!) ein hohes Gut darstellen, das bewahrt und vorausschauend geschützt werden muss. Dabei geht es nicht nur um den Großbrand, bei dem die Flammen aus dem Dach lodern, sondern auch um viele kleine und kleinste Ereignisse. Die geschehen nicht nur in Werkhallen, sondern auch in Büros: Ein kleiner Schwelbrand, verursacht durch ein defektes elektronisches Bauteil, kann giftige Gase entstehen lassen, die über die Klimaanlage den ganzen Betrieb lahmlegen. Eine eigentliche Lappalie kann ohne die erforderlichen Maßnahmen großen Schaden anrichten.

Nicht allein die Menschen sind zu schützen, auch der Betrieb in seiner wirtschaftlichen Existenz. Die Unfallversicherung kommt nur dann für die Folgen eines Arbeitsunfalls auf, wenn vom Betrieb grundlegende Vorschriften nicht missachtet worden sind. Brandverletzungen bedingen oft eine lange Arbeitsunfähigkeit und sind nicht selten mit besonderen psychischen Belastungen verbunden. Werden die Behandlungskosten nicht von der Unfallversicherung übernommen, können diese allein kleinere Betriebe in die Insolvenz führen.

Die Unfallversicherung teilt Betriebe in Gefahrklassen ein, die ein wichtiges Kriterium für die Beitragsbemessung darstellen. Zudem wird das Unfallgeschehen in der Vergangenheit berücksichtigt. Präventionsmaßnahmen von Betriebsunfällen können zu einer Beitragssenkung führen, dazu zählen auch Brandschutzübungen.

Stimmen Sie daher betriebliche Prävention immer mit der Unfallversicherung ab.

Der Erfolg solcher Präventionsmaßnahmen spiegelt sich in den rückläufigen Zahlen von Betriebsunfällen wider. In der Folge verringerten sich die Fehlzeiten innerhalb der Belegschaften und zugleich die Versicherungsbeiträge. Beides kommt ohne Zweifel direkt den Unternehmen zugute.

Was sind die gesetzlichen Grundlagen zur Brandschutzübung?

Die grundlegende Vorschrift enthält § 10 Arbeitsschutzgesetz. Der Arbeitgeber liegt in der Verantwortung für die Organisation der Ersten Hilfe, der Brandbekämpfung und der Evakuierung in seinem Betrieb. Jeder Betrieb muss entsprechend seiner Größe eine angemessene Zahl von Mitarbeitern mit Aufgaben in diesem Zusammenhang betrauen und entsprechend schulen.

Des Weiteren gelten die Vorschriften des § 4 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV):

“(3) Der Arbeitgeber hat die Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Sicherheitsbeleuchtung, Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen, Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter sowie raumlufttechnische Anlagen instand zu halten und in regelmäßigen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.

(4) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzbar sind. Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen so zu treffen, dass die Beschäftigten bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können. Der Arbeitgeber hat einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Plan ist an geeigneten Stellen in der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen. In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend diesem Plan zu üben.”

In Deutschland ist Arbeitsschutz überwiegend Ländersache. Die Länder wiederum reichen Aufgaben an die Kommunen und Kreise weiter, sodass es für den Unternehmer nicht immer ganz einfach ist, den richtigen Ansprechpartner zu finden. Die Aufgabenverteilung der gesetzlichen Unfallversicherung gestaltet sich folgendermaßen:

  • Berufsgenossenschaften übernehmen die Aufgaben für die gewerbliche Wirtschaft.
  • Für die Beschäftigten der Land- und Forstwirtschaft sowie des Gartenbaus steht die Sozialversicherung ein.
  • Und die jeweiligen Gemeindeunfallversicherungsverbände für die öffentlich Bediensteten, Schüler, Studenten, Ehrenamtliche u. v. m.

Neben dem allgemein und eigentlich ausreichend formulierten § 10 ArbSchG gibt es eine Unzahl von detaillierten Vorschriften in den unterschiedlichsten Gesetzen und Verordnungen auf allen Ebenen, ergänzt durch das Regelwerk der Unfallversicherung. Dieser allgemein als unbefriedigend erkannte Zustand führte zur Gründung der GDA:

“Die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) ist eine auf Dauer angelegte im Arbeitsschutzgesetz und im SGB VII verankerte Plattform von Bund, Ländern und Unfallversicherungsträgern” (GDA Website). Sie weist dem Bund die Gesetzgebungskompetenz beim Arbeitsschutz zu, belässt es aber beim Konkurrenzverhältnis zwischen Unfallversicherung und Landes- oder Kommunalbehörden.

Suchen Sie als Arbeitgeber einen Ansprechpartner für Fragen des Brandschutzes, finden Sie diesen bei Ihrer Unfallversicherung, den Kreisbrandmeistern oder entsprechend Beauftragten der Berufsfeuerwehren und entgeltlich bei zahlreichen Firmen, die spezialisierte Unternehmensberatung betreiben und meist auch Schulungen für Mitarbeiter anbieten.